Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat. |