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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil vom 13.07.2020 - W 8 K 20.161 - CBD - Cannabinoidhaltige Extrakte als neuartige Lebensmittel

VG Würzburg v. 13.07.2020: CBD - Cannabinoidhaltige Extrakte als neuartige Lebensmittel


Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 13.07.2020 - W 8 K 20.161) hat entschieden:

  1.  Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

  2.  Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, sind als Lebensmittel zwar "neuartig" im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283, jedoch weder zugelassen noch in der Liste aufgeführt.




Siehe auch
CBD - cannabinoidhaltige Extrakte - Hanföl
und
Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens und der Abgabe von Cannabidiol (CBD) sowie cannabinoidhaltiger Extrakte und Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, und gegen die Anordnung der Sperrung und Entfernung der genannten Substanzen und Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) aus dem Internetangebot des Onlineshops des Klägers.

1. Der Kläger betreibt seit mehreren Jahren in M. den Onlineshop "Geschenkideen S ..." unter www.geschenkideen-s...de, auf dem er verschiedene Produkte zum Thema Gesundheit und Wohlbefinden anbietet.

Am 18. Dezember 2019 erfolgte eine unangekündigte Betriebskontrolle der Lebensmittelüberwachung des Landratsamts A., bei der festgestellt wurde, dass der Kläger über seinen Onlineshop Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, vertreibt.

Die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts A. untersagte dem Kläger am 18. Dezember 2019 zunächst mündlich das Inverkehrbringen dieser Substanzen und Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) über den Internetshop mit sofortiger Wirkung.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 24. Dezember 2019, untersagte das Landratsamt A. dem Kläger als Betreiber des Onlineshops "Geschenkideen S...", A...weg ..., M., ab sofort, spätestens ab Zustellung dieses Bescheids, Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, die sich im Internetangebot des Onlineshops www.geschenkideen-s...de befinden, in den Verkehr zu bringen bzw. abzugeben. Ausgenommen hiervon sind zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte, neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften (Nr. 1). Die sofortige Sperrung der in Nr. 1 des Bescheids genannten Substanzen und Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) wurde angeordnet, ebenso wie die sofortige, spätestens am Tag der Zustellung des Bescheids zu erfolgende Entfernung aus dem Internetangebot des Onlineshops www.geschenkideen-s...de (Nr. 2). Das in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids ausgesprochene Inverkehrbringungsverbot gilt solange, bis dieses seitens des Landratsamts A. (Lebensmittelüberwachung) ausdrücklich wieder aufgehoben wird. Vor der Aufhebung des Inverkehrbringungsverbots hinsichtlich der in Nr. 1 des Bescheids genannten Substanzen und Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) ist dem Landratsamt A. ein schriftlicher Nachweis über die Erfüllung der in Nr. 1 Satz 2 dieses Bescheids genannten Voraussetzungen (Zulassung, Aufnahme in der Unionsliste, Erfüllung der dort festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften) vorzulegen (Nr. 3). Die mündlichen Anordnungen der Lebensmittelüberwachung des Landratsamts A. vom 18. Dezember 2019, ca. 13:00 Uhr wurden hiermit bestätigt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 wurde angeordnet (Nr. 5). Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig: a) Nr. 1: 2.500,00 EUR; b) Nr. 2. 2.500,00 EUR (Nr. 6). Dem Kläger wurden in Nr. 7 des Bescheids die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Gesamtkosten betragen 203,68 EUR (Gebühr 200,00 EUR, Auslagen 3,68 EUR). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Betrieb des Klägers sei im Jahr 2019 seitens der Lebensmittelüberwachung des Landratsamts A. hinsichtlich des Vertriebs von CBDhaltigen Produkten mehrmals aufgesucht worden. Beispielsweise am 6. Juni 2019 sei aufgrund einer Schnellwarnung vom 5. Juni 2019 eine Betriebskontrolle durchgeführt worden, bei der eine Sicherstellung von 18 Packungen à 10 g "M. H1 Bio Hanf Complete CBDreiches Vollextrakt" erfolgt sei. Am 12. November 2019 seien Lebensmittelproben (Hanftee/Hanfblütentee/ Hanfblättertee) entnommen und zur Untersuchung an das Landeskriminalamt weitergeleitet worden. Das Untersuchungsergebnis stehe noch aus. Mit Gutachten des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig vom 17. April 2019 sei die Probe "M. H1 Bio Hanf Complete CBDreiches Vollextrakt" aufgrund des Gehalts an Gesamt-delta-9-Tetrahydroxannabinol (Gesamt-delta-9-THC), der nicht zugelassenen, neuartigen Lebensmittelzutat (CBD) und Mängeln bei der Kennzeichnung als nicht verkehrsfähig beurteilt worden. Mit Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Karlsruhe vom 4. November 2019 sei eine Probe "Hanf Complete Kapseln 5%" der Marke "MEDI HEMP", 30 St./18 g aufgrund ihres Gehalts an delta-9-Tetrahydrocannabinol, der nicht zugelassenen, neuartigen Lebensmittelzutat "Hanfextrakt" und Mängeln bei der Kennzeichnung als nicht verkehrsfähig beurteilt worden. Die Anordnungen in Nr. 1 des Bescheides würden sich auf § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) stützen. Der Kläger sei Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Lebensmittelunternehmer seien die natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich seien, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in den ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt gewesen: Die dem Landesuntersuchungsamt ... in T. vorgelegte Probe "M. H1 Hanf Complete, CBD reiches Vollextrakt" sei ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 und im Sinne des § 2 LFGB. Ausweislich der Angaben in der Etikettierung werde die Probe als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht. Als wertgebenden Bestandteil enthalte die Probe das im Hanfextrakt enthaltene Cannabidiol/-acid (CBD/CBDa). Cannabidiol zähle zur Stoffgruppe der Cannabinoide, die als natürliche Inhaltsstoffe im Hanf (Cannabis sativa) vorkämen. Nach Diskussionen auf europäischer Ebene zwischen den Mitgliedstaaten sei der Eintrag zu Cannabinoiden im Novel Food-Katalog auf der Internetseite der EU-Kommission präzisiert worden. Danach würden Extrakte aus der Hanfpflanze und Cannabinoide selbst als neuartig im Sinne der VO (EU) Nr. 2015/2283 eingestuft. Die Neuartigkeit gelte insoweit sowohl für die Einzelsubstanz Cannabidiol, als auch für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt würden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte, neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmittel verwendet werden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Im Anhang der VO (EU) Nr. 2017/2470 finde sich kein Eintrag zu Cannabidiol oder cannabinoidhaltigen Extrakten aus der Hanfpflanze. Die Zutat "Hanfextrakt" werde somit als neuartig im Sinne der VO (EU) Nr. 2015/2283 beurteilt. Lebensmittel, die Hanfextrakte oder isoliertes Cannabidiol als Zutat enthielten, hätten demnach keine Zulassung nach der VO (EU) Nr. 2015/2283 und seien folglich als nicht verkehrsfähig zu beurteilen. Die genannte Probe sei im o.g. Gutachten noch aus weiteren Gründen für nicht verkehrsfähig beurteilt worden. Auf diese Beurteilungen werde hier nicht näher eingegangen, da aus Sicht der Lebensmittelüberwachung das Landratsamt A. bereits die Tatsache, dass die Probe keine Zulassung nach der o.g. Vorschrift besitze, für die Anordnung eines Inverkehrbringungsverbots ausschlaggebend sei. Nach Mitteilung des zuständigen Fachlabors am LGL stufe die Europäische Kommission alle Extrakte aus Hanf und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide (einschließlich CBD) enthielten, als neuartig ein. Aus diesem Grund werde im vorliegenden Fall nicht nur das Inverkehrbringen des seitens des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz in Trier beanstandeten Produkts verboten, sondern angeordnet, dass alle Extrakte aus Hanf und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide (einschließlich CBD) enthalten, vom Kläger nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Anordnung eines Inverkehrbringungsverbotes sei geeignet gewesen, um zu vermeiden, dass Substanzen bzw. Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, die keine Zulassung nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften besitzen. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar gewesen. Insbesondere habe nicht zugewartet werden können, bis die fehlende Zulassung eventuell erteilt werde, da sonst auf unbestimmte Zeit gegen geltende, lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Die Sperrung der in Nr. 1 des Bescheids genannten Substanzen bzw. Lebensmittel resultiere aus dem angeordneten Inverkehrbringungsverbot. Die Anordnungen in Nr. 2 des Bescheids würden sich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB stützen. Erst wenn schriftlich nachgewiesen worden sei, dass die Substanzen und Lebensmittel die geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sei ein Inverkehrbringen zulässig. Da das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entscheidung gegeben sei, sei ausnahmsweise von der Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG abgesehen worden.

2. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erheben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte beziehe sich im Untersagungsbescheid auf verschiedene Gutachten, die allerdings weder dem Untersagungsbescheid noch zuvor dem Kläger seitens des Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien. Der Beklagte habe dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, zu den in dem Bescheid erhobenen Vorwürfen, es handele sich um "nicht zugelassene und neuartige (Inhalts-)Substanzen", vorhergehend Stellung zu nehmen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich zum einen daraus, dass zum einen der Bescheid gegen das in Art. 37 BayVwVfG normierte Bestimmtheitsgebot und zum anderen gegen das Gebot des vorhergehenden rechtlichen Gehörs verstoße. Zum anderen sei die den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten tragende und von ihm vorgenommene Beurteilung, CBDhaltige Produkte seien generell als neuartig im Sinne der VO (EU) Nr. 2015/2283 zu beurteilen, schlichtweg unzutreffend. Das deshalb hier streitgegenständlich erteilte Verbot über die Untersagung des Inverkehrbringens und Verkaufs der Produkte, die CBD beinhalten, sei sachlich unzutreffend und unbegründet und zudem auch unverhältnismäßig. Mit Cannabis verbinde man zwar zunächst gedanklich das in allen EU-Mitgliedsstaaten unter das dortige Betäubungsmittelrecht fallende "Haschisch". Aus diesem Grund rufe der Name "Cannabis" bei vielen Menschen zunächst eine entsprechende und durchaus nachvollziehbare Ablehnung und Zurückhaltung hervor, wenn sie sich mit dieser seit vielen Jahrhunderten bekannten Natursubstanz beschäftigten. Allerdings wüssten viele Menschen nicht, dass unter Haschisch eigentlich nur das Harz der aus der Pflanze Cannabis gewonnen Rauschmittel falle bzw. die Blüten oder Fruchtstände der Hanfpflanze, denen das Harz nicht entzogen worden sei. Die Rauschwirkung selbst werde dabei nur durch das in der Pflanze Cannabis - und zwar vornehmlich im Harz enthaltene Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) bewirkt, weshalb nicht nur Cannabisharz, sondern auch die Pflanze Cannabis, soweit sie einen entsprechend für diese Rauschwirkung erforderlichen hohen THC-Gehalt enthalte, als verbotenes bzw. nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel gelte. Das Cannabinoid THC stelle dabei aber lediglich nur eines von rund über 100 weiteren in der Cannabispflanze enthaltenen natürlichen Cannabinoiden dar. Diese anderen Cannabinoide, zu denen u.a. das streitgegenständliche Cannabinoid Canibidiol (CBD) gehöre, seien dagegen nicht psychoaktiv und damit nicht berauschend. Tatsächlich seien aber sowohl der Samen der Pflanze Cannabis sativa sowie auch ihre Blüten und Blätter seit Jahrhunderten innerhalb der EU traditionell zum Zwecke des Verzehrs verwendet worden. In den letzten Jahrhunderten seien ständig nicht nur das aus dem Samen gewonnene Öl, sondern auch Extrakte aus Cannabisblüten und Cannabisblättern zum Zwecke des Verzehrs hergestellt und verwendet worden. Bereits auch die EU-Kommission habe mehreren Unternehmern gegenüber Anfang des Jahres 1998 anlässlich des Inkrafttretens der ersten Novel Food-Verordnung Nr. 258/97 schriftlich bestätigt, dass sich der Ständige Lebensmittelausschuss der EU-Kommission am 18. Dezember 1997 mit der Frage der Verwendung von Hanf in Lebensmitteln befasst habe. Es sei anhand der damals vorliegenden Daten und Informationen übereinstimmend seitens des Ständigen Lebensmittelausschusses der Kommission als erwiesen angesehen und festgestellt worden, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthielten, wie u.a. Hanfblüten oder Hanfblätter, nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen. In dem von der EU-Kommission veröffentlichten Novel Food-Katalog sei bis Anfang des Jahres 2019 die mehrheitliche Auffassung der EU-Mitgliedsstaaten wiedergegeben worden, wonach - unbeschadet anderer rechtlicher Vorschriften und Anforderungen - für die meisten Lebensmittel, die Hanf und Hanfprodukte aus EUzertifiziertem Nutzhanf enthielten, die Novel Food-Verordnung nicht anwendbar sei. Ergänzend habe die EU-Kommission in dem Novel Food-Katalog auch die mehrheitliche Auffassung der EU-Mitgliedsstaaten bezüglich der weiteren Beurteilung zu einer natürlichen Inhaltssubstanz von Hanf, dem in Hanf enthaltenen "Cannabidiol" (CBD), aufgeführt. In der EU bzw. ihren Mitgliedsstaaten seien Extrakte aus Hanf, in denen CBD enthalten sei, nur dann als neuartig beurteilt worden, wenn der CBD-Anteil höher als der natürliche Level von CBD im Ausgangsprodukt von Cannabis sativa sei. Diese vorstehend aufgezeigte Sach- und Rechtslage habe im Wesentlichen bis einschließlich Ende des Jahres 2018, also für einen Zeitraum von über 20 Jahren nicht nur der Auffassung der EU-Kommission, sondern auch der Auffassung in den meisten EU-Mitgliedsstaaten entsprochen. Ende Januar/Anfang Februar 2019 sei in dem von der EU-Kommission veröffentlichten "Novel Food-Katalog" die bislang zu "Cannabis sativa" dort aufgeführten Erkenntnisse plötzlich geändert worden. Demnach sollten nur noch Produkte aus dem Samen des Hanfes keine neuartigen Lebensmittel darstellen. Die bisherige Ausweitung über Blüten und Blätter des Nutzhanfes finde sich darin nun nicht mehr. Auch der bisherige Eintrag zu Cannabidiol sei gestrichen und insofern auf eine neue Rubrik "Cannabinoide" verwiesen worden. Enthielten Hanfprodukte bestimmte Cannabinoide wie bspw.