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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.07.2020 - 6 W 60/20 - Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG und § 12 Abs. 4 UWG

OLG Frankfurt am Main v. 02.07.2020: Keine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG und § 12 Abs. 4 UWG, wenn der Verletzer bei eindeutiger Rechtslage nicht auf eine Abmahnung reagiert


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.07.2020 - 6 W 60/20) hat entschieden:

  1.  Eine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG scheidet bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der antragstellenden Partei regelmäßig aus.

  2.  Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Verletzer die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers ignoriert und den "Kopf in den Sand gesteckt hat", obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, warum er sich nicht schon in dieser Phase Rechtsrat eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte. In diesem Fall führt das Verhalten des Verletzers geradewegs zur Entstehung weiterer Kosten, weil dem Markeninhaber kein anderer Weg als die Klageerhebung bleibt.

  3.  Die bei § 142 MarkenG für die Streitwertbegünstigung anzuwendenen Erwägungen gelten entsprechend für die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG.




Siehe auch
Streitwert - Gegenstandswert - Wertfestsetzung
und
Markenrecht für Onlinehändler


Gründe:


I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf der Grundlage ihrer zahlreichen Kennzeichenrechte sowie auf Wettbewerbsrecht gestützt auf Unterlassung der Verwendung ihrer Zeichen „FERRARI“, „Ferrari-Pferd“ und „Ferrari-Emblem“ in Anspruch genommen. Sie hat weiterhin gefordert, dass es der Beklagte unterlässt, Fahrzeuge unter der Bezeichnung „Daytona 365 Replica H-Zulassung kein Ferrari“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen (Klageantrag zu I.). Weiterhin hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu II.) sowie Auskunft- und Rechnungslegung (Klageantrag zu III.) und Kostenerstattung (Klageantrag zu IV.) in Anspruch genommen.

Der Beklagte handelt mit klassischen und historischen Fahrzeugen und anderen gebrauchten Waren. Ende 2018 bot er - als Vermittler des Zeugen A - über seine Homepage, Facebook und eBay-Kleinanzeigen eine Replica des Ferrari 365 GTS/4 (Daytona Spider) für 38.750,- € an. Das Fahrzeug wies auf der Karosserie die Markenzeichen der Klägerin auf. Das Fahrzeug ist ein Neubau, wurde nicht von der Klägerin hergestellt und ohne ihre Zustimmung in den Verkehr gebracht.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2019 ab, ohne dass der Beklagte reagierte. Auch auf ein Nachfass-Schreiben vom 17.4.2019 reagierte der Beklagte nicht, weshalb die Klägerin Klage erhoben und dabei als Vorschlag für die Streitwertfestsetzung 500.000,- € angegeben hat.

Bereits im ersten Schriftsatz an das Landgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits in Aussicht gestellt. Mit der Klageerwiderung hat er dann jedoch die Abweisung der Klage und eine Streitwertfestsetzung von nicht mehr als 50.000,- € beantragt. Im Weiteren hat er einen Streitwertbegünstigungs- und einen Prozesskostenhilfeantrag für den auf Sozialleistungen angewiesenen Beklagten gestellt. Parallel dazu hat der Beklagte außerprozessual bzw. in der Klageerwiderungsschrift eine Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft erteilt.

Nach einer mündlichen Verhandlung hat das Landgericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Es hat sodann - nach entsprechenden Anträgen der Parteien - ein Anerkenntnisurteil bezüglich der Schadensersatzfeststellung und der Abmahnkosten erlassen; bezüglich der übrigen Klageanträge haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht insgesamt dem Beklagten auferlegt.

Mit Beschluss vom 9.3.2020 (Bl. 152 f. d.A.) hat das Landgericht den Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit auf 500.000,- € festgesetzt und den Antrag des Beklagten auf Streitwertbegünstigung zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 19.3.2020 (Bl. 156 f. d.A.) hat das Landgericht den Gegenstandswert für die Terminsgebühr gesondert auf 100.000,- € und für die Berechnung der Patentanwaltsgebühr auf 250.000,- € festgesetzt.

Gegen den Beschluss vom 9.3.2020 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.3.2020, gegen den Beschluss vom 19.3.2020 mit Schriftsatz vom 25.3.2020 Beschwerde eingelegt. Beide Schriftsätze sind am Tag ihrer Datierung beim Landgericht eingegangen.

Mit der Begründung verlangt der Beklagte in erster Linie die Zuerkennung der Streitwertherabsetzung bzw. -begünstigung gemäß § 142 MarkenG und § 14 Abs. 4 UWG. Hilfsweise wendet er sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts insgesamt.

