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Wann und wie muss die Widerrufs- und/oder Rückgabe-Belehrung im Internethandel dem Verbraucher übermittelt werden?

Wann und wie muss die Widerrufs- und/oder Rückgabe-Belehrung im Internethandel dem Verbraucher übermittelt werden?




Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung



Über die förmliche Gestaltung der Widerrufs- und Rückgabe-Belehrung im vorvertraglichen Stadium sagt Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Aufl., 2007, Kapitel 4 Abschnitt 2, "Der rechtssichere Webshop", Rd.-Nr. 1464 ff.:

   "Die vorvertraglichen Informationen über das Widerrufsrecht unterliegen keiner besonderen Form. Sie sind insbesondere nicht in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.

Eine besondere Hervorhebung der vorvertraglichen Informationen über das Widerrufsrecht in den AGB selbst ist nach richtiger Auffassung nicht notwendig. Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV.

Erst bei Erfüllung der aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB folgenden (weiteren) Informationspflicht im Rahmen des Vertragsschlusses sind die Informationen über das Widerrufsrecht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen. § 1 Abs. 4 Satz 3 der BGB-InfoV findet keine Anwendung auf die vorvertraglichen Informationspflichten.

...

Die Unterseite, auf welcher sich Informationen über das Widerrufsrecht finden, sind mit einem entsprechend aussagekräftigen Link zu versehen. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. In der Praxis bietet sich eine Kennzeichnung „Widerrufsrecht“ oder auch die Kombination „AGB/Widerrufsrecht“ an."

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