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Landgericht München Urteil v. 31.08.2006 - 4 HK O 8567/06 - Zur Zusendung unverlangter Werbe-Faxe für Fortbildungsmaßnahmen an einen Rechtsanwalt

LG München v. 31.08.2006: Zur Zusendung unverlangter Werbe-Faxe für Fortbildungsmaßnahmen an einen Rechtsanwalt


Das Landgericht München (Urteil vom 31.08.2006 - 4 HK O 8567/06) hat entschieden:

   Einem Rechtsanwalt steht gegen den Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-Faxe zu, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt. Ein solcher Anspruch aus dem Deliktsrecht wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet aus, wenn zwischen den Parteien über mehrere Jahre eine Geschäftsbeziehung bestand, während der unbeanstandet Werbefaxe übersandt wurden. Daran ändert auch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Empfänger der Faxe wegen einer streitigen Forderung nichts.




Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Werbe-Fax - Newsletter - Spam und Werbung im Internet - Werbe-Medien


Zum Sachverhalt:


Der Verfügungskläger machte gegen die Verfügungsbeklagten im Wege des Eilverfahrens gemäß §§ 935, 937, 922 ZPO einen Unterlassungsanspruch geltend, den er im wesentlichen auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Die Beklagten veranstalten u.a. Ausbildungsseminare im Bereich Software und Service.

Zwischen den Parteien bestand über 7 Jahre eine Geschäftsbeziehung, innerhalb der der Kläger u.a. von den Beklagten seine EDV-Ausstattung bezogen hatte.

Die Geschäftsbeziehung endete Ende des Jahre 2004 als die Beklagten eine an den Kläger gestellte Rechnung zunächst im Mahnverfahren, dann streitig, gerichtlich geltend machten.

Während der Jahre der Geschäftsbeziehung informierten die Beklagten den Kläger über ihr Waren- und Leistungsangebot ständig per Fax.

. Per Fax-Schreiben (K 1) vom 30.04.2006 an die Kanzleiadresse des Kläger haben die Beklagten den Kläger werbend zu einem Sachvortrag am 17. Mai 2006 eingeladen.

Unter Hinweis auf die §§ 8, 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG mahnte daraufhin der Kläger die Beklagten unter dem 02.05.2006 (K. 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Seit dem wurden seitens der Beklagten an den Kläger keine Werbefaxe mehr versandt.

Weil aber innerhalb der mit der Abmahnung gesetzten Frist keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte, beantragte der Kläger, mit Schriftsatz vom 09.05.2006, eingegangen am 10.05.2006, eine einstweilige Verfügung, die im Beschlusswege am 11.05.2006 antragsgemäß erlassen wurde.

Mit der einstweiligen Verfügung wurde den Beklagten mit der üblichen Strafbewehrung verboten im geschäftlichen Verkehr per Telefax Sendungen zu Werbezwecken zu versenden, wenn das vorherige Einverständnis des Empfängers nicht vorliegt und/oder nicht vermutet werden kann.




Gegen diese einstweilige Verfügung ließen die Beklagten mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 02.06.2006 Widerspruch einlegen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Er trägt vor, dass eine Einwilligung zum Empfang von Werbung der Beklagten per Fax von ihm nicht gegeben worden sei und auch nicht angenommen werden konnte. Soweit Faxe ihm seitens der Beklagten während des Bestehens der Geschäftsbeziehung zugegangen und von ihm nicht zurückgewiesen worden seien, könne daraus für die Zeit seit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung keinesfalls weiter auf eine solche Einwilligung geschlossen werden.

Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. den §§ 3 ff UWG besteht nicht weil der Kläger nach §.8 Abs. 3 UWG für einen solchen Anspruch nicht aktivlegitimiert ist.

Zwischen den Parteien, nämlich dem Kläger als Rechtsanwalt und den Beklagten als EDV-Ausstatter und Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen aus diesem Bereich besteht kein Wettbewerbsverhältnis i.S.d. §8 Abs.3 Nr. 1 UWG.

Auch aus den Nr. 2 mit 4 des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich keine Anspruchsberechtigung des Klägers für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten.

Die Feststellung in 7 Abs. 1 i.v.m. Abs.2 Nr.3 UWG, dass es eine Faxwerbung ohne Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung und damit unlauter i.S.d. Wettbewerbsrechts ist, setzt für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs eine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs.3 ÜWG voraus.




2. Ein möglicher Unterlassungsanspruch richtet sich somit nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, kann sich also nur aus den §§ 823, 1004 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen ergeben.

Dabei muss bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme einen unzulässigen und damit zu unterlassenden Eingriff in die Privatsphäre oder auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auch die Bewertung eines Werbeanrufs ohne Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung in § 7 Abs.2 Nr.3 UWG herangezogen werden.

