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Oberverwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 - Anspruch gegen die Landesdatenschutzbehörde auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines verlangten Einschreitens gegen die Google-Suchmaschine

OVG Hamburg v. 07.10.2019: Anspruch eines Betoffenen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Landesdatenschutzbehörde


Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 07.10.2019 - 5 Bf 279/17) hat entschieden:

   Grundsatzentscheidung zum Anspruch eines von der Google-Suche Betroffenen, der ein auf die Anordnung von Löschungsanweisungen bezüglich bestimmter Suchergebnisse gerichtetes Einschreiten der Landesdatenschutzbehörde verlangt, auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.




Siehe auch
Ermessen (Datenschutzbehörden)
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz


Tatbestand:


Der Kläger begehrt ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene im Hinblick auf bestimmte von deren Suchmaschine „Google“ angezeigte Suchergebnisse.

Bei einer Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beigeladenen (im Folgenden: Google Search) werden (bzw. wurden) Internetnutzern unter anderem die folgenden Suchergebnisse angezeigt:

   ...

Unter dem erstgenannten Link wird der Kläger unter der Rubrik „Nazis überregional" namentlich genannt und mittels einer Verlinkung eine Weiterleitung auf den Kläger angeblich tangierende Berichterstattungen angeboten.

Unter dem zweitgenannten Link – der inzwischen bei einer isolierten Angabe des Namens nicht mehr als Suchergebnis angezeigt wird – wurde der Kläger als „bekannter, aus der Region stammender Nazi" bezeichnet und als Initiator einer am ... stattfindenden Veranstaltung zum Thema ... in einer Gaststätte in ... genannt.

Unter dem drittgenannten, inzwischen nicht mehr vorhandenen Link hieß es in Bezug auf den Kläger, dieser habe im Jahr ... versucht, einen N.-Kreisverband in ... aufzubauen.

Wegen des weiteren Inhalts der verlinkten Seiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.

Am 9. September 2015 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten einen Löschantrag unter anderem in Bezug auf die streitgegenständlichen Suchergebnisse über das im Internet aufrufbare Löschformular der Beigeladenen. Zur Begründung führte er aus, die Suchergebnisse seien zu löschen, da diese über ihn behaupteten, er sei „Nazi" bzw. gehöre der ... an. Die Bezeichnung als „Nazi" sei eine strafbare Beleidigung gemäß § 185 StGB. Ferner werde sowohl sein ehemaliger als auch sein neuer Wohnort genannt. Dies stelle eine massive Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Er sei weder eine relative noch eine absolute Person der Zeitgeschichte. Er sei noch niemals mit seinem Namen öffentlich in Erscheinung getreten. Sein Anonymitätsinteresse wiege daher schwerer. Schließlich seien die Beiträge rund vier Jahre alt, so dass auch kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Ein Vorgehen gegen die Betreiber der Webseiten, die Server außerhalb Europas nutzten, sei ihm nicht zumutbar.

Der Löschantrag wurde am 14. September 2015 von der Beigeladenen mit folgender Begründung abgelehnt:

   „Die von Ihnen beanstandeten URLs enthalten Informationen zu Ihrem Mandanten, die Themen von öffentlichem Interesse betreffen. Wir sind daher zu dem Schluss gekommen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anzeige der entsprechenden Suchergebnisse fortbesteht. Google wird vorerst keine weiteren Maßnahmen treffen in Bezug auf diese URLs. Sie können sich auch direkt an den Betreiber der betreffenden Webseiten wenden, der die Kontrolle über die Inhalte und Einstellungen seiner Seite hat. Darüber hinaus können Sie diesen auch auffordern, eine Sperrung des fraglichen Inhalts für Suchmaschinen vorzunehmen."

Mit E-Mail vom 30. September 2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und forderte diesen auf, die in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegende Niederlassung Google Deutschland GmbH zur umgehenden Entfernung (unter anderem) der streitgegenständlichen Suchergebnisse aufzufordern.

Mit Schreiben vom 13. März 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Ersuchen zur Löschung von Suchergebnissen geprüft worden sei. Die Ablehnung der Löschung der Suchergebnisse durch die Beigeladene rechtfertige jedoch nicht die Anordnung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege die schutzwürdigen Interessen des Klägers. Die Suchergebnisse beträfen Berichte auf Internetseiten aus dem politisch linken Spektrum zum Diskurs über Ereignisse, Umstände sowie Personen aus dem politisch rechten Spektrum in ... bzw. den dortigen Regionen und den Kläger sowie dessen Wirken in der politisch rechten Szene. Diese Beiträge seien zulässig. Es handele sich um eine Auseinandersetzung in der Sache im Rahmen der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit. Diese beinhalte wertende Äußerungen in der Sachauseinandersetzung und nicht um nur gegen die Person gerichtete Diffamierungen. Eine wertende Kritik sei im politischen Meinungskampf sogar zulässig, wenn sie polemisch sowie scharf und überzogen formuliert sei. Die Bezeichnung „Nazi" stelle insoweit keine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB dar. Der Kläger sei im politischen Diskurs in die Öffentlichkeit getreten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung reiche nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleihe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe oder von anderen gesehen werden wolle. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse an Personen aus dem politisch rechten Spektrum, deren gegenwärtigen und bisherigen Tätigkeiten, Rollen und ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit. Ein erheblicher Zeitablauf sei nicht eingetreten.

Am 28. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Hinblick auf die von ihm beanstandeten Suchergebnisse aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen die Beigeladene ergreife. Das dem Beklagten nach § 38 BDSG (in der in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, nachfolgend BDSG a.F.) zustehende Ermessen sei auf Null reduziert. Seine schutzwürdigen privaten Interessen überwögen das öffentliche Informationsinteresse. Er, der Kläger, habe sich zu keinem Zeitpunkt in eine herausgestellte Rolle einer Person des öffentlichen Lebens begeben, wie dies etwa bei einer Tätigkeit als Parteivorstand oder der Stellung zu einer demokratischen Wahl gleich welcher Ebene möglicherweise der Fall gewesen wäre. Er habe vielmehr in seiner Freizeit an Veranstaltungen teilgenommen, welche er weder organisiert noch geleitet oder unter seinem Namen angemeldet habe. Die mit der Veröffentlichung verbundene Prangerwirkung sei für ihn nicht hinnehmbar. Dies müsse umso mehr unter Beachtung der bereits weit zurückliegenden Zeiträume (teilweise vier Jahre und mehr) gelten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Webseiten auf Servern im Ausland und ohne Impressum online geschaltet sei und er somit gegen deren Betreiber nicht effektiv vorgehen könne. Auch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Beigeladene sei ihm nicht zumutbar, jedenfalls sei diese Möglichkeit nicht geeignet, sein Rechtsschutzinteresse zu verneinen.