-THC, THCA, CBD oder CBDA werde in dem Katalog darauf hingewiesen, dass für diese Substanzen angeblich keine Verzehrgeschichte bislang nachgewiesen worden sei. Diese jüngsten Änderungen über die Einträge im Novel Food-Katalog seien nicht durch die EU-Kommission selbst, sondern lediglich auf Drängen einzelner EU-Mitgliedsstaaten erfolgt. Nach Auffassung der EU-Kommission seien CBDhaltige Cannabisextrakte, die dem natürlichen Level von CBD im jeweiligen Ausgangsprodukt nicht überschreiten, nach wie vor grundsätzlich nicht als Novel Food anzusehen. Dementsprechend bedürften solche Produkte auch nach wie vor keiner Zulassung als Novel Food. Dies gelte auch dann, soweit ein Nahrungsergänzungsmittel die Pflanze Cannabis sativa und deren natürliche Nährstoffe (u.a. Cannabinoide) nun als Zutat beinhalte. Diese Erkenntnisse bezögen sich jedoch nur auf Produkte, in denen dabei ein natürlicher Anteil von Cannabidiol im Naturverbund der in dort verwendeten Pflanze Cannabis Sativa enthaltenen Cannabinoide enthalten sei. Lediglich dasjenige CBD, das isoliert oder chemisch als Einzelsubstanz verwendet oder einem anderen Produkt als Isolat (u.a. zur Anreicherung) zugeführt werde, werde dagegen von den vorstehenden Erkenntnissen nicht umfasst, da es für derartige "CBD-Isolate" oder "Anreicherungen von CBD-Zusätzen" nach diesseitiger Kenntnis derzeit tatsächlich keine nachgewiesene nennenswerte Verzehrgeschichte vor dem 15. Mai 1997 gebe. Da die vom den Kläger vertriebenen CBDhaltigen Lebensmittel nur einen natürlichen Extrakt aus den Blättern sowie auch Blüten des Nutzhanfes beinhalten würden, würden die in den von dem Kläger vertriebenen Lebensmittelprodukten insoweit als Lebensmittelzutat enthaltenen Hanfextrakte daher keine "neuartigen" Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten darstellen. Erst recht gelte dies auch für die von dem Kläger vertriebenen Teesorten, in denen verarbeitete Teile der Hanfpflanze enthalten seien. Leider sei es aber seit März des Jahres 2019 in Deutschland auf dem deutschen Lebensmittelmarkt zu Unruhe infolge einer im Internet erfolgten Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gekommen, in der das BVL seine Meinung kundgetan habe, wonach seines Erachtens "eine Verkehrsfähigkeit von Hanfprodukten mit CBD in Lebensmittel nicht gegeben sei", dass diese mithin als "neuartig" anzusehen seien. Insbesondere sei dem BVL "kein Fall bekannt, in dem CBD als Inhaltssubstanz in einem Lebensmittel gewesen sei, das in nennenswerter Weise vor dem 15. Mai 1997 verzehrt worden sei". Hierauf sei der BVL durch den Verband EIHA anwaltlich angeschrieben und zur Unterlassung bzw. Änderung dieser sachlich sowie auch rechtlich falschen Veröffentlichung aufgefordert worden. In dieser Veröffentlichung des BVL werde die vorstehend aufgezeigte sachlich und rechtlich gebotene Differenzierung zwischen "natürlichem" und "isolierten" bzw. "angereicherten" CBD seitens des BVL nicht vorgenommen, sondern pauschal jegliche "CBDhaltige"-Produkte als "neuartig" im Sinne der Novel Food-Verordnung vom BVL beurteilt, was aber sachlich und rechtlich schlichtweg fehlerhaft und historisch falsch sei. Zwischenzeitlich habe aber das BVL auf die sachlich belegten Vorwürfe der EIHA reagiert und gegenüber dem Verband EIHA durchblicken lassen, dass wohl tatsächlich "Extrakte von Blüten und Blättern" des Nutzhanfes vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang als Lebensmittelzutat zum Zwecke des Verzehrs im Verkehr gewesen seien. Allerdings vertrete das BVL nun hierzu die neue und ergänzende Meinung, dass diese Verwendung sich darauf beschränkte, dass diese Extrakte "nur zur Aromatisierung" von bierähnlichen Getränken genutzt worden seien. Ferner gelte dieses auch nur für "wässrige Extrakte". Schließlich sei nach Auffassung des BVL jeder Extrakt, der nicht genau "das gleiche Extraktionsverhältnis" wie die vor dem 15. Mai 1997 verwendeten Extrakte aufweisen würde, ebenso als "neuartig" anzusehen. Diese neuen und einschränkenden Beurteilungen des BVL seien ebenfalls immer noch rechtlich fehlerhaft. Die vom BVL vorgenommene Einschränkung "zur Aromatisierung" sei rechtlich falsch. Hanfblüten und -blätter (und die daraus gewonnenen Extrakte) seien vor dem 15. Mai 1997 als Lebensmittelzutat verwendet worden und nicht als Aroma. Die vom BVL vertretene Auffassung