Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Wortes „Innenarchitektur“ in einer Werbeanzeige gegen §§ 2 HAG, 1 UWG verstößt. |
R. K. Innenarchitektur |
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Geltungsbereich des Hamburgischen Architektengesetzes vom 26. November 1965 (Hamburgisches GVOBl v. 2. Dezember 1965, 205) mit der Bezeichnung "Innenarchitektur" zu werben. |
nach ihrem Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden. |