Wegen zwei weiteren mit der Klage ursprünglich beanstandeten Suchergebnissen, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr angezeigt wurden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat im Übrigen wörtlich beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verbindlich anzuweisen, mittels der Anordnung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen für den Fall der Nichtabhilfe gegenüber der Firma Google Germany GmbH, ..., die benannte Firma dazu zu verpflichten, folgende, auf die Eingabe des Namens des Klägers hin erscheinenden Ergebnisse der Suchmaschinenfunktion der Firma im Internet zu entfernen:
   ...



Der Beklagte hat im Übrigen beantragt,
   die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, dem Kläger fehle die Klagbefugnis. Ihm stehe lediglich ein Petitionsrecht zu. Ferner fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger mit dem Zivilrechtsweg eine einfachere, schnellere und effektivere Rechtsschutzmöglichkeit habe. Das ihm allein zustehende Petitionsrecht sei erfüllt worden. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers bestehe nicht.

Die Beigeladene hat beantragt,
   die Klage abzuweisen.

Sie hat sich inhaltlich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2017 das Verfahren hinsichtlich des erledigten Teils eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehre, eine Löschungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu erlassen. Die so verstandene Klage sei als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. So vermittele ihm die Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG a.F. keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, zur Wahrung der geltend gemachten Rechte aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen. Diese Regelung sei dem Petitionsrecht aus Art. 17 GG nachgebildet, so dass einem Betroffenen, welcher sich wegen einer Beeinträchtigung seiner datenschutzrechtlich geschützten Positionen an die zuständige Aufsichtsbehörde wende, lediglich ein petitionsgleiches Recht auf Befassung vermittelt werde. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf konkretes Tätigwerden der Aufsichtsbehörde.

Darüber hinaus sei auch der Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch zu entnehmen. Aus der Zusammenschau mit dem sich aus § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG a.F. (nur) ergebenden petitionsgleichen Recht folge, dass § 38 Abs. 5 BDSG a.F. als reine Befugnisnorm aufzufassen sei und einem Eingabesteller (Petenten) kein subjektives Recht verleihe. Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus europäischem Recht. Die vorgenommene Auslegung stehe in Einklang mit der maßgeblichen Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie, nachfolgend DSRL) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Art. 28 DSRL treffe eine klare systematische Trennung zwischen Eingriffsbefugnissen der Kontrollstelle und dem jeder Person zustehendem Zugangsrecht.

Der Kläger hat daraufhin am 24. November 2017 die vorliegende Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 begründet.

Er macht geltend:

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehe ein Anspruch gegen den Beklagten, den Löschanspruch durchzusetzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei ein hohes Gut und bedürfe des Schutzes, um ein freiheitliches Lebensklima zu sichern und eine freie Kommunikation zu ermöglichen. Vorliegend komme ein Vorgehen gegen die Betreiber der Webseiten nicht in Betracht. Insoweit bestünde zu seinen Gunsten zivilrechtlich eine Beweislastumkehr hinsichtlich eines möglichen Unterlassungsanspruchs gegen die Urheber der veröffentlichten Informationen, d.h. diese seien zum Nachweis der Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptungen verpflichtet gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die Reaktion des Beklagten zeige, dass die über ihn, den Kläger, veröffentlichten Informationen dazu führten, dass Dritte diese ungeprüft als zutreffende Tatsachenbehauptungen ansehen würden. Ihm, dem Kläger, drohten auch erhebliche Nachteile für seine Persönlichkeit, sein soziales Umfeld und sein berufliches Fortkommen und er könne nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Vorliegend sei daher eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben und müsse der Beklagte gegen die Beigeladene vorgehen. Zu den Auswirkungen der seit dem 25. Mai 2018 geltenden geänderten Rechtslage hat er vorgetragen, aus Art. 57, 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend DSGVO) sowie dem – nunmehr in Art. 17 DSGVO ausdrücklich normierten – Recht auf Löschung ergebe sich weiterhin der geltend gemachte Anspruch; zudem folge dies auch aus § 35 BDSG in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung (nachfolgend BDSG n.F.). Der Beklagte sei auch dazu befugt, den Anträgen einer betroffenen Person zu entsprechen.

Wegen zwei der drei streitgegenständlichen Suchergebnisse, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bei einer (isolierten) Eingabe seines Namens durch Google Search nicht mehr angezeigt wurden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt im Übrigen,

   der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2017 verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, das Suchergebnis ..., das bei Eingabe des Namens des Klägers in der Suchmaschine Google im Internet angezeigt wird, zu löschen.

Der Beklagte beantragt im Übrigen,
   die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein weitergehender Anspruch gegen ihn, den Beklagten, zustehe. Sein Recht auf Prüfung der Eingabe und Information darüber sei erfüllt. Doch selbst unterstellt, der Kläger könne ein konkretes Vorgehen von ihm verlangen, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf übergeordnete schutzwürdige Interessen berufen. Vielmehr stünden einem Betroffenen Ansprüche in erster Linie gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu, nicht aber gegen die Aufsichtsbehörde. Einem Anspruch stehe im Übrigen entgegen, dass den persönlichen Interessen des Klägers die Informationsinteressen der Allgemeinheit gegenüber stünden. Dieser habe die Angaben zu seiner Person nicht bestritten und müsse die Auseinandersetzung mit seinem Wirken im politisch rechten Spektrum hinnehmen. Auch aus dem Zeitablauf folge kein Anspruch auf Entfernung der Suchergebnisse. Darüber hinaus sei dem Kläger auch ohne weiteres eine direkte Inanspruchnahme der Beigeladenen möglich; diese sei auch nicht ersichtlich aussichtslos. Zu den Auswirkungen der seit dem 25. Mai 2018 geltenden geänderten Rechtslage führt der Beklagte ergänzend aus, aus der nunmehr geltenden DSGVO und den neu gefassten nationalen Vorschriften ergebe sich nichts anderes. Der Beklagte sei zwar (weiter) die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 55 bzw. 56 DSGVO, jedoch könne der Kläger von ihm auch auf der Grundlage der DSGVO keine bestimmte Maßnahme verlangen bzw. einen darauf gerichteten Anspruch gerichtlich einfordern. Vielmehr sei er gehalten, zivilrechtlich gegen den Verantwortlichen vorzugehen. Die Meinungsfreiheit und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwögen die Interessen des Klägers, so dass die Datenverarbeitung durch die Beigeladene für die Wahrung der berechtigten Interessen Dritter erforderlich sei.

Die Beigeladene beantragt,
   die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend und nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers auf Entgegennahme und Bescheidung sei vollumfänglich erfüllt; ein weitergehender Anspruch auf gerichtliche Überprüfung sei nicht ersichtlich. Aus der von ihm angeführten Rechtsprechung (insbesondere des EuGH, Urt. v. 6.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151, juris - „Schrems“) ergebe sich nichts anderes. Ferner macht sie geltend, auch aus dem Inkrafttreten der DSGVO ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Der hier nach Art. 56 Abs. 2 DSGVO zuständige Beklagte habe dessen Beschwerde sachgerecht geprüft und beschieden; eine bestimmte Maßnahme könne der Kläger nicht verlangen, denn die Meinungsfreiheit und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwögen seine Interessen. Aus der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung – auch zur geänderten Rechtslage – ergebe sich im Übrigen, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen einen Suchmaschinenbetreiber voraussetze, dass ein hinreichend konkreter Hinweis auf eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung vorliege. Daran fehle es jedoch vorliegend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


A.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.


