Auch bei nicht besonders herausgestellter Darstellung des Hinweises "Testsieger" muss die Fundstelle - mit mindestens der Schriftgröße 6-Punkt - angegeben werden. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,
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2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.05.2019 zu zahlen. |
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3. | Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. |
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4. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. |
wie erkannt. |
die Klage abzuweisen. |
"In der angegriffenen Werbung wird mit dem Testergebnis "Sehr gut" geworben. Die Antragsgegnerin geht insofern von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Zwar trifft es zu, dass der Schriftzug "Stiftung Warentest" nicht leicht lesbar ist. Das bekannte Testsiegel ist aber (selbst in schlechteren Kopien des angegriffenen Prospekts) ebenso ohne weiteres erkennbar wie die Beurteilung "sehr gut". Zudem hebt sich das Siegel durch seine farbliche Gestaltung mit den Signalfarben "rot" und "gelb" deutlich vom blaugrauen Hintergrund der Verpackung des Rasierers ab. Durch das Testsiegel "Sehr gut" wird daher ein erheblicher zusätzlicher Kaufanreiz geschaffen. Die Aussagen der Antragsgegnerin "Die Testergebnisse treten durch ihre Schlichtheit dabei eher in den Hintergrund und sind wegen ihrer geringen Größe auch kaum zu entziffern" (Seite 3 des genannten Schriftsatzes) ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar (möglicherweise deutet die Aussage am Ende des Schriftsatzes, streitgegenständlich sei "Butter", darauf hin, dass der Antragsgegnerin eine andere Werbung vor Augen stand). Schließlich können auch die (begrenzten) Schwierigkeiten, die der Antragsgegnerin durch die Vermeidung einer solchen Irreführung entstehen, es nicht rechtfertigen, der Antragsgegnerin die Vorenthaltung einer wesentlichen Information zu gestatten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergeben muss, dass sie lesbar sind. Es ist ihr lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten." |