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Landgericht Hamburg Urteil vom 29.11.2019 - 312 O 279/18 - Permanente Einblendung von Warnhinweisen

LG Hamburg v. 29.11.2019: Permanente Einblendung von Warnhinweisen


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 29.11.2019 - 312 O 279/18) hat entschieden:

   Die vorgeschriebenen Warnhinweis in Online-Videos müssen dauerhaft eingeblendet werden; eine Einblendung von nur 2 Sekunden ist nicht ausreichend (Werbung für Vermögensanlagen).




Siehe auch
Werbemedien
und
Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der Werbung für Vermögensanlagen.

Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die sie Vermögensanlagen in Immobilien vermittelt. Allen von der Beklagten vermittelten Vermögensanlagen ist gemeinsam, dass sie mit einem festen Zinssatz ausgestaltet sind und keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung beinhalten. Dem Anleger entstehen beim Erwerb der von der Beklagten vermittelten Vermögensanlagen über den Erwerbspreis hinaus keine Kosten.

Die Beklagte veröffentlichte bei Y. zwei Videos, in denen sich folgender Dialog zwischen den Schauspielern entwickelt:

   „Ich habe gehört, du investierst jetzt auch in Immobilien.
Ja, bei E..
Was ist denn das, E.?
Da kannst du online in Immobilien investieren – ab 500 Euro. Ganz einfach.
Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite.
Bei E. gibt’s keine Kosten!
Und die jährliche Rendite?
Bis zu 6%!“

Wegen der Einzelheiten und der Einblendung des Warnhinweises wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Auf die Abmahnung des Klägers vom 23.3.2018 (Anlage K 3a) gab die Beklagte am 11.4.2018 eine eingeschränkte Unterlassungserklärung bezüglich der Dauer des Warnhinweises mit einer Strafbewehrung von EUR 2.000,00 ab (Anlage K 3b). Sie blendet den Warnhinweis nunmehr in unveränderter Größe während der gesamten Länge der Werbefilme ein. Nach weiterem Schriftwechsel stellte die Beklagte die Hinzufügung einer Strafbewehrung nach „neuem Hamburger Brauch“ in Aussicht, wobei sie dies vom Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung abhängig machte (Anlage K 3f), was vom Kläger abgelehnt wurde (Anlage K 3g).

Der Kläger meint, die Werbeaussage der Beklagten „bei E. gibt’s keine Kosten!“ sei irreführend und daher gemäß §§ 3, 5 UWG unlauter. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbeaussage so, dass die Inanspruchnahme der Beklagten keine zusätzlichen Kosten verursache, und zwar weder direkte noch indirekte Kosten. Diese Vorstellung sei falsch, da die von der Emittentin an die Beklagte zu zahlenden Kosten erheblich seien. Dabei verweist der Kläger beispielhaft auf das Projekt „G. L. Z.“ (Anlage K 2), wo – unstreitig – eine Provision von 5 % des gezahlten Gesamtanlagebetrages sowie Kosten von EUR 5.000,00 für Kundenservice, Marketing und Betreuung der Anleger ausgewiesen werden. Diese Kosten würden denknotwendig auf den Verbraucher abgewälzt, indem der Erwerbspreis der Vermögensanlagen entsprechend erhöht werde. Ohne eine Belastung mit den vorgenannten Kosten würden die Emittenten der Vermögensanlage den Verbrauchern höhere Zinsen gewähren. Der Unterlassungsanspruch folge daneben auch aus § 14 Abs. 1 FinVermV i.V.m. § 2 Abs. 1 UKlaG.

Der Kläger ist zudem der Ansicht, der in den Videos enthaltenen Warnhinweis genüge nicht den Anforderungen von § 12 Abs. 2 VermAnlG, da der Hinweis zu kurz gezeigt werde und nicht deutlich hervorgehoben sei. Infolgedessen stünden dem Kläger Unterlassungsansprüche nach § 2 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 VermAnlG und gemäß §§ 3, 3a, 5a Abs. 2 UWG zu.

