Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 – 9 U 120/17), ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je zudem nach dem Ergebnis der Auskunft, das zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts der Einreichung der Klage naturgemäß nicht absehbar ist, diese Grundlage weiterer Ansprüche sein kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5000,00 € anzusetzen sein kann. Konkret wurden 2.000,00 € für angemessen gehalten. |