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"Der Angeklagte chattete mit der Geschädigten N, welche damals neun Jahre alt war, wiederholt über Whatsapp. Der Angeklagte war mit der Mutter der Zeugin bereits seit einigen Jahren bekannt. Das Alter der Geschädigten N war ihm bekannt. Ab Anfang Dezember 2014 fragte der Angeklagte die Geschädigte N wiederholt nach ihrem Freund. So schrieb er ihr am 05.12.2014, ob sie glücklich mit ihrem Freund sei. Am 06.12.2014 fragte er sie per Whatsapp-Nachricht, ob die Nacht schön gewesen sei, ob sie wieder bei ihm gewesen sei. Am 12.12.2014 erkundigte er sich, ob sie ihren Freund nicht mehr habe. Er fragte sie zudem, ob sie auch eine Freundin für ihn habe. Sie müsse nicht erwachsen sein. Er schrieb am 14.12.2014 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr an die Geschädigte N: "Vielleicht mag sie mich ja auch. Dann können wir ja zu 4 was machen. Du und dein Freund u ich mit ihr." Die weiteren Nachrichten, welche in der Whatsapp Konversation im Folgenden durch den Angeklagten versandt wurden, erhielt nicht mehr die Zeugin N, sondern deren Mutter, die Zeugin U. Diese hatte das Telefon ihrer Tochter an sich genommen und führte in deren Namen die Konversation fort. Der Angeklagte schrieb am selben Tag gegen 19:00 Uhr in der Annahme, die Nachrichten empfange nach wie vor N, an diese sie sei echt süß, er möge sie sehr, leider sei sie ja vergeben. Er fragte, ob sie ihren Freund mehr möge als ihn und ob ihr Freund sie nachts schon mal angefasst habe. Auf die Antwort, sie habe mit diesem nur gekuschelt, antwortete der Angeklagte, dass sei schön. Ob sie das auch mit ihm machen würde. Diese Nachricht versandte der Angeklagte um 19:10 Uhr. Als die Frage bejaht wurde, bat der Angeklagte die Geschädigte, die Nachrichten zu löschen. Der Angeklagte fragte mit Nachricht gesandt um 19:13 Uhr sodann, ob die Geschädigte ihn möge. Auf die Antwort "nur als Freund", erwiderte er "Leider!!". Am 15.12.2014 schrieb der Angeklagte auf die Nachricht der Mutter der Geschädigten "Sie will gestreichelt und geküsst werden wie ich und mein Freund", in der Annahme, die Nachricht stamme von der Geschädigten "Das kann sie gerne haben" und fragte im weiteren Verlauf, ob die Geschädigte nackt streicheln auch möge."
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