über eine generelle "Neuartigkeit" solcher Extrakte, bei denen andere Extraktionslösungsmittel als Wasser verwendet würden, sei rechtlich unzutreffend, da der EU-Gesetzgeber diesen Streit über die Verwendung von Extraktionslösungsmittel durch die Verabschiedung der Richtlinie 2009/32/EG vom 23. April 2009 beendet habe. Nach dieser Richtlinie sei es den Mitgliedsstaaten verbindlich untersagt, "das Inverkehrbringen von Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, wenn diese verwendeten Extraktionslösungsmittel den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen". Wenn deshalb nach dem Inkrafttreten der Novel Fool-Verordnung Extrakte aus der Hanfpflanze nicht mehr unter Verwendung von "Wasser" als Extraktionslösungsmittel hergestellt werden, sondern hierfür ein in der vorgenannten Richtlinie 2009/32/EG aufgeführtes und zugelassenes Extraktionsmittel mit Lösungsmitteleigenschaften (bspw. Speiseöle) verwendet worden sei, sei es Mitgliedsstaaten untersagt, das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten aufgrund der Verwendung dieses Extraktionsmittels zu untersagen. Weiterhin sei das jeweilige Verhältnis von Extraktionen gegenüber der Ausgangssubstanz bzw. deren jeweiligen Konzentrationsverhältnisse, bei denen sich die Struktur der Lebensmittel bzw. ihrer Inhaltssubstanzen nicht ändere, kein Kriterium für eine "Neuartigkeit" eines Lebensmittels. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass CBDhaltige Extrakte aus den Blüten und/oder Blättern des Nutzhanfes, deren natürlicher Gehalt an CBD nicht durch den Zusatz von "CBD-Isolaten" oder "CBD-Anreicherungen" erhöht oder verändert worden sei und bei denen ein der Richtlinie 2009/32/EG entsprechendes Extraktionsmittel verwendet worden sei, nicht als "neuartige" Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten im Sinne der Novel Food Verordnung anzusehen seien. Die Beweislast liege grundsätzlich bei demjenigen, der eine "Neuartigkeit" behaupte. Erfülle daher ein Lebensmittelunternehmen seine ihn treffende "sekundäre Darlegungspflicht" über das Nichtbestehen einer Neuartigkeit des Produktes, müsse dann der Dritte (Behörde, Mitbewerber, Abmahnverband) beweisen, dass dieses nicht stimme. Sollte das Gericht dies anders sehen, werde angeregt, diese Rechtsfrage sodann dem EuGH zum Zwecke einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten sei aber auch fehlerhaft, da er nicht die Anforderungen der Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erfülle. In dem Bescheid sei nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, welche konkreten Produkte Gegenstand des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Untersagungsbescheides seien, insbesondere, ob es sich hierbei lediglich nur um die dort aufgeführten Produkte der Marke "M. H1" oder auch um andere Produkte handle, die Cannabidiol, cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. enthalten. Der Beklagte habe den Kläger weder vorab über die E-Mail des LGL vom 13. November 2019, in der es um die Frage der Verkehrsfähigkeit eines dort überprüften Produktes der Marke "M. H1" gegangen sei, informiert noch ihm die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Der Beklagte habe es noch nicht einmal für notwendig angesehen, die entsprechenden Begutachtungen Dritter, die sich auf diese Produkte bezögen, dem Kläger bis heute vorzulegen. Die von dem Beklagten aufgeführten Maßnahmen, die er auf die Regelungen in § 39 LFGB stütze, seien unbegründet. Diese hänge bereits damit zusammen, dass hier die auf diese streitgegenständliche Entscheidung fußende Beurteilung des Beklagten, die in seinem Bescheid aufgeführten Produktes seien generell als "neuartig" im Sinne der Novel Food-Verordnung anzusehen, unzutreffend sei. Ob ein Lebensmittel als "neuartig" anzusehen sei oder nicht, sei immer eine Entscheidung im Einzelfall. Hier derart umfassend und breit dem Kläger den Vertrieb von jeglichen Produkten, die CBD oder cannabinoidhaltige Extrakte aus dem Nutzhanf enthielten, zu untersagen, gehe zu weit und verstoße gegen das sogenannte Übermaßgebot. Der Beklagte wisse aus all den Jahren, in denen er den Betrieb des Klägers überprüft habe, dass der Kläger auf Hinweise des Beklagten immer gehört habe und diesen gegenüber aufgeschlossen gewesen sei. Da auch keine Gesundheitsgefährdung durch die im Bescheid aufgeführten und umfassten Produkte drohe, seien die hier vorliegend erfolgten Maßnahmen nicht nur ermessenfehlerhaft, sondern auch dem Grunde nach unbegründet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juli 2020 vertiefte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage verschiedener Dokumente seine Ausführungen zur fehlenden generellen Neuartigkeit von CBDhaltigen Hanfprodukten als Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung, zur Beweislast und zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2020 wird Bezug genommen.

3. Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt A., führte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020 zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 habe sich der Klägerbevollmächtigte an das Landratsamt A. mit der Bitte um teilweise Aufhebung des Bescheids gewandt, soweit dieser über die drei Produkte der Fa. "M. H." hinausgehe, die in den drei Gutachten beanstandet worden seien. Die drei Gutachten seien dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Januar 2020 übersandt worden. Der Bescheid sei jedoch nicht abgeändert worden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten liege eine generelle Neuartigkeit von Cannabidiol, cannabinoidhaltiger Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtlicher Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabionidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt würden, vor. Dies würden beispielsweise Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Verwaltungsgerichtshofs Hannover und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2019 belegen. Zudem werde diese Auffassung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und von der Europäischen Kommission selbst vertreten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig sei, trage letztlich der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in den Verkehr bringen wolle, und nicht die Lebensmittelüberwachungsbehörde. Zwar würden die o.g. Beschlüsse darauf hinweisen, dass der Novel Food-Katalog für die Einordnung eines Lebensmittels als neuartig nicht rechtsverbindlich sei. Diesem komme jedoch eine Indizwirkung und große praktische Bedeutung zu. In die Einträge des Katalogs würden die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten einfließen. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführten Änderungen der Einträge würden den Aussagegehalt des Katalogs nicht schwächen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG liege bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2019 nicht vor. In Nr. 1 Satz 1 des Bescheids werde genau bezeichnet, was nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe, somit sei der Bescheid inhaltlich bestimmt. In Nr. 1 Satz 2 des Bescheids würden die Ausnahmen von Nr. 1 Satz 1 (Inverkehrbringungsverbot) genannt. Zu den Pflichten eines jeden Lebensmittelunternehmers zähle, sich mit den ihn betreffenden, geltenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Der Kläger sei auf die Pflicht zur Eigenprüfung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 2015/2283 zu verweisen. Diese Norm besage: Die Lebensmittelunternehmer überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht. Auch sei in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids klar geregelt worden, unter welchen Voraussetzungen das Inverkehrbringungsverbot wieder aufgehoben werde. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei keine Anhörung erfolgt. Diese sei aus den im Bescheid genannten Gründen auch nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen könne eine Anhörung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Ein Verstoß gegen § 39 LFGB, insbesondere gegen das Übermaßverbot, liege hier nicht vor. Ob von den Produkten eine Gesundheitsgefährdung ausgehe, sei hier nicht relevant und könne dahingestellt bleiben. Entscheidend sei, dass diese Produkte keine Zulassung nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften besitzen und deshalb ein gesetzliches Verkehrsverbot für diese bestehe. Zur Durchsetzung des Verkehrsverbots seien die Anordnungen notwendig und geboten gewesen. Ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lasse sich nicht ausschließen, dass selbst geringe erscheinende Abweichungen ernstzunehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen könnten, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen worden sei. Auf die gemäß Art. 4 der VO (EU) Nr. 2015/2283 dem Lebensmittelunternehmer obliegende Pflicht zur Eigenprüfung der von ihm den Verkehr gebrachten Lebensmittel werde hingewiesen. Demnach trage derjenige, der das Produkt in den Verkehr bringen wolle, die Beweislast für die fehlende Novel Food-Eigenschaft und nicht die Behörde. Die Sicherheit eines neuartigen Lebensmittels müsse im Rahmen des Zulassungsantrags vom Antragsteller nachgewiesen werden. Erst, wenn sämtliche Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens erfüllt seien, werde das Lebensmittel in die Unionsliste aufgenommen und dürfe dann nach den dortigen Maßgaben in den Verkehr gebracht werden. Daran fehle es hier.

4. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2020 beantragte der Klägerbevollmächtigte:

   der Bescheid des Landratsamtes A. vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

   die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 13. Juli 2020 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes A. vom 19. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die lebensmittelrechtlichen Anordnungen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Die von ihm mit dem Ziel der Abhilfe getroffenen Maßnahmen (Verbot des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Lebensmittel und Pflicht zur Entfernung aus dem Internetangebot) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Abzustellen war vorliegend auf die mündliche Verfügung vom 18. Dezember 2019. Die schriftliche Bestätigung (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) mit Bescheid vom 26. November 2019 (Nr. 4) stellt für sich genommen keinen neuen Erlass oder Wiederholung eines Verwaltungsakts dar, sondern dient als schlichthoheitliche Maßnahme lediglich Beweiszwecken, wenn die schriftliche Bestätigung - wie hier - nicht wesentlich inhaltlich vom Inhalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes abweicht (vgl. Tiedemann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 48. Edition, Stand 1.7.2020, § 37 Rn. 37 f.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 37 Rn. 23).

Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2019, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet, dass die Voraussetzungen der einzelnen lebensmittelrechtlichen Anordnungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

Das Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.

Rechtsgrundlage des lebensmittelrechtlichen Inverkehrbringungsverbots in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids und für die Anordnung der Sperrung und des Entfernens der streitgegenständlichen Produkte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und g) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95/1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327/1). Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625. Die zuständigen Behörden ergreifen alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zu gewährleisten, Art. 138 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren. Bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Sperrung und Entfernung der betreffenden Produkte aus dem Internetangebot handelt es sich ebenfalls um geeignete Maßnahmen i.S.d. Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625, auch wenn diese Maßnahmen dort nicht ausdrücklich genannt sind. Denn die Aufzählung der geeigneten Maßnahmen in Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ist nicht abschließend (vgl. Satz 1 Halbsatz 2: "dazu gehören, jedoch nicht abschließend, die folgenden Maßnahmen: ..."). Zudem gelten nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. g) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Anordnung der Beseitigung von Waren und nach Buchst. i) die Anordnung der Aussetzung (eines Teils) der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers sowie gegebenenfalls der Abschaltung der von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten als geeignete Maßnahmen, so dass die Sperrung und Entfernung der Produkte aus dem Internetangebot als "Minus" - auch schon im Verhältnis zum Inverkehrbringungsverbot - als sonstige geeignete Maßnahmen i.S.d. Art. 138 Abs. 2 Buchst. g) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 anzusehen sind. Unter den Begriff "Waren" fallen auch Lebensmittel, vgl. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625.

Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 138 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. zu Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche durch Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde: OVG NRW, B.v. 26.11.2014 - 13 B 1250/14 - juris Rn. 10 ff; VGH BW, U.v. 16.6.2014 - 9 S 1273/13 - juris Rn. 22 ff; OVG HH, B.v. 5.9.2009 - 5 Bs 139/11 - juris; VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 14 K 328.16 - juris Rn. 22; VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 - W S 18.904 - juris; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, § 39 LFGB Rn. 10 f.; differenzierend OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - juris Rn. 42). Der Umstand, dass der Beklagte die in Rede stehende Verbotsverfügung auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt hat, ist rechtlich gleichwohl unschädlich, denn das Auswechseln der Rechtsgrundlage ist hier zulässig (Art. 47 BayVwVfG). Wegen der identischen Zielrichtung, strukturellen Vergleichbarkeit sowie des Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gegen Art. 138 Abs. 1 und 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 den Regelungsgehalt (Tenor) der Grundverfügung unberührt und sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen erforderlich (vgl. zu Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004: VG Hannover, B.v. 18.11.2019 - 15 B 3035/19 - juris; VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 - W S 18.904 - juris).




1. Die streitgegenständlichen Anordnungen sind formell rechtmäßig.

Ein durchgreifender Anhörungsmangel gem. Art. 28 BayVwVfG ist nicht gegeben. Zwar ist vorliegend eine Anhörung des Klägers nach Art. 28 BayVwVfG seitens der Kontrollbehörde unterblieben, wobei offenbleiben kann, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG abgesehen werden konnte, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 45 BayVwVfG durch Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - BVerwGE 123, 90 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.). Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus und leere Förmelei. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.). Das Landratsamt hat sich in der Klageerwiderung mit der vom Kläger vorgebrachten Begründung auseinandergesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass es an der getroffenen Entscheidung weiter festhält. Dies genügt den vorstehend genannten Anforderungen an eine Heilung von Anhörungsmängeln. Soweit der Kläger vorbringt, verschiedene vom Beklagten in der Klageerwiderung erwähnte Unterlagen und Vorgänge lägen ihm nicht vor, ist darauf hinzuweisen, dass die Akteneinsicht zur Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend ist, wenn die Tatsachen, auf die sich das rechtliche Gehör bezieht, in den Verfahrensakten enthalten sind (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 28 Rn. 16). Der Kläger hätte vorliegend die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen. Dafür, dass dem Kläger das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG verweigert wurde bzw. worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Ein - vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachter - Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.

2. Die streitgegenständlichen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig.

Entgegen den Ausführungen der Klägerseite verstoßen die lebensmittelrechtlichen Anordnungen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2019 sind hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Für eine hinreichende Bestimmtheit einer Regelung ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt. Zur Auslegung des Regelungsgehalts ist vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung heranzuziehen. Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf den Beteiligten bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses usw. im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 6 f., 12). Aus der Anordnung selbst und den Gründen ergibt sich, dass die dort genannten Produkte allgemein - mit Ausnahme der in Nr. 1 Satz 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2019 genannten - umfasst sein sollen. Insbesondere ergibt sich aus den Anordnungen direkt, dass Teesorten, die verarbeiteten Nutzhanf, aber kein cannabinoidhaltiges Extrakt als zugesetzter Zutat beinhalten, - wie auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt - nicht umfasst sind, da insoweit erst durch die Verwendung des Produkts ein Extrakt entsteht.

Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Bei den streitgegenständlichen Produkten - Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden - handelt es sich um Lebensmittel. Als "Lebensmittel" definiert Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung - NFV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl L 031/1) alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zählen dazu auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Mithin werden von dieser Definition u.a. auch Lebensmittelzutaten erfasst (vgl. dazu die Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f) der Verordnung (EG) 1169/ 2011, ABl L 304/18). Nahrungsergänzungsmittel unterfallen den Lebensmitteln. Nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen (Nr. 1), ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und (Nr. 2) in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird (Nr. 3). Danach sind die vom Beklagten vertriebenen streitgegenständlichen Produkte als Lebensmittel zu bewerten, weil sie offensichtlich und unstreitig dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden.

Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, sind als Lebensmittel auch "neuartig" im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283. Danach ist ein Lebensmittel neuartig, wenn es vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in mindestens eine der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Unterabs. i) bis x) der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fällt. Die streitgegenständlichen Produkte gehören der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Unterabs. iv) der VO (EU) 2015/2283 genannten Kategorie an. Diese Kategorie erfasst Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe von Vermehrungsverfahren, die im Einzelnen genannte Anforderungen erfüllen.



