1. | Unter Laienwerbung ist die Kundenwerbung durch nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen ("Laien") zu verstehen, die für einen Unternehmer gegen Gewährung einer Werbeprämie tätig werden. |
2. | Laienwerbung ist generell zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2006, I ZR 145/03). Insofern ist auch eine Haustürwerbung durch unangemeldete Hausbesuche grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, WRP 2014, 1050). |
3. | Pflegedienste sind bei der Tätigkeit gegenüber den von ihnen betreuten Senioren zwar unternehmerisch tätig. Dies beschränkt sich jedoch auf den Bereich der Pflege und gegebenenfalls der Alltagsbetreuung insbesondere im Haushalt (z.B. Einkäufe, Arztbesuche, Spaziergänge). Davon umfasst ist nicht die Beratung bei der Nutzung und dem Verkauf von Immobilien. In diesem Bereich treten der Pflegedienst und dessen Mitarbeiter den von ihnen betreuten Senioren als Laien gegenüber. |
4. | Unter Berücksichtigung des besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnisses zwischen den Pflegedienst leistenden Miarbeitern und den von ihnen betreuten Senioiren kann der Eiinsatz von Laienwerbungsmaßnahmen eines Immobilienmaklers in Form von Provisionsnachlässen eine unzumutbare Belästigung darstellen. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
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2. | die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 (Rechtshängigkeit) an den Kläger zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |