"(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)." |
- | Radarwarngeräte i. S. der obigen Definition; |
- | Geräte, die die elektrisch-optischen Messungen erkennen; |
- | Laserstörgeräte; |
- | Geräte, mit denen radarbasierte Geschwindigkeitsmessungen gestört werden; |
- | Geräte, die sich auf die Unbrauchbarmachung der Beweisfotos richten; |
- | in das Kfz eingebaute Navigationssysteme, mit denen Stellen der Verkehrsüberwachung angezeigt werden (fahrzeugautonom oder telemaitkbasiert); |