Ein Schlechthinverbot der Verwendung der Bezeichnung „Architektur“ ist zu weitgehend und schon deshalb unbegründet. Der Beklagte verstößt durch die Angabe „Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau“ nicht gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauKAGNW. |
Planungsbüro Q, Büro B, Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Städtebau. |
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten seiner Leistungen
zu verwenden. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Klage nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben. |
die Berufung zurückzuweisen. |