Die Einschränkungen, denen die Werbung für Heilmittel nach dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt, sind als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Werbung im Sinne des § 12 HWG liegt schon dann vor, wenn ein Heilmittel so eindeutig beschrieben und angepriesen wird, dass der Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art verleitet werden kann. Die Untersagung einer derartigen Werbung für Vitaminpräparate in einem Internetauftritt und in einem Buch ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |