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Weil § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dessen Anlage 2 allerdings - zum Nachteil des Verbrauchers - nicht mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB übereinstimmen und damit den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten, ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV einschließlich seiner Anlage 2 rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Das wiederum hat zur Folge, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die in der „Bestell-Urkunde" vom 01.12.2003 erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Klägerin verwendete Belehrung nicht.
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