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Die Sicherstellung von Hanföl, das zur Herstellung von nicht sicheren Enderzeugnissen verwendet wird, die ihrerseits gesundheitsgefährdend sind, ist nicht zu beanstanden. Auch eine umfassende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse, Verbraucher während des Klageverfahrens vor nicht sicheren und möglicherweise gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln zu schützen, überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass ein bestimmtes Haltbarkeitsdatum in Bezug auf Hanföle nicht ersichtlich und ein späterer Verkauf möglich ist.
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