1. | Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er auch haftet. |
2. | Anders könnte es nur sein, wenn es sich beim Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte. Werden derartige Umstände jedoch nicht vorgetragen, verbleibt es bei der Haftung des Admin-C. |