Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind. |
[folgt eine Tabelle |
„Zu Kapitel 29 gehören im Prinzip nur isolierte chemisch einheitliche Verbindungen ... Eine isolierte chemisch einheitliche Verbindung ist ein Stoff, der aus einer einzigen Molekülart (insbesondere mit kovalenten oder ionischen Bindungen) besteht, deren Aufbau durch ein konstantes Verhältnis seiner Elemente untereinander definiert ist und die durch eine einzige Strukturformel dargestellt werden kann. ... Die isolierten chemisch einheitlichen Verbindungen dieses Kapitels dürfen Verunreinigungen enthalten.“ |
1) | "Roher Hanf, wie er ausgerauft wird, auch mit Samen. |
2) | Gerösteter Hanf, bei dem die Fasern, zum Teil von den Schäben gelöst, noch an diesen haften. |
3) | Geschwungener Hanf, d. h. reiner Bast, der aus Faserbündeln besteht, die manchmal mehr als 2 m lang sind. |
4) | Gehechelter Hanf oder Hanffasern, die anders für die Spinnerei vorbereitet (jedoch nicht versponnen) sind, in der Regel in Form von Bändern oder Vorgarnen. |
5) | Werg und andere faserige Abfälle von Hanf, die im Allgemeinen beim Schwingen und vor allem beim Hecheln, sowie Garnabfälle aus Hanf, die insbesondere beim Spinnen und Weben anfallen, und Reißspinnstoff aus Hanf, der durch Reißen von altem Tauwerk, Lumpen usw. gewonnen wird. Diese Abfälle sind hier erfasst, gleichviel, ob sie für die Spinnerei verwendbar sind (sie können dann auch in Form von Bändern oder Vorgarnen vorkommen) oder nicht; im letzteren Fall werden sie z. B. als Material zum Polstern, Abdichten oder zur Papierherstellung verwendet.“ |
„(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen: ... b) Der Ausdruck ‚Cannabis‘ bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter. c) Der Ausdruck ‚Cannabispflanze‘ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis. ... j) Der Ausdruck ‚Suchtstoff‘ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff. ...“ |
„Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung: ... e) der Ausdruck ‚psychotroper Stoff‘ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV [dieses Übereinkommens] aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff.“ |
„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff 1. ‚Drogen‘ sämtliche Stoffe, die in folgenden Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind: a) [Einheits-Übereinkommen]; b) [Übereinkommen über psychotrope Stoffe]. Erfasst werden auch die Stoffe, die im Rahmen der vom Rat angenommenen [und auf Art. K 3 des Vertrags über die Europäische Union gestützten] Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen [(ABl. 1997, L 167, S. 1)] der Kontrolle unterworfen wurden.“„Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung: ... e) der Ausdruck ‚psychotroper Stoff‘ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV [dieses Übereinkommens] aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff.“ |
„Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen (‚Direktzahlungen‘)“. |
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ... d) ‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle.“ |
„Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.“ |
„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird die [Europäische] Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 32 Absatz 6 zu erlassen.“ |
„(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. (2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt: ... h) Flachs und Hanf, Teil VIII; ...“ |
„(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in die [Europäische] Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1307/2013] [genannten Bedingungen] entsprechen; b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1307/2013] [festgelegten] Wert liegt; c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden. (2) Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem [AEU-Vertrag] und den Verpflichtungen aus dem [Übereinkommen über die Landwirtschaft (ABl. 1994, L 336, S. 22), das im Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994, L 336, S. 3) zu finden ist, das mit Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. 1994, L 336, S. 1),] erlassen haben.“ |
„Als giftige Stoffe gelten: ... 2. Suchtstoffe; 3. Psychotrope Stoffe; ... Unter ‚Stoffe‘ sind chemische Elemente und deren Verbindungen zu verstehen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden und gegebenenfalls alle für ihr Inverkehrbringen erforderlichen Zusatzstoffe enthalten. ...“ |
„Die Erzeugung, die Herstellung, der Transport, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Besitz, das Angebot, die Veräußerung, der Erwerb und der Gebrauch von Pflanzen, Stoffen oder Zubereitungen, die als giftig eingestuft sind, unterliegen Bedingungen, die durch Dekrete des Conseil d’État [Staatsrat (Frankreich)] festgelegt werden.“ |
„I. Verboten sind die Erzeugung, die Herstellung, der Transport, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Besitz, das Angebot, die Veräußerung, der Erwerb oder der Gebrauch 1. von Cannabis, seiner Pflanze oder seines Harzes, von Erzeugnissen, die Cannabis enthalten oder die aus Cannabis, seiner Pflanze oder seines Harzes gewonnen werden, 2. von Tetrahydrocannabinol mit Ausnahme von Delta-9-Tetrahydrocannabinol, seiner Ester, Ether und Salze sowie von Salzen der genannten Derivate und von Erzeugnissen, die diese enthalten. II. Von den oben genannten Bestimmungen können Ausnahmen für Zwecke der Forschung und Kontrolle sowie der Herstellung von durch den Generaldirektor der Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé [Nationale Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten] genehmigten Derivaten gewährt werden. Der Anbau, die Einfuhr, die Ausfuhr und die industrielle und gewerbliche Nutzung von Cannabissorten, die keine Suchtstoffeigenschaften aufweisen, oder von Erzeugnissen, die solche Sorten enthalten, können auf Vorschlag des Generaldirektors der Agentur durch Verordnung der Minister für Landwirtschaft, für Zoll, für Industrie und für Gesundheit genehmigt werden.“ |
„Im Sinne von Art. R. 5181 [CSP] sind der Anbau, die Einfuhr, die Ausfuhr und die industrielle und gewerbliche Nutzung (Fasern und Samen) von Cannabis-sativa-L.-Sorten zulässig, die die folgenden Kriterien erfüllen: der Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol dieser Sorten ist nicht höher als 0,20 %; die Bestimmung des Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabinol und die Entnahme von Stichproben zu dieser Bestimmung werden nach der im Anhang vorgesehenen [Unionsmethode] durchgeführt. ...“ |
„Der Anbau, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verwendung von Hanf sind daher nur zulässig, wenn die Pflanze aus einer der in der Verordnung [vom 22. August 1990] vorgesehenen Cannabis-Sativa-L.-Sorten hervorgegangen ist, nur Fasern und Samen der Pflanze verwendet werden, die Pflanze ihrerseits weniger als 0,20 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthält. Entgegen dem Vorbringen der Einrichtungen, die Cannabidiolprodukte zum Verkauf anbieten, gilt der zulässige Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol von 0,20 % für die Cannabispflanze und nicht für das daraus gewonnene Endprodukt. ... Das Cannabidiol findet sich hauptsächlich in den Blättern und den Blüten der Pflanze, nicht aber in den Fasern und Samen. Nach geltendem Recht ist daher eine Extraktion von Cannabidiol unter Bedingungen, die mit dem [CSP] im Einklang stehen, nicht möglich. ...“ |
Sind die Verordnungen Nrn. 1307/2013 und 1308/2013 sowie der Grundsatz des freien Warenverkehrs dahin auszulegen, dass die mit der Verordnung vom 22. August 1990 eingeführten Ausnahmebestimmungen eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Beschränkung vorsehen, indem sie den Anbau von Hanf, seine industrielle Nutzung und seine Vermarktung allein auf Fasern und Samen beschränken? |