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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.09.2019 - 16 L 2333/19 - Lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung für verschiedener Hanfprodukte

VG Düsseldorf v. 27.09.2019: Lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung für verschiedener Hanfprodukte


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.09.2019 - 16 L 2333/19) hat entschieden:

   Das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln als "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle", die Cannabidiol (CBD) in verschiedenen Mengen enthalten, ohne unionsrechtliche Zulassung , verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283). Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.




Siehe auch
CBD - cannabinoidhaltige Extrakte - Hanföl
und
Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel


Gründe:


Der am 23. August 2019 anhängig gemachte sinngemäße Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6311/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. August 2019 hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit Cannabidiol oder Cannabinoiden als Zutat wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - so hier in Bezug auf das Verbot des Inverkehrbringens - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO - hier Nr. 3 i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung - ganz oder teilweise anordnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots des Inverkehrbringens in der Ordnungsverfügung vom 9. August 2019 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO.

Diese Vorschrift normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist unerheblich.

   Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners (Seite 3 f.) gerecht. Daraus geht die Einschätzung des Antragsgegners hervor, dass mit Blick auf das wichtige Schutzgut der Gesundheit der Menschen der Rechtsschutz im Klageverfahren nicht abgewartet werden könne. Angesichts des bedeutenden Schutzgutes sind an die Begründung der Eilbedürftigkeit und den Einzelfallbezug der Begründung geringere Anforderungen zu stellen.

Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage andererseits fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Verbot des Inverkehrbringens in dem Bescheid vom 9. August 2019 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).




Der Antragsgegner dürfte das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Lebensmittel zu Recht auf Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz gestützt haben. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht feststellt, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen gehört nach Abs. 2 lit. b die Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln und Tieren.

Es führt nicht zum Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, dass die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene Anhörung der Antragstellerin unterblieben ist. Denn der Gehörsverstoß kann in den Grenzen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im Zuge des Klageverfahrens geheilt werden.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.

Das Verbot des Inverkehrbringens erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Das Inverkehrbringen der von der Antragstellerin als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen Produkte "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle", die Cannabidiol (CBD) in verschiedenen Mengen enthalten ("CBD-Extrakt": CBD-Gehalt 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 % und 30 %; "CBD-Kristalle": 500 mg, 1.000 mg, 2.000 mg, 3.000 mg, 4.000 mg, 5.000 mg, 10.000 mg, 20.000 mg, 50.000 mg, 100.000 mg), verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (Novel-Food-VO). Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Eine Zulassung für "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle" wurde - zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht erteilt.

Die angebotenen Produkte sind Lebensmittel im Sinne der Definition des Art. 2 der sog. Lebensmittelbasis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auf die Art. 3 Abs. 1 Novel-Food-VO wegen der Begriffsbestimmungen in Art. 2 und 3 Bezug nimmt. Die Antragstellerin vertreibt die Produkte ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel, die den Lebensmitteln unterfallen (vgl. § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NewV).

Der "CBD Hanfblüten-Extrakt" und die "CBD Kristalle" sind auch neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Novel-Food-VO.



Nach dieser Vorschrift sind "neuartige Lebensmittel" alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen. Von diesen Kategorien kommt nur Ziffer iv in Betracht, die Lebensmittel erfasst, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe von Vermehrungsverfahren, die im Einzelnen genannte Anforderungen erfüllen.

Für die Frage, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt, kommt es nicht auf den Ausgangsstoff, sondern auf das daraus erzeugte, zu beurteilende Produkt an.

   Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2012 - 16 K 4137/11 -, juris, Rn. 17.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgängerregelung der Novel-Food-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, reicht (selbst) der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen nicht als neuartige Lebensmittel zu qualifizieren sind, nicht dafür aus, die Anwendung dieser Verordnung auf das erzeugte Lebensmittel auszuschließen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen.

   Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-383/07 -, juris, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 S 1887/17 -, juris, Rn. 20.

Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann.

   Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-383/07 -, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 S 1887/17 -, juris, Rn. 20 f.

Diese Erwägungen sind im Grundsatz auf die Regelungen der Novel-Food-VO in der gegenwärtigen Fassung übertragbar.

   Vgl. Ballke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, NFV, Stand: November 2018, Art. 3 Rn. 32 ff.

Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihre Bestandteile neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a Novel-Food-VO sind. Daher ist ohne Bedeutung, dass anerkannt und unter den Beteiligten unstreitig ist, dass bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder fettfreiem Hanfsamenprotein gewonnene Produkte eine Verwendungsgeschichte in der EU haben und deshalb nicht als neuartig einzuordnen sind.

   Vgl. EU Novel food catalogue, Stichwort: Cannabis sativa L., folgt eine URL] (abgerufen am 26.09.2019).