Die Neuartigkeit eines Lebensmittels muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2009 - C-383/07 - juris Rn. 26 f.). Die streitgegenständlichen Produkte wurden vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet. Der Umstand allein, dass alle Zutaten, aus denen ein Lebensmittel besteht, in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet worden sein mögen, reicht hierbei nicht dafür aus, das Lebensmittel-Enderzeugnis nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung anzusehen, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (EuGH U.v. 15.1.2009 - C-383/07, juris Rn. 27). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist (BGH, U.v. 16.4.2015 - I ZR 27/14, juris Rn. 26). Die Neuartigkeit ist somit produktbezogen zu prüfen. Der Begriff "in nennenswertem Umfang" darf außerdem nicht nur quantitativ gesehen werden. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass nur von der Mehrheit der Verbraucher verzehrte Produkte kein Novel Food darstellen (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 12.5.2009 - 9 B 09.199 - juris Rn. 18). Es ist folglich ohne Bedeutung, dass bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder fettfreiem Hanfsamenprotein gewonnene Produkte bzw. die Pflanze Cannabis sativa L. eine Verwendungsgeschichte in der EU haben und deshalb nicht als neuartig einzuordnen sind. Es kommt ferner auch nicht auf das konkrete Produktionsverfahren an. Entscheidungserheblich ist allein, ob die hier relevanten Endprodukte die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllen (VG Hannover, B.v. 18.11.2019 - 15 B 3035719 - juris Rn. 24; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris Rn. 18, 25).

Maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel Food Katalog der Europäischen Kommission zu, auch wenn dieser als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (BGH, U.v. 16.4.2015 - I ZR 27/14 - juris Rn. 33; VG Hannover, B.v. 18.11.2019 - 15 B 3035/19 - juris Rn. 26). In die Einträge des Katalogs, der von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Gemeinschaft als Orientierungshilfe im Hinblick auf die VO (EG) Nr. 258/97 erarbeitet wurde, fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ein. Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 ist die Europäische Kommission verpflichtet, den Katalog auf dem neuesten Stand zu halten (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris Rn. 19). Nach aktuellem Eintrag im Novel Food Katalog ist in der Europäischen Union der Anbau verschiedener Sorten von Cannabis sativa L. zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Union ("EU’s ‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’") registriert sind und der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2% (w/w) nicht übersteigt. Einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen wie Samen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettetem Hanfsamen ("such as seeds, seed oil, hemp seed flour, defatted hemp seed") gewonnen werden, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel innerhalb der EU und sind daher nicht neuartig. Unbeschadet der Angaben im Novel Food-Katalog für den Eintrag in Bezug auf Cannabis sativa L. gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, als Novel Food, da eine Verwendungsgeschichte nicht nachgewiesen werden konnte ("extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated"). Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Inhaltsstoffe zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl). Dies gilt auch für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten. Synthetisch gewonnene Cannabinoide gelten als neuartig [es folgt eine URL]; "Übersetzung" s. Deutscher Bundestag, Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol(CBD)-haltigen Lebensmitteln, 22. Juli 2019, WD-5-065-19, S. 10f., vgl. VGH Baden-Württemberg B.v. 16.10.2019 - 9 S 535/19 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - juris).

Gegenteilige Anhaltspunkte für eine Bewertung der streitgegenständlichen Lebensmittel als nicht neuartig im Sinne der Novel Food-Verordnung bestehen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen die Untersagung von Cannabidiol als Einzelzutat bzw. als CBD-Isolat (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung), so dass nur die Neuartigkeit der weiteren im streitgegenständlichen Bescheid genannten Produkte streitig ist.

Aus den vom Kläger betreffend die Pflanze "Cannabis sativa" und/oder cannabinoidhaltigen Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtlichen Lebensmitteln (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, gelieferten Informationen ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte, geschweige denn Nachweise für einen nennenswerten Verzehr als Lebensmittel in der Union vor dem maßgeblichen Stichtag. Wie oben dargelegt ist die Neuartigkeit stets produktbezogen zu prüfen.

Der als Anlage K3 vorgelegte Bericht "Informationen über Hanf" enthält umfangreiche Aussagen über die Geschichte und Verwendung von Hanf, aber nicht hinsichtlich des Verzehrs der hier noch streitigen Lebensmittel in der Europäischen Union. Dies gilt entsprechend für den vorgelegten Kurzauszug aus "Hash Marihuana & Hemp Museum", welcher die Geschichte des Hanfs und dessen Verarbeitung in der Vergangenheit bis zum 2. Weltkrieg betrifft.

Die deutsche Übersetzung der vom Verband EIHA am 12. März 2019 erstellten Zusammenfassung diverser Quellen und Belege über die Verwendung von Hanf als Lebensmittel in Europa (Anlage K4) stellt lediglich eine allgemeine Betrachtung dar, die nicht geeignet ist nachzuweisen, dass gerade die streitgegenständlichen Produkte bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Auch dem als Anlage K5 vorgelegten in die englische Sprache übersetzten Rezept des Italieners Bartolommeo Platina aus seinem Kochbuch im Jahr 1475 n.Chr. können keinerlei Aussagen über die fehlende Neuartigkeit der hier streitrelevanten Produkte entnommen werden.

Gleiches gilt für die vorgelegte Stellungnahme der Clinical Investigation S. P. GmbH vom 11. Januar 2016 (Anlage K6). Die Passage auf der 4. Seite der Stellungnahme, wonach in Europa jährlich etwa 7,5 t Hanfblüten für die Produktion von essentiellen Ölen (möglicherweise gemeint: ätherischen Ölen) für die Nahrungs- und Getränkeindustrie sowie für medizinische Zwecke verarbeitet werden, betrifft Lebensmittelaromen (Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziffer iii Novel Food-VO) sowie Arzneimittel, für die die Novel Food-VO nicht gilt (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.9.2019 - 16 L 2333/19 - juris Rn. 43).

Auch die als Anlagen K7 und K8 übersandten schriftlichen Mitteilungen der EU-Kommission vom 3. Februar 1998 und vom 3. März 1998 reichen nicht aus, die Neuartigkeit der streitgegenständlichen Produkte zu widerlegen. Dass ein Lebensmittel aufgrund neuester Erkenntnisse im Hinblick auf seine Neuartigkeit anders als in der Vergangenheit zu bewerten und der Eintrag möglicherweise zu ändern ist, ist mit Blick auf den aus Art. 1 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 folgenden Zweck, für ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen zu sorgen, hinzunehmen (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris Rn. 19).




