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Kein Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bei nicht abgeholter Einschreibsendung

Kein Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bei nicht abgeholter Einschreibsendung




Siehe auch
Einschreibsendung
und
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Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nicht zugegangen, wenn der Empfänger einer Einschreibsendung nicht angetroffen, sondern die Sendung unter Hinterlassung eines entsprechenden Benachrichtigungszettels auf dem Postamt hinterlegt und sodann nach Ablauf der Lagerfrist an den Absender zurückgeschickt wird (BGH DAR 1998, 389).




Dass zur bloßen Nichtabholung eines Einschreibens weitere Umstände hinzukommen müssen, um von einer treuwidrigen Zugangsvereitelung sprechen zu können, hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 31.03.2010 - 5 W 62/09) ausgesprochen:

  1.  Erreicht das gemäß Art. 14 EuZVO durch Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung aufgegebene verfahrenseinleitende Schriftstück i.S.d. § 34 Nr. 2 EuGVO den Empfänger tatsächlich nicht, sondern wird das Schriftstück nach Hinterlegung auf dem Postamt und Nichtabholung durch den Adressaten an das versendende Gericht zurückgesandt, so könnte der Adressat höchstens dann behandelt werden, als hätte er das Schriftstück erhalten, wenn eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen würde.

  2.  Beschränkt sich das Verhalten des Adressaten auf die schlichte Nichtabholung der auf dem Postamt hinterlegten Sendung, könnte darin höchstens dann eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegen, wenn dem Adressaten erstens eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstücks auf dem Postamt zugegangen wäre und wenn zweitens die Benachrichtigung einen Art. 14 Abs. 1 Buchst. d EuVTVO entsprechenden Hinweis auf den Inhalt der bei der Post lagernden Sendung enthalten hätte.

Im Verfahren über die Anerkennung einer Entscheidung würde die Beweislast für den Zugang einer solchen Benachrichtigung den Antragsteller treffen.

  3.  Hat der Antragsgegner des Verfahrens über die Anerkennung einer Entscheidung bereits im Urteilsstaat versucht, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung mit der Begründung zu beseitigen, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so entfaltet die Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates im Verfahren über die Anerkennung der Entscheidung in einem Zweitstaat keine Bindungswirkung.

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