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OLG Brandenburg Urteil vom 12.06.2007 - 6 U 123/06 - Unterscheidungskraft bei geographischen Bezeichnungen

OLG Brandenburg v. 12.06.2007: Unterscheidungskraft bei geographischen Bezeichnungen


Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 12.06.2007 - 6 U 123/06) hat entschieden:

   Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen. Sie fehlt auch bei Gemeinden und Gebietskörperschaften, die die Bezeichnung ohne den Zusatz "Stadt" oder "Gemeinde" benutzen wollen, wenn ihr Gebiet nicht die gesamte geographische Fläche mit der entsprechenden Bezeichnung einnimmt.




Siehe auch
Domainrecht
und
Markenrechtsverletzungen


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klage des Klägers wegen Verletzung eigenen Namensrechtes ist insgesamt unbegründet.

Allerdings steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen, dass die Beklagten während laufendem Rechtsstreit die streitgegenständliche Domain auf eine Dritte übertragen bzw. abgetreten haben. Die Übertragung bzw. Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 I 1 ZPO.

a. Ein Unterlassungsantrag betr. Nutzung, Registrierung und Schaltung der Internetadresse “s….de” bzw. “s…” steht dem Kläger nicht zu (§§ 12, 242 BGB), wobei bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte zu 2 insoweit haften soll.

Betreffend den Beklagten zu 2 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

Nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB ist eine unberechtigte Namensanmaßung gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Der Berechtigte kann Unterlassung verlangen.

aa. Die Beklagten benutzen nicht den Namen des Klägers.

Im vorliegenden Falle ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger an seiner Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zustehen kann.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil v. 21.9.2006, I ZR 201/03 “Solingen”), dass Gebietskörperschaften an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht. Aufgrund dieser Bezeichnungen können sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.

Der Kläger ist jedoch keine Gebietskörperschaft, sondern als Körperschaft des öffentlichen Rechtes quasi eine Verwaltungseinrichtung (§ 1 I AmtsO).

Letztlich kann dies dahin stehen.

Es kann weiter dahin stehen, ob der Name des Klägers “S.…” oder “Amt S.…” ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Namensteil “S.…” für die Bezeichnung des Klägers prägend ist, der Schutzbereich des § 12 BGB also grundsätzlich eröffnet ist, fehlt es an einer Rechtsverletzung.




Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der Begriff “S.…” eine geographische Bezeichnung dar. Damit wird ein 227 qkm großes Tal charakterisiert, durch das der Fluss S.… fließt. Dieser brandenburgische Naturpark ist Teil des Landkreises S.…, O.… und D.… Diese Region stimmt geographisch nicht mit dem Amtsbereich des Klägers überein.

Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken.

Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl., § 12 Rn 12).

So liegt der Fall hier.

Der Begriff “S.…” bezeichnet keinen fest umrissenen Ort/Stadt, sondern eine ganze Region, einen Naturpark, wobei der Kläger mit seinem Amt nur einen Teil, nämlich das nördliche Gebiet des Naturparks einnimmt.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkte verwiesen.

bb. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht ebenfalls nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Verkehrskreise erwarten unter der Website “s….de” keine Informationen über das Amt S.…, sondern über die Region als Naturpark. Dabei ist hinsichtlich der Verkehrskreise bzw. der Person des durchschnittlichen Nutzers auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik abzustellen, da die Parteien über eine “de” -Adresse streiten.

Die Internetnutzer bundesweit erwarten bei Eingabe der Internet-Adresse www.s….detouristische Informationen zur Ferienregion S.… und nicht Informationen über eine Verwaltungseinrichtung, die nicht identisch ist mit dieser Ausflugs- und Urlaubsregion.

Die Annahme, das Amt S.… wäre in Deutschland überregional bekannt, ist lebensfremd.

Auf Verwirrung in der lokalen Bevölkerung - und einzig eine solche behauptet der Kläger - kommt es bei Streit um eine deutschlandweite Domain nicht an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes insoweit wird Bezug genommen.

cc. Auch auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Kläger den Unterlassungsanspruch nicht erfolgreich stützen.

Der lange Zeitablauf zwischen Anmeldung der Domain bei der Denic und tatsächlicher Nutzung derselben ist allein als Indiz für Rechtsmissbrauch nicht geeignet.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Website zum Schein, aus reiner Schikane oder um Geld von dem Kläger zu erlangen, bei der Denic angemeldet haben, trägt der hierfür darlegungspflichtige Kläger nicht vor.

Es liegen im Gegenteil Anhaltspunkte dafür vor, die gegen Rechtsmissbrauch sprechen.

Die Beklagte zu 1 ist ein Reiseveranstalter und stellt unter der streitgegenständlichen Domain touristische Informationen zum S.… ins Netz. Ein sachlicher Bezug zwischen ihrem Unternehmensgegenstand und dem Inhalt der Website ist gegeben.




b. Wegen fehlender Namensrechtverletzung ist auch der in der Berufung in geänderter Fassung gestellte Antrag zu 2 betreffend Löschung der Domain unbegründet, wobei davon auszugehen ist, dass insoweit eine zulässige Klageänderung in der Berufung, da sachdienlich, vorliegt (§ 533 ZPO).

c. Die Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie betreffend Schadensersatz sind ebenfalls zu Recht abgewiesen worden.

4. Auch der Gemeinde S.… stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, wollte man von einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft ausgehen.

Zwar steht einer Gebietskörperschaft an ihrer Bezeichnung grundsätzlich ein eigenes Namensrecht zu, das sie ermächtigt, unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorzugehen (§ 12 BGB; BGH, GRUR 2006, 158).

Das Namensrecht der Gemeinde ist jedoch nicht verletzt.

Eine Bezeichnung erfüllt Namensfunktion nur dann, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dazu gehört, dass sie auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt.

§ 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel (BGH, GRUR 2002, 917).

Bei Gebietskörperschaften genießt neben der Bezeichnung “Stadt” bzw “Gemeinde” auch die rein geographische Bezeichnung ohne den Stadt- bzw. Gemeindezusatz selbständigen Namensschutz, sofern sie nur für sich allein geeignet ist, auf die konkrete Gebietskörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unterscheiden (BGH, NJW 1963, 2267; LG Hamburg, NJW-RR 2004, 1121).



Das kann für Körperschaften gelten, die mit ihrer räumlichen Ausdehnung diejenige Region komplett einnehmen, deren Namen sie der Bezeichnung “Stadt” bzw. “Gemeinde” hinzugefügt haben (s. BGH, Urteil vom 21.9.2006, I ZR 201/03 - Solingen -).

Daran fehlt es im vorliegenden Falle.

Die dem Namen zukommende Unterscheidungskraft fehlt, da die Gemeinde S.… den Namen einer gesamten, als Naturpark bekannten Region ausgewählt hat, in der sie nur einen winzigen Teil einnimmt.

Ohne den Zusatz “Gemeinde” ist daher die Gebietskörperschaft Gemeinde S.… nicht unterscheidungskräftig bezeichnet.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Gemeinde geraume Zeit nach Registrierung der streitgegenständlichen Domain bei der Denic sich aus freien Stücken den Namen “S.…” zugelegt hat. ..."

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