Es ist auch nicht maßgeblich, ob das verwendete Verfahren, mit dem das "CBD Hanfblüten-Extrakt" und die "CBD Kristalle" aus der Ausgangspflanze gewonnen werden (nach Angaben der Antragstellerin: Extraktion bzw. CO2-Extraktion), vor dem Stichtag in der EU gebräuchlich war.

Entscheidend ist vielmehr, ob der konkret angebotene "CBD Hanfblüten-Extrakt" und die "CBD Kristalle" die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllen. Das ist der Fall.

Diese Produkte wurden vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet.




Ein starkes Indiz für diese Einschätzung ergibt sich bereits aus dem Eintrag "Cannabinoids" im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission. Der Eintrag ist mit dem Status "rotes X" versehen, was bedeutet, dass das Lebensmittel vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurde. Im Text des Eintrags heißt es:
   "... extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated."
[folgt eine UR]

Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass der Katalog der Europäischen Kommission für die Einordnung eines Lebensmittels als neuartig nicht bindend ist. Dem Katalog kommt aber eine Indizwirkung und große praktische Bedeutung zu. In die Einträge des Katalogs fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.

   Vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Ballke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, NFV, Stand: November 2018, Art. 3 Rn. 41 f.

Die von der Antragstellerin angeführten Änderungen der Einträge im Novel-Food-Katalog schwächen den Aussagegehalt des Katalogs nicht. Die Europäische Kommission ist nach Art. 6 Abs. 1 Novel-Food-VO verpflichtet, den Katalog auf dem neuesten Stand zu halten. Ungeachtet dessen ist die Änderung des Eintrags zu "Cannabinoids" nicht als Abkehr von der bisherigen Einschätzung der Europäischen Kommission, sondern als Klarstellung zu verstehen.

   Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli 2019 auf eine Kleine Anfrage, Einschränkungen von CBD durch Novel-Food-Verordnung und Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, BT-Drs. 19/11922, S. 2.

Andere von der Antragstellerin aufgezeigte Erkenntnisse führen nicht zu einer abweichenden Bewertung.

Soweit die Antragstellerin eine Mitteilung der britischen Food Standards Agency (FSA) vom 13. Dezember 2017 zitiert (Antragsschrift, S. 5), ist deren Inhalt überholt. Die FSA schließt sich in einer aktuellen Mitteilung auf ihrer Internetseite,
   [folgt eime URL]

der Auffassung der Europäischen Kommission an, dass ein nennenswerter Konsum von Cannabidiol-Produkten vor dem Stichtag nicht nachgewiesen werden konnte und CBD-Extrakte daher neuartige Lebensmittel sind.

Auch aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Bulgariens vom 9. April 2019 (Antragsschrift, S. 7) lässt sich kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ableiten. Das Dokument wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, ob die Produkte "Power Protein", "Pure Gold", "Humulus Oil" und "Super Greens", die Gegenstand der Bescheinigung sein sollen, - wie die Produkte der Antragstellerin - CBD-haltige Erzeugnisse sind.

Die vorgelegte Stellungnahme des Clinical Investigation Support (Anlage K3) belegt ebenfalls keinen Verzehr in nennenswertem Umfang vor dem maßgeblichen Stichtag. Die von der Antragstellerin zitierte Passage auf der 4. Seite der Stellungnahme, wonach in Europa jährlich etwa 7,5 t Hanfblüten für die Produktion von essentiellen Ölen (möglicherweise gemeint: ätherischen Ölen) für die Nahrungs- und Getränkeindustrie sowie für medizinische Zwecke verarbeitet werden, betrifft Lebensmittelaromen (Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziffer iii Novel-Food-VO) sowie Arzneimittel, für die die Novel-Food-VO nicht gilt.

Aus dem des Weiteren zitierten Gutachten von Prof. Dr. Q. vom 28. Dezember 2015 (Antragsschrift, S. 9) kann schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es dem Gericht nicht vorliegt und sein Inhalt dem Gericht nicht bekannt ist.

Die von der Antragstellerin angebotenen Produkte "CBD Hanfblüten-Extrakt" und die "CBD Kristalle" sind darüber hinaus der Kategorie iv der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. a Novel-Food-VO zuzuordnen. Zu dieser Kategorie gehören Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt werden. Das in den Produkten der Antragstellerin enthaltene Cannabidiol (CBD) wird aus den Bestandteilen der Pflanze Cannabis sativa L. mittels Extraktion gewonnen, also aus den Pflanzenbestandteilen isoliert oder erzeugt. Da die Varianten "isoliert" und "erzeugt" gleichwertig sind, kommt es nicht drauf an, welche von beiden einschlägig ist.

Die Voraussetzungen der Ausnahme zu Kategorie iv liegen nicht vor.

Danach werden von der Kategorie Fälle nicht erfasst, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits mithilfe näher definierter Vermehrungsverfahren gewonnen wurde.