B.

Die Berufung des Klägers ist im Übrigen zulässig (dazu I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu II.).

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und binnen der Frist gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO begründet. Die Berufungsschrift genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung gegen die Beigeladene.

Nach den Bestimmungen der hier maßgeblichen DSGVO (dazu 1.) besteht zwar jedenfalls für die hier konkret begehrte Löschung eines Suchergebnisses eine Zuständigkeit des Beklagten als Aufsichtsbehörde (dazu 2.) und spricht viel dafür, dass der Kläger einen solchen Anspruch gerichtlich geltend machen kann (dazu 3.). Jedoch fehlt es an einem Anspruch auf Löschung der Suchergebnisse aus Google Search aufgrund von Art. 17 Abs. 1 DSGVO, weil gegenüber den Interessen des Klägers die Meinungs- und Informationsfreiheit überwiegt (dazu 4.), so dass sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu beurteilen, so dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO und die auf nationaler Ebene neu gefassten Bestimmungen des BDSG n.F. und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG n.F.) maßgeblich sind.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 (6 C 2/18, juris Rn. 8f.), die die Anfechtung einer bereits im Jahr 2012 getroffenen datenschutzrechtlichen Anordnung einer Aufsichtsbehörde gegen den Verantwortlichen betrifft, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sein soll, so dass die Entscheidung über die Revision nach dem seinerzeit geltenden Datenschutzrecht zu treffen war (so zu einer datenschutzrechtlichen Löschungsanordnung auch VGH München, Beschl. v. 26.9.2018, 5 CS 18.1157, NVwZ 2019, 171, juris Rn. 9). Insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zwar davon aus, dass dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, juris, Rn. 13 m.w.N.); darüber hinaus heißt es jedoch in einem Beschluss vom 17. Juni 2003 (4 B 14/03, juris Rn. 9, m.w.N.), es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.

So verhält es sich bei zutreffender Würdigung auch bei der hier zu beurteilenden Frage des Bestehens eines Anspruchs auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Zwar ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 13. März 2016 Bestand haben kann. Dabei ist aber zu beachten, dass die Beurteilung einer rechtsverletzenden Datenverarbeitung zwar unter anderem eine Abwägung voraussetzt, jedoch stellt dies nicht schon den Kernbereich einer allein dem Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung dar, sondern die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines möglichen Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Daher kommt es für das Bestehen des hier streitgegenständlichen datenschutzrechtlichen Anspruchs einer betroffenen Person auf Anordnung eines sogenannten „Delisting“ durch eine Aufsichtsbehörde gegen einen Dritten auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage an, zumal sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht (etwa aufgrund von Übergangsregelungen) nichts anderes ergibt.

2. Der Beklagte ist nach Maßgabe der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage auch die für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zuständige Aufsichtsbehörde und damit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert.

Da es sich bei der Beigeladenen um ein Unternehmen mit Sitz in den USA handelt und zu dem Konzern der Beigeladenen unter anderem zahlreiche Unternehmen in der Europäischen Union gehören, und darüber hinaus der Wohnsitz des Klägers nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt, setzt dessen (alleinige) Zuständigkeit zunächst voraus, dass die Bestimmungen der DSGVO Anwendung finden (dazu a)) und nicht eine Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als federführende Aufsichtsbehörde anstelle des Beklagten für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist (dazu b)). Ferner ist erforderlich, dass auch nach den nationalen Datenschutzbestimmungen nicht die Aufsichtsbehörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist (dazu c)).

a) Der streitgegenständliche Datenverarbeitungsvorgang unterliegt den Bestimmungen der DSGVO.

aa) Zunächst handelt es sich bei dem Suchvorgang unter Eingabe eines Namens in eine Suchmaschine um eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 DSGVO (sachlicher Anwendungsbereich) i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO (vgl. nur OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris Rn. 48; zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage grundlegend EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris – Google Spain und Google).

bb) Auf diese Datenverarbeitung finden auch die Bestimmungen der DSGVO Anwendung; für die in den USA ansässige Beigeladene folgt dies nunmehr aus Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Danach gelten die Regelungen der Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“ eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt; dies gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

Im Erwägungsgrund Nr. 22 heißt es zum Begriff der „Niederlassung“, diese setze die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handele, sei dabei nicht ausschlaggebend. Hierzu ist festzustellen, dass die deutsche Fassung nunmehr gegenüber der Fassung der früheren Datenschutzrichtlinie („...Agentur oder Zweigstelle...“) klarstellt, dass eine Niederlassung auch dann gegeben ist, wenn es sich – wie hier – um eine rechtlich eigenständige inländische Tochtergesellschaft handelt (vgl. auch Piltz in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 3 DSGVO Rn. 11). Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die Google Germany GmbH – ebenso wie die weiteren Tochtergesellschaften der Beigeladenen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – eine in diesem Sinne ausreichend beständige Einrichtung ist und effektiv wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet (Ernst in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 DSGVO Rn. 7). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die technischen Verarbeitungsvorgänge in der EU stattfinden (Ernst in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 3 DSGVO Rn. 8).




Darüber hinaus handelt es sich um eine Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die die frühere Rechtslage betreffenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs – unbeschadet der nunmehr eingeführten Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich in Art. 3 DSGVO und der nunmehr getroffenen Regelungen in Bezug auf die Zuständigkeiten und die Abstimmungsprozesse der Aufsichtsbehörden in Art. 55ff. DSGVO – auch für die neue Rechtslage maßgeblich bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018, C-210/216, NJW 2019, 2755, juris Rn. 60ff.; zuvor entsprechend bereits EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris, Rn. 55 ff. - Google Spain und Google EuGH-Vorlage v. 25.2.2016, 1 C 28/14, CR 2016, 729, juris Rn. 60; siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.9.2019, 6 C 15.18, juris). Hierfür spricht die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 DSGVO, die die Anknüpfung an eine Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung“ beibehält. Damit sind die in den genannten Entscheidungen dargelegten Erwägungen betreffend die Facebook Inc. und ihre Tochtergesellschaften auch auf die Beigeladene zu übertragen, so dass es sich bei der Google Germany GmbH aufgrund der engen Verknüpfung ihrer Tätigkeit mit dem Betrieb der Suchmaschine durch die Beigeladene um deren Niederlassung im Sinne der DSGVO handelt. Denn ihre Aktivitäten sind mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen im Sinne der Rechtsprechung „untrennbar verbunden“ (a.A. wegen der tatsächlich nicht vorhandenen Entscheidungskompetenzen der europäischen Tochtergesellschaften der Beigeladenen T., Das „Recht auf Vergessenwerden“ bei Suchmaschinentrefferlinks – Google & Co. Im Lichte von DSGVO, DSRL und EuGH, CR 2017, 26, 27).