Die Änderungen des Novel Food Katalogs (vgl. Anlagen K9-K13) führen nicht zur Schwächung des Aussagegehalts des Katalogs. Die Europäische Kommission ist nach Art. 6 Abs. 1 Novel Food-VO verpflichtet, den Katalog auf neuestem Stand zu halten. Ungeachtet dessen ist die Änderung des Eintrags zu "Cannabinoids" nicht als Abkehr von der bisherigen Einschätzung der Europäischen Kommission, sondern als Klarstellung zu verstehen. So heißt es in der Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli 2019 auf eine Kleine Anfrage, Einschränkungen von CBD durch Novel Food-Verordnung und Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, BT-Drs. 19/11922, auf Seite 2: "Im Januar 2019 erfolgte keine Änderung von Einträgen in der Novel Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel), vielmehr wurden Cannabinoide von der Europäischen Kommission neu in den sogenannten Novel Food-Katalog aufgenommen, da in jüngerer Zeit verstärkt Produkte mit Cannabinoiden, insbesondere Cannabidiol (CBD), in der EU aufgetaucht sind, die als Lebensmittel vermarktet wurden, und sich die Frage nach der Verkehrsfähigkeit entsprechender Erzeugnisse stellte. Mit den Einträgen hat die Europäische Kommission klargestellt, dass es sich bei den betreffenden Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung handelt, die zulassungspflichtig sind. Die Entscheidung über die Einträge zu Cannabinoiden wurde von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung der verfügbaren Informationen im Konsens getroffen." (Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli 2019 auf eine Kleine Anfrage, Einschränkungen von CBD durch Novel-Food-Verordnung und Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, BT-Drs. 19/11922, S. 2; vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.9.2019 - 16 L 2333/19 - juris Rn. 36f.).

Auch die Ausführungen zur veröffentlichten Beurteilung durch das BVL (Anlage K14), welches nach § 1 Nr. 1 NLV in Deutschland auf Bundesebene das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Behörde für das Konsultationsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 und 3 NFV ist, die Reaktion der EIHA und die Gegendarstellungen des Klägerbevollmächtigten sind nicht ausreichend, um die Verwendung der streitrelevanten Produkte in nennenswertem Umfang im Sinne der Novel Food-Verordnung zu belegen. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten steht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/32/EG dem Inverkehrbringungsverbot aus Gründen der Neuartigkeit nicht entgegen. Die Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden. Die Neuartigkeit der streitgegenständlichen Produkte wird vorliegend jedoch nicht (allein) mit dem verwendeten Extraktionsmittel begründet, sondern damit, dass für die relevanten Endprodukte ein Verzehr in nennenswertem Umfang vor dem maßgeblichen Stichtag nicht belegt ist. Dem steht die Richtlinie 2009/32/EG nicht entgegen.

Der als Anlage K15 eingereichten Antwort der Bundesregierung im Deutschen Bundestag vom 25. Juli 2019, Drucksache 19/11512, ist ebenfalls nicht in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die gegenständlichen Produkte bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Vielmehr ergibt sich hieraus u.a., dass aus den betreffenden Stellungnahmen der Europäischen Kommission gerade nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel verkehrsfähig wären.

Auch aus den weiteren mit klägerischem Schriftsatz vom 6. Juli 2020 eingereichten Unterlagen ergibt sich kein Beleg für einen Verzehr der streitgegenständlichen Produkte vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang. Die klägerischen Ausführungen beziehen sich nicht auf ein konkretes streitgegenständliches Produkt, sondern beschränken sich auf allgemeine Darlegungen zur bisherigen Verwendung von Nutzhanf.

Weiterhin sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme zur Kategorie iv) der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283 nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen haben die streitgegenständlichen Produkte keine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union. Abzustellen ist auch insoweit auf das jeweilige Endprodukt und nicht auf die verarbeitete Pflanze bzw. die verarbeiteten Pflanzenteile (VG Düsseldorf, B.v. 27.9.2019 - 16 L 2333/19 - juris Rn. 48; VG Hannover, B.v. 18.11.2019 - juris Rn. 30).


Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Darlegungslast trage zunächst derjenige, der das Vorliegen einer "Neuartigkeit" eines Lebensmittels/Nahrungsergänzungsmittels behaupte, greift nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der VO (EU) 2015/2283 haben die Lebensmittelunternehmer - vorliegend also der Kläger - dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zu liefern, damit festgestellt werden kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hierzu gehören auch die Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem 15. Mai 1997 (vgl. auch Erwägungsgrund 19 der VO (EU) 2015/2283). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, trägt entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in Verkehr bringt oder bringen will (OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 16.10.2019 - 9 S 535/19 - juris Rn. 16). Der Anregung des Klägerbevollmächtigten, die Frage der Beweislast dem EuGH zum Zwecke einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, folgt das Gericht nicht. Eine Pflicht zur Vorlage besteht insoweit nicht. Vielmehr konnte und durfte das Gericht die Rechtsfrage selbst entscheiden.

Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 138 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 liegen somit hier vor, denn das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstößt, wie vorstehend erörtert, gegen die VO (EU) 2015/2283. Nach der Feststellung dieses Verstoßes war die zuständige Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte sowie die Anordnung ihrer Sperrung und ihres Entfernens aus dem Internetangebot gehören dabei zu den nach Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zulässigen Maßnahmen. Die Anordnungen waren und sind auch erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass die vom Kläger begangenen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht beendet werden. Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht erkennbar. Die Maßnahmen sind auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger verhältnismäßig. Von den Anordnungen ausgenommen sind zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte, neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2019). Nr. 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2019 eröffnet dem Kläger zudem die Möglichkeit, einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der in Nr. 1 Satz 2 des Bescheids genannten Voraussetzung vorzulegen.

Schließlich sind auch die mit den einzelnen Maßnahmen getroffenen Zwangsmittelandrohungen sowie die Tragung der Bescheidskosten nicht zu beanstanden. Insoweit sind Einwände weder von Klägerseite vorgebracht, noch besteht sonst Anlass zu rechtlichen Bedenken. Infolgedessen kann insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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