Lebensmittel im Sinne dieser Ausnahmevorschrift ist das zu beurteilende Lebensmittel (hier: "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle"), nicht das Ausgangsprodukt bzw. die verarbeitete Pflanze (hier: Cannabis sativa L.).

   Vgl. Ballke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, NFV, Stand: November 2018, Art. 3 Rn. 91 f.

Deshalb geht die Argumentation der Antragstellerin, die darauf zielt, dass die Pflanze Cannabis sativa L. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat (Antragsschrift, S. 6 f.), ins Leere. Aus der Aufnahme von Cannabis sativa L. in die italienische Positivliste, auf die die Antragstellerin verweist, lässt sich für die hier relevante Fragestellung nichts ableiten. Überdies beschränkt sich der Eintrag in der Positivliste nach Angaben des Antragsgegners (Antragserwiderung, S. 4) auf "semen, oleum", also Samen und Öl der Hanfpflanze, die auch nach dem entsprechenden Eintrag im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission nicht als neuartige Lebensmittel einzuordnen sind.

Auch ein Verständnis der Ausnahmevorschrift dahingehend, dass die Pflanze oder der Pflanzenteil, aus dem das zu beurteilende Lebensmittel gewonnen wird, eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat, würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es käme hier allenfalls eine Verwendungsgeschichte der Hanfblüte in Betracht, aus der die Produkte der Antragstellerin gewonnen werden. Für eine solche Geschichte sind aber aus dem Vorbringen der Antragstellerin und auch unabhängig davon keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sowohl der Eintrag im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission als auch der von der Antragstellerin zitierte Eintrag in der italienischen Positivliste beziehen sich auf Hanfsamen, nicht aber auf Hanfblüten.

Die Erwägungen der Antragstellerin zu Änderungen im Herstellungsverfahren und Änderungen in der Zusammensetzung von Lebensmittelzutaten sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Sie setzen voraus, dass das zu beurteilende oder zumindest ein vergleichbares Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde bzw. im Sinne der Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit. a Ziffer iv Novel-Food-VO über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel verfügt. An beidem fehlt es hier.


Auf die Übergangsbestimmung in Art. 35 Abs. 2 Novel-Food-VO kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Nach der Regelung dürfen Lebensmittel, die nicht unter die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 258/97 fielen und vor dem 1. Januar 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, während eines schwebenden Zulassungsverfahrens nach der Novel-Food-VO weiterhin in Verkehr gebracht werden. Die Vorschrift betrifft insbesondere neu hinzugekommene Kategorien der neuartigen Lebensmittel in Art. 3 Abs. 2 lit. a Novel-Food-VO und Änderungen der Abgrenzung dieser Kategorien.

   Vgl. Ballke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, NFV, Stand: November 2018, Art. 35 Rn. 7 ff.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die einschlägige Kategorie iv fand sich - mit im Wesentlichen gleicher Definition - bereits in Art. 1 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Geänderte oder präzisierte Erkenntnisse zur Einstufung eines Lebensmittels als neuartig werden von der Übergangsbestimmung nicht erfasst.

Das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit Cannabidiol oder Cannabinoiden als Zutat erweist sich auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin als verhältnismäßig. Es dient der Umsetzung des von Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO statuierten Verbots des Inverkehrbringens von neuartigen Lebensmitteln ohne vorherige Zulassung. Eine mildere, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahme zur Durchsetzung dieses Verbots ist nicht ersichtlich.

Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse. Bei Abwägung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des auf Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO gestützten Verbots des Inverkehrbringens, das dem Schutz der Bevölkerung vor möglichen Gesundheitsgefahren durch neuartige Lebensmittel dient, überwiegt letzteres Interesse. Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes kann die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob von den Produkten der Antragstellerin eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Das Verbot des Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO dient gerade dazu sicherzustellen, dass kein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, das nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht worden ist.

Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 9. August 2019 überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Die Androhung beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro an dem Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gemessen und unter Berücksichtigung des nach Angaben der Antragstellerin mit den Produkten erzielten Umsatzes von 100.000,00 Euro pro Monat nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren, die eine arzneimittelrechtliche Zulassung betreffen, den geschätzten mit den streitigen Produkten erzielten Jahresgewinn zugrunde gelegt. Mangels konkreter Angaben zum Gewinn ist dabei von einem Drittel des Jahresumsatzes auszugehen.

   Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 13 E 1223/10 - und vom 26. August 2010 - 13 E 1553/09 -, jeweils juris.

Der Jahresumsatz beträgt nach Angaben der Antragstellerin etwa 1.200.000,00 Euro, der geschätzte Gewinn damit 400.000,00 Euro pro Jahr. Der sich ergebende Betrag ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.


[folgt die Rechtsmittelbelehrung]

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