b) Ob die Zuständigkeit des Beklagten hinsichtlich der begehrten Anordnung aus Art. 56 Abs. 2-5 DSGVO folgt oder sich unmittelbar aus Art. 55 DSGVO ergibt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten dürfte es sich vorliegend um eine „grenzüberschreitende Datenverarbeitung“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 DSGVO handeln. Denn eine solche liegt gemäß Art. 4 Nr. 23 lit. a) DSGVO bereits bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten vor, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da es sich bei der Beigeladenen um eine Verantwortliche mit mehreren Niederlassungen in der Union handelt.

bb) Offen bleiben kann, ob die Beigeladene in Bezug auf Google Search auch über eine Hauptniederlassung in der Europäischen Union verfügt, so dass Art. 56 Abs. 1 DSGVO bzw. das Verfahren nach Art. 56 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 60 DSGVO zur Anwendung gelangt, da sich die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden beim Fehlen einer Hauptniederlassung jedenfalls aus Art. 55 DSGVO ergeben würde.

Gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO ist unbeschadet des Art. 55 DSGVO die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Weiter regelt Art. 56 Abs. 2 DSGVO, dass abweichend von Absatz 1 jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen die DSGVO zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt. Art. 56 Abs. 3 DSGVO sieht vor, dass in den in Art. 56 Abs. 2 DSGVO genannten Fällen die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit unterrichtet. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet danach die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus Art. 56 Abs. 4 DSGVO unter anderem, dass das Verfahren nach Art. 60 DSGVO Anwendung findet, wenn die federführende Aufsichtsbehörde entscheidet, sich mit dem Fall zu befassen. Hingegen sieht Art. 56 Abs. 5 DSGVO vor, dass sich die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, mit dem Fall gemäß Art. 61 und 62 DSGVO befasst, wenn die federführende Aufsichtsbehörde entscheidet, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen. Aus Art. 56 Abs. 6 DSGVO ergibt sich schließlich, dass die federführende Aufsichtsbehörde der einzige Ansprechpartner des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung ist.

Die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen im Sinne des Art. 56 DSGVO ist gemäß Art. 4 Nr. 16 lit. a) DSGVO im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat der Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Umstand, dass die Beschwerde bei dem Beklagten anhängig gemacht worden ist, für sich genommen noch nicht zuständigkeitsbegründend; vielmehr wäre nach Art. 56 Abs. 3 DSGVO eine etwaige (andere) federführende Aufsichtsbehörde jedenfalls zunächst zu beteiligen (zur Frage der Zuständigkeit auf nationaler Ebene siehe die nachstehenden Ausführungen).

Auf der Basis der verfügbaren Informationen ist davon auszugehen, dass die Beigeladene – jedenfalls für einen Teil der von ihr angebotenen Dienste – mit der Tochtergesellschaft Google Ireland Ltd. über eine Hauptniederlassung verfügt; ob dies auch für Google Search gilt, ist allerdings zwischen den Beteiligten streitig und wird vom Beklagten verneint. Bislang ungeklärt ist, ob bei mehreren Niederlassungen in der Union (zwingend) immer eine von ihnen als Hauptniederlassung anzusehen ist bzw. bestimmt werden kann (so insbesondere die Beigeladene), oder ob bei global tätigen Unternehmen bzw. Konzernen eine Hauptniederlassung in der Union immer dann fehlt, wenn keine der europäischen Niederlassungen (einschließlich einer vorhandenen Hauptverwaltung) in Bezug auf den konkreten Verarbeitungsvorgang über die relevanten Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nötigen Entscheidungsbefugnisse verfügt (so der Beklagte). Die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 treffen zu diesen Fragen keine eindeutige Aussage. Zwar wird die Anknüpfung an objektiv vorhandene Befugnisse für Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung betont, nicht jedoch die Frage beantwortet, ob aus dem Kreis der europäischen Niederlassungen stets, mithin unabhängig vom Vorliegen konkreter Entscheidungsbefugnisse, jedenfalls eine Hauptverwaltung den Status der Hauptniederlassung erhalten soll.

Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, wird darüber hinaus auch in der Literatur nicht zweifelsfrei beantwortet. So wird vertreten, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen außerhalb der EU und nur einer Niederlassung innerhalb sei diese „automatisch die Hauptniederlassung“ (vgl. Ernst in: Paaly/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 113). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 56 Abs. 1 DSGVO und spricht dafür, dass es auf die Entscheidungskompetenzen der (einzigen) Niederlassung nicht im Einzelnen ankommt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich unterschiedlicher Verarbeitungsvorgänge desselben Verantwortlichen durchaus jeweils eine andere Niederlassung die Hauptniederlassung sein könne. Gebe z.B. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat die Zwecke und Mittel der Personaldatenverarbeitung vor, die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat dagegen die der Kundenverwaltung, so seien beide in ihrem Verarbeitungszusammenhang jeweils als Hauptniederlassung anzusehen. Zudem bleibe es dem Verantwortlichen überlassen, welcher Niederlassung er in diesem Sinne die „Gestaltungshoheit“ überlasse, so dass er sich auf diese Weise die für ihn jeweils federführende Aufsichtsbehörde aussuchen könne. Ferner lasse sich unter Umständen durch Änderung der Befugnisse die Hauptniederlassung gar während eines laufenden Verfahrens ändern (so Ziebarth in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 197). Keine eindeutige Antwort ergibt sich im Übrigen daraus, dass in einem Konzern regelmäßig die Hauptniederlassung des herrschenden Unternehmens maßgeblich sein soll (vgl. Boehm in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 8), da dieses hier gerade außerhalb der Union ansässig ist.

Zu beachten sind bei der Bestimmung der Anforderungen an eine Hauptniederlassung zudem die sogenannten „Leitlinien für die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters“ der Art. 29-Datenschutzgruppe in der Fassung vom 5. April 2017 (nachfolgenden Leitlinie). Dort heißt es unter anderem, es könnten Grenzfälle und komplexe Situationen auftreten, in denen es schwer sei, die Hauptniederlassung zu bestimmen oder festzulegen, wo Entscheidungen hinsichtlich der Datenverarbeitung getroffen werden. Dies könne der Fall sein, wenn eine grenzüberschreitende Verarbeitungstätigkeit vorliege und der Verantwortliche in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sei, andererseits jedoch keine Hauptverwaltung in der EU bestehe und keine der EU-Niederlassungen Entscheidungen hinsichtlich der Verarbeitung treffe, so dass die Entscheidungen ausschließlich außerhalb der EU getroffen würden. Hierfür enthalte die DSGVO keine Lösung und es solle unter diesen Umständen das Unternehmen die als seine Hauptniederlassung fungierende Niederlassung bestimmen, welche befugt sei, Entscheidungen über die Verarbeitungstätigkeit umzusetzen und für die Verarbeitung zu haften, was auch das Vorhandensein ausreichender Mittel für die Tätigkeit als Hauptniederlassung einschließe. Lege das Unternehmen auf diesem Wege keine Hauptniederlassung fest, sei es nicht möglich, eine federführende Behörde zu bestimmen (vgl. Leitlinie, Abschnitt „Grenzfälle “, Seite 9).

Dies zugrunde gelegt spricht viel dafür, dass im Fall der Beigeladenen der Ort der von ihr ausdrücklich als Hauptverwaltung benannten Niederlassung in Irland – der Google Ireland Ltd. – auch für Google Search als Hauptniederlassung im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Denn Art. 4 Nr. 16 lit. a) DSGVO erkennt ausdrücklich einer vorhandenen Hauptverwaltung diesen Status im Grundsatz zu und sieht lediglich eine Abweichung hiervon vor, sofern eine andere Niederlassung in der Union weitergehende Kompetenzen in Bezug auf einen konkreten Vorgang hat. Dies ist hier den Angaben der Beteiligten zufolge jedoch gerade nicht der Fall. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich tatsächlich bei der in Hamburg ansässigen Google Germany GmbH um die Hauptverwaltung der Beigeladenen in der Union handeln könnte (ersichtlich gehen hiervon weder der Beklagte noch die Beigeladene aus), noch verfügt diese dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zufolge über die in Art. 4 Nr. 16 lit. a), 2. Halbsatz DSGVO vorausgesetzten Entscheidungskompetenzen.

Allerdings bedarf die Frage des Vorhandenseins einer Hauptniederlassung keiner abschließenden Klärung, da eine Übertragung des Verfahrens an den Beklagten im Rahmen des Art. 56 Abs. 2-5 DSGVO erfolgt ist und andernfalls, d.h. bei Fehlen einer Hauptniederlassung der Beigeladenen in der Union, seine Zuständigkeit jedenfalls aufgrund von Art. 55 DSGVO bestünde. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, dass – wie der Beklagte dargelegt hat – bei Anwendung des Verfahrens nach Art. 56 Abs. 2ff. DSGVO die hier federführende (irische) Aufsichtsbehörde im Rahmen der von ihr abgegebenen generellen Erklärung, in sogenannten Delisting-Fällen wie dem vorliegenden auf eine eigene Befassung mit der Beschwerde zu verzichten und den nationalen Aufsichtsbehörden die eigenständige Entscheidung über das Begehren zu überlassen, wirksam entsprechend Art. 56 Abs. 5 DSGVO dem Beklagten die Durchführung und Entscheidung des Beschwerdeverfahrens übertragen hat.

c) Darüber hinaus ist der Beklagte auch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde gemäß §§ 19, 40 BDSG n.F. in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 HmbDSG n.F.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BDSG n.F. gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 BDSG n.F. ab bzw. in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Des Weiteren sieht § 40 Abs. 2 BDSG n.F. vor, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Anwendungsbereich der DSVGO bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz überwachen; vorliegend ist dies gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 HmbDSG n.F. der Beklagte. Darüber hinaus regelt § 40 Abs. 2 BDSG n.F. unter anderem, dass für die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Art. 4 Nr. 16 DSGVO entsprechende Anwendung findet, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen hat.

Dies zugrunde gelegt, ist auch auf nationaler Ebene der Umstand, dass die Beschwerde bei dem Beklagten anhängig gemacht worden ist, allein noch nicht zuständigkeitsbegründend. Denn § 19 Abs. 2 BDSG n.F. sieht vor, dass eine bei einer unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde von dieser an die zuständige Aufsichtsbehörde – d.h. an die federführende oder an die Aufsichtsbehörde, die für die deutsche Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters zuständig ist – abzugeben ist (vgl. BT-Drucksache 18/11325, S. 93; Thiel in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 19 BDSG Rn. 9; ist keine Niederlassung vorhanden, kommt im Übrigen eine Abgabe an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Betracht, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 BDSG n.F.). Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich hier in Anknüpfung an die in Hamburg ansässige Google Germany GmbH, bei der es sich wie ausgeführt um eine Niederlassung der Beigeladenen handelt. Unschädlich ist insoweit, dass diese Gesellschaft im Bundesgebiet über weitere Standorte in München und Berlin verfügt, da der Sitz des Unternehmens in Hamburg liegt und dieser Standort – auch den Angaben der Beigeladenen zufolge – gleichsam die inländische Hauptniederlassung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BDSG n.F. darstellt.

3. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen nach den Regelungen der DSGVO auch berechtigt ist, den mit seiner Beschwerde geltend gemachten Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Anordnung gegen die Beigeladene auf dem Verwaltungsrechtsweg gerichtlich durchzusetzen und die ablehnende Entscheidung des Beklagten inhaltlich überprüfen zu lassen. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur früheren Rechtslage ausgeführt hat, einem Beschwerdeführer stehe lediglich ein Anspruch auf Befassung im Sinne eines Petitionsrechts zu, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine konkrete Maßnahme gegen den Verantwortlichen, dürfte zumindest zweifelhaft sein, ob dies mit der nunmehr geltenden Rechtslage noch vereinbar ist. Insoweit bleibt auf Folgendes hinzuweisen:

Zentrale Normen zur Regelung des Beschwerderechts sowie zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers sind Art. 77f. DSGVO. Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt; aus Art. 77 Abs. 2 DSGVO folgt, dass die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO unterrichtet.

Des Weiteren regelt Art. 78 Abs. 1 DSGVO, dass jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat. Ferner sieht Art. 78 Abs. 2 DSGVO vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn die nach den Art. 55 und 56 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Darüber hinaus regelt Art. 79 DSGVO das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, d.h. die Möglichkeit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus der DSGVO (einschließlich des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 DSGVO).

Soweit ersichtlich sind bislang keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die sich mit der Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers nach der DSGVO vertieft auseinandersetzen; die äußerst knappe Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 28.1.2019, VG 1 L 1.19, n.v.), auf die sich der Beklagte berufen hat, beantwortet die insoweit relevanten Fragen nicht, zumal in der Sache in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO der Antrag ohnehin (nur) auf Befassung mit der Sache (und nicht auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme) gerichtet war, die jedoch ersichtlich durch eine (ablehnende) Bescheidung der Beschwerde bereits erfolgt war. Entsprechendes gilt für die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), die sich zwar mit Art. 78 Abs. 2 DSGVO befasst und einen über eine Befassung mit der Sache hinausgehenden Anspruch verneint, jedoch den Regelungsgehalt des Art. 78 Abs. 1 DSGVO völlig außer Acht lässt (Gerichtsbescheid v. 8.5.2019, S 49 SF 8/19 DS, n.v.).

