Die vorgeschriebenen Warnhinweis in Online-Videos müssen dauerhaft eingeblendet werden; eine Einblendung von nur 2 Sekunden ist nicht ausreichend (Werbung für Vermögensanlagen). |
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I. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
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II. | die Beklagte zu verurteilen, EUR 260,00 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab Zustellung der Klage bei der Beklagten an den Kläger zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |