Eine Unterlassungserklärung ist nur wirksam und schließt die Wiederholungsgefahr aus, wenn sie auch den Cache von Suchmaschinen erfasst. Wird in der Erklärung dieser Bereich ausdrücklich ausgenommen, ist dies unzureichend. |
"Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des ... und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. ... oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar."
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