Der Kläger beantragt,

  I.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

  1.  für Vermögensanlagen mit der Aussage

   „Bei E. gibt’s keine Kosten“

zu werben, wenn bei der Emittentin Kosten für die Vermittlung der Vermögensanlagen durch die Beklagte in Höhe eines Prozentsatzes des gezahlten Gesamtanlagebetrages zuzüglich eines Fixbetrages für Kundenservice, Marketing und Betreuung des Anlegers anfallen;
  2.  für öffentlich angebotene Vermögensanlagen zu werben, ohne folgenden deutlich hervorgehobenen Warnhinweis in die Werbung aufzunehmen:

   „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

wie geschehen in den am 6.2.2018 unter den Internetadressen

www. y..com/...

und

www. y..com/...

von der Beklagten veröffentlichten Videofilmen gemäß Anlage K 5;


  II.  die Beklagte zu verurteilen, EUR 260,00 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab Zustellung der Klage bei der Beklagten an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Werbeaussage „bei E. gibt’s keine Kosten!“ sei zutreffend und damit auch nicht irreführend. Der Zinssatz der vermittelten Vermögensanlagen werde unabhängig von Provisionszahlungen an die Beklagte festgelegt. Der Zinssatz richte sich vielmehr nach den Gegebenheiten des Marktes und falle nur so hoch aus, wie es für eine erfolgreiche Platzierung des Produktes erforderlich sei.

Die Beklagte meint außerdem, dass sie keine Verpflichtung zur Schaltung von Warnhinweisen treffe, da sie als Vermittlerin der Vermögensanlagen kein Anbieter im Sinne des § 12 Abs. 2 VermAnlG sei. Darüber hinaus sei die Vorschrift im Streitfall nicht anwendbar, da in den streitgegenständlichen Videos nicht für konkrete Vermögensanlagen geworben werde, sondern allgemein für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.9.2019 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 14.11.2019 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2019 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist nur bezüglich des Klageantrages zu Ziffer I.2. und bezüglich der Abmahnpauschale begründet.

I.

Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Werbung mit der Aussage „bei E. gibt’s keine Kosten!“ besteht nicht.

1. Aus §§ 8, 3, 5 UWG ergibt sich kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die Werbeaussage „bei E. gibt’s keine Kosten!“ ist in dem vorliegenden Kontext der Anlage K 5 nicht irreführend.

Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, GRUR 2007, 981, Rn. 20- 150% Zinsbonus).

Im Streitfall ist der konkrete Kontext zu berücksichtigen, in dem die beanstandete Aussage getätigt wurde. Die Aussage „bei E. gibt’s keine Kosten!“ wurde nicht isoliert getätigt, sondern als unmittelbare Reaktion auf die Behauptung „Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite.“ Infolgedessen versteht der Verkehr die angegriffene Aussage so, dass ihm als Anleger keine weiteren Kosten entstehen, die seine Rendite mindern, wie es z.B. bei Wertpapieren in Form von Depotgebühren und Transaktionskosten der Fall ist.




Insoweit besteht keine Fehlvorstellung, da bei den von der Beklagten vermittelten Vermögensanlagen keine weiteren Kosten für den Anleger anfallen und der dem Anleger gezahlte Zinssatz fest ist. Somit ist es ausgeschlossen, dass die vereinbarte Rendite des Verbrauchers durch Kosten gemindert wird, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von der Emittentin an die Beklagte zu zahlen sind. Die vom Kläger behauptete indirekte Kostenbelastung des Verbrauchers besteht infolgedessen nicht. Tatsächlich wirken sich die von der Emittentin an die Beklagte zu zahlenden Kosten auf die Rendite des Verbrauchers genauso wenig aus wie alle anderen Kosten der Emittentin wie z. B. für Werbung, Personal, Miete.

Die vom Kläger angestellte Überlegung, dass ohne die Belastung der Emittentin mit Vermittlungskosten ein höherer Zinssatz hätte vereinbart werden können, ist spekulativ. Denn es ist eine unternehmerische Entscheidung der Emittentin, zu welchem Zinssatz sie Vermögensanlagen auf den Markt bringt, und aus Sicht des Verbrauchers ist nur entscheidend, dass der vereinbarte Zinssatz nicht durch weitere Kosten gemindert wird.

Gegen das vom Kläger vorausgesetzte wörtliche Verständnis des Satzes „bei E. gibt’s keine Kosten!“ spricht außerdem, dass von den Kunden bei der Vermittlung von Vermögensanlagen nicht angenommen werden kann, die Leistung werde insgesamt kostenlos erbracht (vgl. BGH WM 2010,885, Rn. 13). Der Kläger hat seine Behauptung, dass Vermögensanlagen auch über Affiliate-Links sowie Werbung und nicht über Vermittlungsprovisionen finanziert werden, auch nicht weiter belegt.