Das Landgericht hat den beiden Beschwerden gemäß Beschluss vom 18.5.2020 (Bl. 201 ff. d.A.) nicht abgeholfen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind in der Sache insoweit begründet, als der Beklagte die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach § 51 Abs. 2 GKG angreift.

Allerdings kann der Antrag des Beklagten auf Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG keinen Erfolg haben.

Gemäß § 142 MarkenG kann das Gericht anordnen, dass der Streitwert für eine Partei herabgesetzt wird, wenn diese glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten aus dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

Es ist allgemein anerkannt, dass die Herabsetzung des Streitwertes abzulehnen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung selbst als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Der Senat hat im Einklang damit bereits mit Beschluss vom 6.4.2005 - 6 W 43/05 entschieden, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten auch dann vorliegt, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtlage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert (vgl. auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Auflage 2017, Rn 19; OLG Hamburg WRP 1985, 281). Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung hieran fest. Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Verletzer - wie hier der Beklagte - die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers schlechthin ignoriert hat, obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, warum der Verletzer sich nicht schon in dieser Phase Rechtsrat von einem Anwalt eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte. In diesem Fall führt das Verhalten des Verletzers geradewegs zur Entstehen weiterer Kosten, weil dem Markeninhaber kein anderer Weg als die Klageerhebung bleibt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beklagten nicht angelastet werden könnte, dass er diese Entwicklung nicht hätte voraussehen können, als er sich entschloss, auf die Abmahnung gar nicht zu reagieren, sondern „den Kopf in den Sand zu stecken“.

Soweit sich der Beklagte hinsichtlich der (auch) auf Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge auf eine Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG beruft, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.

Das Landgericht hat den Streitwert in den angegriffenen Beschlüssen jedoch insgesamt zu hoch angesetzt, was auf die hilfsweisen Anträge in den Beschwerden des Beklagten zu korrigieren war.

Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15.9.2016, I ZR 24/16 - Finanzsanierung = GRUR 2017, 212). Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen hängt dieses Interesse zum einen vom Wert der Marke und zum andern vom sog. Angriffsfaktor, also der Frage ab, in welcher Weise die Marke durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10) kommt der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens dabei eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.

Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Beschluss vom 9.3.2020 ist das Landgericht dem Vorschlag der Klägerin in der Klageschrift gefolgt und hat den Streitwert auf 500.000,- € festgesetzt. Es hat dabei die Angemessenheit mit der Bekanntheit der Klagemarken und Größe und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens der Klägerin begründet.

Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angriffsfaktor hier deshalb deutlich geringer anzusetzen ist, weil es um den Verkauf eines einzelnen fremden Replica-Fahrzeugs durch den Beklagten als Vermittler geht und es sich unstreitig um die erste Markenverletzung handelt. Bei dieser Sachlage lag eine Fortsetzung der Markenverletzungen in Zukunft nicht ohne weiteres nahe. Die Art der Begehung der Rechtverletzung und der drohende Verletzungsumfang können nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH vom 12.5.2016 - I ZR 1/15 - GRUR 2016, 1277 - Tannöd). Dies rechtfertigt trotz des unzweifelhaft sehr hohen wirtschaftlichen Wertes der Klagemarken und der angestrebten unionsweiten Unterlassung die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die einzelnen Klageanträge wie aus dem Tenor ersichtlich.

Weil sich der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung zur Unterlassung verpflichtet und Auskunft erteilt hat, konnte die Terminsgebühr nach § 3104 RVG-VV nur für die noch streitigen Anträge zu II. und IV. entstehen, wobei der Antrag zu IV. streitwertneutrale Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG betrifft. Das gilt im Ergebnis auch für die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageansprüche. Die auf sie entfallenden Prozesskosten erhöhen den Streitwert nicht, solange - wie hier - ein Teil der Hauptsache streitig bleibt (h.M. vgl. Zöller/Herget ZPO, 33. Auflage, § 3 ZPO, Rn 16, Stichwort „Erledigung der Hauptsache“). Für den Schadensfeststellungsantrag zu II. sind - wie vorausgeführt - 20.000,- € anzusetzen.

Für die Festsetzung eines Gegenstandswert zur Berechnung einer Patentanwaltsgebühr besteht keine Veranlassung, nachdem für die Beiziehung eines Patentanwalts auf Klägerseite keine Anhaltspunkte bestehen und eine Mitwirkung auch nicht angezeigt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 ZPO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).

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