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Landgericht Berlin Beschluss vom 16.12.2019 - 35 T 14/19 - Streoitwert bei DSGVO-Auskunftsanspruch des Betroffenen

LG Berlin v. 16.12.2019: Streoitwert bei DSGVO-Auskunftsanspruch des Betroffenen


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.12.2019 - 35 T 14/19) hat entschieden:

   Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 – 9 U 120/17), ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je zudem nach dem Ergebnis der Auskunft, das zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts der Einreichung der Klage naturgemäß nicht absehbar ist, diese Grundlage weiterer Ansprüche sein kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5000,00 € anzusetzen sein kann. Konkret wurden 2.000,00 € für angemessen gehalten.




Siehe auch
Streitwert - datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen
und
Stichwörter zum Thema Datenschut


Gründe:


I.

Die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.08.2019 ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der Kläger, der als Rechtsanwalt sich selbst vertritt, kann zudem gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht Beschwerde einlegen.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist entsprechend dem Antrag des Klägers abweichend auf 2.000,00 € festzusetzen. Die Frage, welcher Wert einem Auskunftsanspruch gemäß § 15 DS-GVO zuzumessen ist, richtet sich nach der Bedeutung für den Gläubiger und den betroffenen Rechtspositionen. Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - 9 U 120/17), ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je zudem nach dem Ergebnis der Auskunft, das zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts der Einreichung der Klage naturgemäß nicht absehbar ist, diese Grundlage weiterer Ansprüche sein kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5000,00 € anzusetzen sein kann (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18; AG München, Teilurteil vom 04.09.2019 - 155 C 1510/18, Rn. 69 - 71). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Kläger eine initiale Kontaktaufnahme durch die Beklagte und damit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht behauptet hat, ist die beantragte Wertfestsetzung als angemessen anzusehen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 S. 5,66 Abs. 4 S. 1 GKG sind nicht gegeben, weil die Wertfestsetzung nach dem Gesagten jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.

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