Die angegriffene Werbeaussage ist nach alledem im vorliegenden Kontext nicht irreführend.

2. Aus den vorstehenden Gründen verstößt die Werbeaussage auch nicht gegen § 14 Abs. 1 S. 1 FinVermV. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 FinVermV besteht somit ebenfalls nicht.

II.

Dem Kläger steht hingegen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Werbevideos ohne den deutlich hervorgehobenen Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 VermAnlG zu. 1. Bei § 12 Abs. 2 VermAnlG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Zu den nicht ausdrücklich in § 2 UKlaG genannten Verbraucherschutzgesetzen gehören alle sonstigen Vorschriften, die Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt. Dazu gehören auch alle spezialgesetzlichen Vorschriften über die Informations- und Verhaltenspflichten gegenüber Verbrauchern (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 30). Das VermAnlG statuiert in § 12 Abs. 2 derartige Informations- und Verhaltenspflichten und ist deshalb ein Verbraucherschutzgesetz.

2. Die Beklagte ist Anbieterin im Sinne des § 12 Abs. 2 VermAnlG. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich ist und den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt (RegE VermAnlG, BT-Drucks. 17/6051, S. 32; Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb (Hrsg.), WpPG/VermAnlG 3. Aufl. 2017, § 12 Rz. 3). Dass die Beklagte tatsächlich nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt, ist unerheblich, weil sie in den streitgegenständlichen Werbespots für den Verkehr erkennbar als Anbieterin auftritt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte lediglich Vermittlerin der Vermögensanlagen ist, enthalten die Videos nicht. Selbst wenn man eine Stellung der Beklagten als Anbieterin verneinen würde, dann würde sie jedenfalls eine Haftung als Gehilfin treffen.



3. Es handelt sich bei den beiden Videos auch um Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG. Die Regelungen in § 12 VermAnlG sollen einen wirksamen Anlegerschutz gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Werbung weit zu verstehen und umfasst jede Äußerung, die mit dem Ziel erfolgt, den Absatz der Vermögensanlagen zu fördern (RegE Kleinanlegerschutzgesetz, BT-Drucks. 18/3994, S 45; Assmann a.a.O. § 12, Rz. 5). Die Werbung muss daher nicht selbst ein konkretes öffentliches Angebot für Vermögensanlagen enthalten, um die Pflichten nach § 12 Abs. 2 VermAnlG auszulösen. Sie muss sich lediglich auf ein solches Angebot beziehen. Wie der Vergleich mit § 12 Abs. 1 VermAnlG zeigt, ist dabei gerade nicht erforderlich, dass die Werbung die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage enthält (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 4.12.2018 – 406 HKO 74/18, Anlage K 4; Assmann a.a.O. § 12 Rz. 17).

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Werbevideos auch nicht um allgemeine Imagewerbung für die Tätigkeit der Beklagten. Denn bei den Videos ist ein hinreichender Bezug zu den von ihr vermittelten Vermögensanlagen gegeben. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nur Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG und Kreditforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vermittelt. Darüber hinaus werden weitere Eckdaten (Online-Investition in Immobilien, Volumen ab EUR 500,00, jährliche Rendite bis 6%) in den Videos genannt. Weitere Einzelheiten sind für die Auslösung der Hinweispflicht nach § 12 Abs. 2 VermAnlG nicht erforderlich.

4. Der nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderliche Warnhinweis wurde in den angegriffenen Werbevideos nicht deutlich hervorgehoben. Hierfür muss er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein (Bußalb/Schermuly, WM 2016, 2005, 2008). Der Hinweis ist in den Videos jedoch nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift verfasst.

5. Die durch den Verstoß geschaffene Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 3b) nicht entfallen. Denn angesichts des vorliegenden Verstoßes genügte eine Strafbewehrung von EUR 2.000,00 nicht. Zudem ist die Erklärung insoweit ungenügend, als sie sich lediglich auf die Dauer des Hinweises, nicht jedoch auf die Größe bezieht.

III.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale steht dem Kläger aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 S. 2 UWG zu. Auch bei einer nur teilweise berechtigt ausgesprochenen Abmahnung ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu zahlen (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rz. 1.133). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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