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Klinikwerbung - Krankenhauswerbung

Klinikwerbung - Krankenhauswerbung




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern

Stichwörter zum Thema Werbung

OLG Stuttgart v. 12.11.1999:
Wirbt eine Rehabilitationsklinik nicht nur für ihr Unternehmen als solches, sondern stehen Dienstleistungen wie Verfahren und Behandlungen im Vordergrund, so findet § 11 Nr 4 HWG Anwendung. § 11 Nr 4 HWG will die Beeinflussung durch die suggestive Kraft des Bildes ausschließen. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Behandlungspersonal auf dem Werbeprospekt nicht von vorne abgebildet ist und dass ein Blickkontakt zum Patienten nicht stattfindet. Patienten gehören nicht zu den "Fachkreisen" iSv § 2 HWG, auch wenn sie an einer chronischen Erkrankung leiden.

LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
Botox ist ein verschreibungspflichtiges Präparat, für das nach § 10 HWG nur Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhändler werben dürfen. Einer Schönheitsklinik ist die Werbung mit Botox-Injektionen untersagt.

LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
Die Werbung mit einem Frühlingsrabatt auf kosmetische Operationen durch eine Schönheitsklinik ist nach § 7 HWG unzulässig. Auf die Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden dürfen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 HWG keine Zuwendungen oder sonstige Werbegaben angeboten, angekündigt oder gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Kleinigkeiten und handelsübliche Nebenleistungen.

BGH v. 01.03.2007:
Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt bei verfassungskonformer - enger - Auslegung voraus, dass eine ärztliche oder Klinik-Werbung mit Abbildungen geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.

OLG Hamm v. 18.05.2010:
Wirbt der Vermittler von Reisen ins Ausland zwecks Durchführung kosmetischer Korrekturen auf seiner Internetseite mit der Angabe: „In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden", ohne über den Umstand aufzuklären, dass die Klinikleistungen nur vermittelt werden, ist eine irreführende Werbung gegeben, da die Darstellung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Publikums signalisiert, dass die Klinikleistungen vertraglich selbst mit angeboten werden.

BGH v. 12.02.2015:
Das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Klinik begründet keine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten, wenn davon auszugehen ist, dass die Aussicht, den Fahrdienst in Anspruch nehmen zu können, einen Patienten nicht veranlassen kann, weniger intensiv nach einer für ihn geeigneten Behandlung zu suchen.

LG Münster v. 20.11.2015::
Eine Gemeinschaftspraxis, welche sich in der Nähe eines bestimmten Krankenhauses befindet und dort auch Belegbetten unterhält, darf sich nicht "Augenabteilung am St. G. Hospital" nennen. Dies erweckt den Eindruck, dass die Gemeinschaftspraxis in die Krankenhausstruktur organisatorisch (als Abteilung) eingebunden ist (und damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in einer Arztpraxis verspricht), was faktisch nicht der Fall ist.

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