Bei einer umfassenden Würdigung der maßgeblichen Regelungen spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts einiges dafür, dass sich bei Beschwerden im Sinne des Art. 77 DSGVO der Rechtsschutz nicht allein nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO richtet, sondern dass die Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde jeweils einen „rechtsverbindlichen Beschluss“ darstellen dürfte, gegen den nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf, der eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung ermöglicht, bestehen soll. Für diese Auslegung sprechen zunächst die Erwägungsgründe Nr. 141 und 143, die eine Rechtsschutzmöglichkeit nach „ganz oder teilweiser Ablehnung einer Beschwerde“ vorsehen. Darin heißt es unter anderem, jede betroffene Person solle das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Erwägungsgrund 141 der DSGVO). Weiter heißt es, jede natürliche oder juristische Person solle das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Beschluss betreffe insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden (Erwägungsgrund 143 der DSGVO). Ferner wird unter anderem ausgeführt, die zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten sollten eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließe. Wurde eine Beschwerde von einer Aufsichtsbehörde abgelehnt oder abgewiesen, könne der Beschwerdeführer Klage bei den Gerichten desselben Mitgliedstaats erheben (Erwägungsgrund 143 der DSGVO).

Entsprechend wird in der Literatur wohl überwiegend vertreten, Art. 78 Abs. 2 Alt. 1 DSGVO erfasse nur solche Fälle, bei denen die Aufsichtsbehörde eine Bearbeitung der Beschwerde in unzulässiger Weise von vornherein ausschließe. Ein „Nichtbefassen“ liege hingegen nicht vor, wenn die Aufsichtsbehörde die Beschwerde bearbeite und die Ablehnung bzw. Zurückweisung der Beschwerde im Wege einer formlosen Mitteilung oder als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ergehe. In diesem Fall richteten sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO, unabhängig davon, ob nach nationalem Verwaltungsrecht ein Verwaltungsakt vorliege oder nicht (vgl. Nemitz in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 1; Pötters/Werkmeister, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 12; so auch Bergt in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 7; Mundil in: Wolff/Brinck, BeckOK Datenschutzrecht, 28. Edition Stand 1.2.2017, Art. 78 DSGVO Rn. 7; Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 78 DSGVO Rn. 7f., Härtung/Flisek/Thiess, Das neue Beschwerderecht des Bürgers, CR 2018, 296ff.; so auch zur Parallelnorm des § 61 Abs. 1 BDSG BT-Drucksache 18/11325, S. 115; Heckmann in Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 61 BDSG Rn. 2 und 4; Schwichtenberg in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, § 61 BDSG Rn. 1f. Soweit Körffer in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 5 und Nguyen in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 57 DSGVO Rn. 10 vertreten, der Anspruch der betroffenen Person sei auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung beschränkt, dürfte auch dies zu einer inhaltlichen Befassung des Gerichts mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde führen; a. A. aber wohl Sydow in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 28).

Für ein solches Verständnis dürfte neben den zitierten Erwägungsgründen auch die in Erwägungsgrund 11 der DSGVO erklärte Zielsetzung einer „Stärkung“ und „präzisen Festlegung“ der Rechte der betroffenen Personen durch die DSGVO sprechen. Gleiches gilt für die Begründung zum Entwurf des Rates, in der zu Art. 78 des – insoweit mit der Endfassung bereits weitgehend übereinstimmenden – Entwurfs der DSGVO ausgeführt wird, es sei vorgesehen, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und „zudem“ jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben solle. Weiter heißt es, falls die Aufsichtsbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasse oder keine Informationen über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde erteilt habe, habe die betroffene Person „ebenfalls“ das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. ABl. EU 2016 Nr. C 159/2). Dies dürfte nahelegen, dass die Regelungen in Art. 60 DSGVO so zu verstehen sind, dass eine Entscheidung über eine Beschwerde stets den Charakter einer „rechtsverbindlichen“ Entscheidung im Sinne des Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat. Hierfür dürfte auch insbesondere die Regelung in Art. 60 Abs. 8 DSGVO sprechen, die einem Beschwerdeführer, sofern die Entscheidung über seine Beschwerde in dem Verfahren gemäß Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 60 DSGVO ergeht, bei Ablehnung der Beschwerde die Inanspruchnahme von „ortsnahen Rechtsschutzmöglichkeiten“ in seinem Mitgliedstaat dadurch erleichtern soll, dass die Aufsichtsbehörde, bei der er die Beschwerde eingelegt hat, den Beschluss anstelle der federführenden Aufsichtsbehörde erlässt (vgl. Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 60 DSGVO Rn. 19; Körffer in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 60 DSGVO Rn. 10). Gleiches gilt für die in Art. 12 Abs. 4 DSGVO angelegte „doppelte“ Rechtsschutzmöglichkeit auf öffentlich-rechtlichem oder zivilrechtlichem Weg nach Wahl der betroffenen Person, wenn ihrem Löschungsbegehren seitens des Verantwortlichen nicht entsprochen wird (vgl. Franck in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 12 DSGVO Rn. 60, wonach „die Wahl der Waffen“ der betroffenen Person obliegen soll und sie nicht gehalten sei, mehrere Eskalationsstufen zu durchlaufen). Hinzu kommt, dass nach Art. 58 Abs. 2 lit. c) und g) DSGVO die Aufsichtsbehörden ausdrücklich unter anderem dazu berufen sind, den Verantwortlichen anzuweisen, einem Antrag einer betroffenen Person zu entsprechen bzw. die Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO anzuordnen.

Angesichts dieser klaren Aufgabenzuweisung, zum Schutz der Rechte betroffener Personen Maßnahmen zu ergreifen, erscheint es nicht naheliegend, dass die DSGVO einem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorenthalten will, ablehnende Entscheidungen von Aufsichtsbehörden auch in der Sache gerichtlich prüfen zu lassen, zumal nicht ersichtlich ist, dass nach den Regelungen der DSGVO ein unmittelbares (zivilrechtliches) Vorgehen gegen den Verantwortlichen nach Art. 79 DSGVO als vorrangig anzusehen wäre (vgl. Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 79 DSGVO Rn. 1f.; Martini in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 79 DSGVO Rn. 12). In diese Richtung weist im Übrigen der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof offenbar davon ausgeht, dass im Fall einer erfolglosen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde der gerichtliche Rechtsschutz eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der getroffenen Behördenentscheidung zum Gegenstand hat; andernfalls wäre kaum nachvollziehbar, dass es einer Beantwortung der Vorlagefragen des nationalen Gerichts im Zusammenhang mit von mehreren betroffenen Personen (noch nach der früheren Rechtslage) erhobenen Verpflichtungsklagen auf Auslistung von Suchmaschinentreffern bedurft hätte (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris).

