1. | Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. |
2. | Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, sind als Lebensmittel zwar "neuartig" im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283, jedoch weder zugelassen noch in der Liste aufgeführt. |
der Bescheid des Landratsamtes A. vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben. |
die Klage abzuweisen. |