|
die Beklagte zu verurteilen,
1. |
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis "Architektur" zu werben, wenn dies geschieht wie im unter der URL (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) im als Ausdruck gemäß Anlage 1 zur Klageschrift wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten, wenn im Unternehmen nicht mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist,
|
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen,
|
3. |
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsangebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen.
|
|