Bei dieser Sachlage erscheint eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers bei einer ablehnenden Entscheidung auf Art. 78 Abs. 2 DSGVO zweifelhaft. Soweit der Beklagte und die Beigeladene ihre gegenteilige Auffassung auf in der Literatur geäußerte Meinungen stützen, erscheint dies nicht überzeugend, da sich die genannten Fundstellen nicht auf die maßgebliche Norm des Art. 78 Abs. 1 DSGVO beziehen, sondern auf Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO bzw. auf Art. 77 und 78 Abs. 2 DSGVO. Insbesondere vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, dass die Regelung des Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wonach bei Beschwerden die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde nur zu einer Untersuchung im „angemessenen Umfang“ - d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen – besteht, eine maßgebliche Aussage über den Umfang der einem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten treffen sollte. Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch in diesem Verfahren nicht erforderlich.

4. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung des beanstandeten Suchergebnisses aus Google Search aufgrund von Art. 17 Abs. 1 DSGVO, weil gegenüber seinen Interessen die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO überwiegt. Zwar handelt es sich aufgrund der Betroffenheit sensibler Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zunächst um eine unrechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO (dazu a)). Indes ist ein Löschungsanspruch nicht gegeben, weil der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO diesem entgegen steht (dazu b)), so dass nicht ersichtlich ist, dass eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vorliegen könnte, dass der Kläger eine entsprechende Anordnung des Beklagten gegen die Beigeladene verlangen kann. Im Einzelnen:

a) Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, dass vorliegend der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO erfüllt ist, so dass ein Löschungsanspruch im Grundsatz in Betracht kommt. Denn es handelt sich bei dem beanstandeten Treffer um eine im Sinne der DSGVO gegenwärtig unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers, weil diese dem besonderen Schutz des Art. 9 Abs. 1 DSGVO unterliegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa) Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung richtet sich nach Art. 5ff. DSGVO. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist diesbezüglich in der Regel Art. 6 DSGVO (vgl. Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 28; Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 23f.). Zu beachten ist dabei insbesondere die überwiegend als allgemeine Interessenabwägungsklausel verstandene Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (vgl. Schulz in: Gola, a.a.O, Art. 6 DSGVO Rn. 56f). Diese sieht vor, dass eine Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Jedoch folgt vorliegend aus der gegenüber Art. 6 DSGVO spezielleren (so Kampert in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 63) bzw. zusätzlich zu beachtenden (Albers/Veit in: Wolff/Brinck, BeckOK Datenschutzrecht, 29. Edition Stand 1.8.2018, Art. 9 DSGVO Rn. 24f.) Regelung in Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die auch in Bezug auf Suchmaschinen anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris, Rn. 47), ein grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Die Datenkategorie „politische Meinungen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist weit gefasst und umfasst allgemein- und parteipolitische Überzeugungen und Äußerungen ebenso wie die Mitgliedschaft in einer Partei oder Bürgerbewegung, die Ablehnung eines bestimmten Politikers oder Politikprogrammes sowie jegliche Form der politischen Betätigung (Kampert in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 8). Dazu gehören z.B. die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer weltanschaulichen Organisation, das Abonnement einer spezifisch ausgerichteten Zeitschrift, die Teilnahme an Offline- und Online-Petitionen, das Engagement bei einer Versammlung oder Demonstration (vgl. Art. 8 GG sowie Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend Charta)), der Besuch einer entsprechenden Veranstaltung oder die Mitarbeit in politischen und ähnlichen Stiftungen oder Unterorganisationen. Ob Angaben über die Teilnahme an einer politischen Veranstaltung einen Rückschluss auf eine politische Meinung erlauben, hängt vom Kontext ab und ist bei der Teilnahme an einer Demonstration der ... eher der Fall als etwa bei dem Besuch einer Wahlkampfveranstaltung der Bundeskanzlerin.Erfasst wird insoweit auch die identifizierende Berichterstattung (Weichert in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 27).

Der streitgegenständliche Suchtreffer lässt den Schluss zu, dass der Kläger mindestens Sympathisant der ... ist oder jedenfalls war. Dies führt entsprechend den vorstehenden Ausführungen dazu, dass die besonders geschützte Datenkategorie der politischen Meinung gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen ist.

bb) Damit tritt gegenüber Art. 6 Abs. 1 DSGVO jedenfalls teilweise eine Sperrwirkung ein, über die insbesondere die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als Grundlage für eine Verarbeitung sensibler Daten ausscheidet (so Schulz in: Gola, a.a.O., Art. 9 DSGVO Rn. 5f.; vgl. auch Weichert in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 4; siehe zudem Erwägungsgrund 51 zur DSGVO, wonach bei den sensiblen Daten die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen der DSGVO, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung gelten sollten). Denn es greift auch keiner der Ausschlussgründe des Art. 9 Abs. 2 DSGVO, der das im Ausgangspunkt absolute Verarbeitungsverbot beseitigen würde:

(1) Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO, wonach die Verarbeitung zulässig ist, wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Ein solches erhebliches öffentliches Interesse besteht jedoch erst dann, wenn Belange des Allgemeinwohls in besonderem Maße berührt werden. Erwägungsgrund 46 führt dazu beispielhaft die Bekämpfung von Epidemien oder die Hilfeleistung im Katastrophenfall auf. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse ist daher dann auszugehen, wenn die Gründe für die Verarbeitung ein ähnliches Gewicht aufweisen, wie die übrigen in Art. 9 Abs. 2 aufgeführten Verarbeitungsgründe (Kampert in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 8). Das – wenn auch bedeutende – allgemeine öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit erscheint insoweit für sich genommen nicht ausreichend. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Art. 6 Abs. 1 lit. e) und f) DSGVO, die eine Verarbeitung aus jeglichem öffentlichen Interesse bzw. aus berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritter (zu denen auch die Meinungs- und Informationsfreiheit gehört) zulassen, gegenüber denen die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Denn die Zielsetzung der Regelung in Art. 9 Abs. 1 DSGVO, für sensible Daten einen besonderen Schutz zu erreichen, würde verfehlt, wenn der in Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO enthaltenen abweichenden Formulierung nicht entnommen würde, dass für diesen Ausschlussgrund insbesondere gegenüber dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht vorhanden sein muss.