Voraussetzung für einen solchen Unterlassungsanspruch, hier des Klägers als Rechtsanwalt gegen einen Werber für berufs- bzw. unternehmensspezifische Fortbildungsangebote ist, dass durch einen Anruf ohne Einwilligung ein unzumutbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorliegt und weiteren solchen Eingriffen, also einer Gefahr der Wiederholung solcher Eingriffe nur durch ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot begegnet werden kann.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu Zusendung von werbenden Fax-Sendungen wird für keinen Zeitpunkt von keiner der Parteien behauptet.

Unstreitig ist allerdings, dass der Kläger während der 7-jährigen Zusammenarbeit der Parteien, in der der Kläger die Angebote der Beklagten laufend und immer wieder in Anspruch nahm, solche Fax-Werbung an den Kläger durchgeführt und von ihm nicht beanstandet wurde.

Eine Beanstandung bzw. gegebenenfalls auch eine ausdrückliche Abmahnung gegen solche weiteren Werbe-Faxe nach Einleitung des Mahnverfahrens und dann des streitigen Verfahren über eine von den Beklagten gegen den Kläger geltend gemachte Forderung wurde ebenfalls von keiner Partei insbesondere auch nicht vom Kläger vorgetragen.

Insoweit ist lediglich streitig, ob seit diesem Zeitpunkt, also Ende 2004/Anfang 2005, der von den Parteien im wesentlichen übereinstimmend als Beendigung der vorher 7-jährigen Geschäftsbeziehung bezeichnet wird, weitere Fax-Schreiben werbender Art von den Beklagten dem Kläger zugingen.

Die Beklagten behaupten dies unter Benennung eines beispielhaften Aufzählung solcher. Schreiben und Übergabe deren Kopien, allerdings ohne konkreten Hinweis auf den vorgelegten Kopien, dass sie auch tatsächlich an den Kläger versandt wurden. Der Kläger erklärte dazu allerdings lediglich, dass er den Zugang solcher Schreiben mit Nichtwissen bestreite.

Die Feststellung dieses Vortags der Beklagten, also die eventuellen Zusendung weiterer Faxe in der Zeit zwischen Ende 2004 und dem 30.04.2006 - und sei es auch im Wege der Glaubhaftmachung - kann aber dahingestellt bleiben, weil es darauf für die Frage eines einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 u. 1004 BGB begründenden unzumutbaren Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, für den auch Wiederholungsgefahr bestehen müsste, der durch die Fax-Zusendung der Beklagten an den Kläger am 3 0.04.2 006 begründet sein soll, nicht entscheidend ankommt.

Entgegen der Ansicht des Klägers stellt nämlich die Einleitung des Mahnverfahren gegen den Kläger - jedenfalls nicht ohne einen ganz konkreten und schlüssigen Sachvortrag für eine solche Annahme - seitens der Beklagten keinen so gravierenden Eingriff dar, dass aus diesem, heraus schon jede weiter Werbezusendung, hier per Fax, wie sie über die Jahre vorher geschehen ist und nicht nur ohne Beanstandung blieb, sondern ihr durch den Kläger auch gelegentlich nachgekommen wurde, keinen so verwerflichen Angriff auf den Kläger und seinen Geschäftsbetrieb als Anwalt dar, dass ohne Abmahnung sofort und aus sich heraus, bereits ein von § 823 und 1004 erfasster Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben wäre.



Dabei ist auch die Art und Weise der Versendung solcher Werbeschreiben und ihre allgemeine und nicht persönliche Adressierung und Formulierung, wie sie sich auch aus der Anlage K 1 ganz speziell ergibt, zu berücksichtigen.

Dass eine solche Werbung, jetzt nach Einleitung des gerichtlichen Verfahren gegen den Kläger wegen einer streitigen Forderung sofort unzulässig und unzumutbar ist, mag subjektiv dem Kläger so erscheinen, ergibt sich aber nicht aus den §§ 823, 1004 BGB.

Dies ändert sich durch die nach dem Werbeschreiben vom 30.04.2006 erfolgte Abmahnung also den konkret vom Kläger ausgedrückten Willen, keine solche Werbung mehr erhalten zu wollen.

Erst für den Fall einer dann noch folgenden weiteren Werbung wäre ein genügend gravierender Eingriff gegen die geschützten Rechte des Klägers feststellbar gewesen, dem zu begegnen dem Kläger zur Behebung der dann auch gegebenen Wiederholungsgefahr der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden hätte.

Eine solche weitere Werbung ist aber unstreitig nach dem Mahnschreiben vom 02.05.2006 nicht mehr erfolgt. ..."

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