2. |
a. |
Die Übermittlung einer dynamischen IP-Adresse durch den Telekommunikationsanbieter an staatliche Behörden ist daher nach der Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, WM 2008, 706) nur innerhalb enger Grenzen zulässig.
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b. |
Sind derartige Daten außerhalb dieser Grenzen und damit unter Verstoß gegen das Grundrecht des Telekommunikationsteilnehmers aus Art. 10 GG gleichwohl übermittelt worden, kommt deren Verwertung als Beweismittel im Zivilverfahren regelmäßig nicht in Betracht.
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