(2) Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO vorliegen. Danach gilt das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person sie betreffende sensible Daten „offensichtlich öffentlich gemacht hat“. In diesem Fall besteht nach Auffassung des Verordnungsgebers keine besondere Schutzbedürftigkeit der so öffentlich gemachten Daten, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein nach den allgemeinen Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO richtet (so Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 25). Öffentlich gemacht sind Daten, soweit diese dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl von Personen ohne wesentliche Zulassungsschranke offenstehen, z.B. frei zugängliche Bereiche des Internets oder öffentliche Medien.Ob in sozialen Netzwerken „veröffentlichte“ Daten hierunter fallen, hängt maßgeblich davon ab, ob die Daten der Allgemeinheit oder nur innerhalb abgeschlossener Gruppen/Kreise zur Verfügung gestellt wurden. Die eigene „Veröffentlichung“ muss offensichtlich, d.h. eindeutig von der betroffenen Person veranlasst sein. Eine zweckgerichtete Veröffentlichung wird durch Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO hingegen nicht verlangt (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 26; Frenzel in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 DSGVO Rn. 36). Vorliegend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne durch den Kläger selbst veranlasste Veröffentlichung seiner politischen Meinung über das Internet, auch wenn er – wie er selbst eingeräumt hat – in der Vergangenheit bei politischen Veranstaltungen des politisch rechten Spektrums auch außerhalb einer beschränkten Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist.

cc) Offen bleiben kann, ob darüber hinaus ein Löschungsanspruch auch auf Art. 17 Abs. 1 lit. c) DGVO gestützt werden könnte. Dieser Tatbestand knüpft an eine nach Ausübung des Widerspruchsrechts gem. Art. 21 DSGVO erfolgte unzulässige bzw. unzulässig gewordene Datenverarbeitung an; insoweit käme hier das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Betracht, der u.a. bei einer auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützten Datenverarbeitung greifen kann, sofern für die Datenverarbeitung keine überwiegenden „zwingenden und schutzwürdigen“ Gründe bestehen. Allerdings dürfte hier wegen der – wie ausgeführt – bestehenden Betroffenheit von sensiblen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung unabhängig von der Ausübung eines Widerspruchsrechts – die hier durch die an die Beigeladene gerichtete Aufforderung zur Löschung der Suchergebnisse erfolgt sein dürfte – gegeben sein; auf eine Klärung des Verhältnisses der verschiedenen Regelungen der DSGVO zueinander (Art. 17 und 21 DSGVO bzw. Art. 6 und 9 DSGVO) kommt es daher vorliegend nicht an (vgl. zu Art. 17 und 21 DSGVO etwa Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 18ff.).

b) Jedoch überwiegt gegenüber den Interessen des Klägers die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO, so dass ein Löschungsanspruch nicht gegeben ist und eine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten nicht besteht. Insoweit sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO bzw. einer darauf bezogenen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO die Anforderungen an die Inanspruchnahme eines Suchmaschinenbetreibers nach den von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätzen heranzuziehen (dazu aa)). Dies zugrunde gelegt, ist ein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Entfernung des streitgegenständlichen Suchergebnisses nicht ersichtlich, so dass der Beklagte die Beschwerde zutreffend abgelehnt hat (dazu bb)).

aa) Der geltend gemachte Anspruch auf eine positive Bescheidung der Beschwerde durch Anordnung der begehrten Maßnahme gegen den Beklagten setzt – wie dieser zutreffend ausgeführt hat – voraus, dass ein Löschungsanspruch besteht, den der Kläger auch unmittelbar gegen die Beigeladene zivilrechtlich durchsetzen könnte. Entsprechend sind für die Prüfung eines gegen den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Löschungsanspruchs auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris; Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris; LG München II, Urt. v. 26.10.2018, 2 O 4622/17, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris; zu unmittelbar gegen den Urheber des beanstandeten Inhalts gerichteten Löschungsansprüchen vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018, VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2017, 5 U 16/16, juris). Denn die durch den Verordnungsgeber angestrebte effektive Durchsetzung von Rechten betroffener Personen, die – wie ausgeführt – auf zwei unterschiedlichen Rechtswegen erfolgen kann, kann angesichts der zugleich bezweckten umfassenden Harmonisierung der Rechtsanwendung nicht so verstanden werden, dass ein Beschwerdeführer durch Ausübung des Beschwerderechts und Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten in der Sache einen weitergehenden Anspruch erhält. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass von Zivilgerichten, ggf. in mehreren Instanzen, abgelehnte Ansprüche von der Aufsichtsbehörde gleichsam neu aufgerollt werden müssen, weil diese im Rahmen ihrer Ermittlungen weitergehende Untersuchungen etwa darüber anstellen muss, ob eine beanstandete Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist.

Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Regelungen der DSGVO erscheint es folglich geboten, die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch für die Frage heranzuziehen, in welchem Umfang die in Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgesehenen Untersuchungspflichten bestehen. Es stellt deshalb eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines Beschwerdeführers im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar, wenn eine Aufsichtsbehörde anhand der von dem Beschwerdeführer dargelegten Begründung seines Begehrens überprüft, ob die ablehnende Entscheidung des Verantwortlichen zu beanstanden ist. Ist eine fehlerhafte Behandlung des Antrags durch den Betreiber einer Suchmaschine auf dieser Basis nicht dargelegt bzw. die Durchsetzung des Anspruchs auf dem Zivilrechtsweg bereits gescheitert, wird in der Regel keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zu weitergehenden Untersuchungen bestehen; dies gilt insbesondere, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit von grundsätzlicher datenschutzrechtlicher Bedeutung ist. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Aufsichtsbehörde das ihr bei der Prüfung einer Beschwerde in Bezug auf die Löschung von Suchergebnissen bei einer isolierten Namenssuche zustehende Ermessen regelhaft dahingehend ausübt, von weitreichenden eigenen tatsächlichen Ermittlungen abzusehen.

bb) Dies zugrunde gelegt, steht vorliegend der Ausschlussgrund nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO dem klägerischen Löschungsanspruch entgegen und hat der Kläger keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Einschreiten des Beklagten.

(1) Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO normiert den Konflikt zwischen dem Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung und der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 11 der Charta. Hiernach gelten die in Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO enthaltenen Verpflichtungen nicht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (vgl. Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 43f.). Der Zweck dieser Ausnahme besteht darin zu verhindern, dass die freie Meinungsäußerung und Information, die eine essentielle Grundlage der Demokratie bilden, unter Berufung auf den Datenschutz ausgehebelt werden. Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO trifft keine Aussage darüber, wessen Recht auf freie Meinungsäußerung und Information durch die Regelung geschützt werden soll, so dass außer dem Verantwortlichen selbst auch die Rechte Dritter zu berücksichtigen sind (Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 71). Die Ausnahmeregelung ist nicht auf den Bereich des Journalismus bzw. „professioneller“ Medien beschränkt, sondern erfasst auch Meinungsäußerungen im nicht-professionellen Bereich, etwa von (Gelegenheits-)Bloggern oder in sozialen Medien. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Kommissionsvorschlags mit dem Ratsentwurf und der endgültigen Regelung: Der Kommissionsvorschlag vom 25. Januar 2012 (und auch der Entwurf des Parlaments) sahen in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO noch eine Ausnahme „zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 80“ vor; Art. 80 des Kommissionsvorschlags enthielt (in Anlehnung an die Regelung in Art. 9 DSRL) die Öffnungsklausel für „die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt“. Im Entwurf des Rates (ABl. EU 2016 Nr. C 159/1) und in der endgültigen Fassung fehlt dagegen die Bezugnahme auf die Öffnungsklausel (die sich jetzt in Art. 85 Abs. 2 DSGVO findet) und es ist der Formulierung das Recht auf Information hinzugefügt worden. Damit trägt die Regelung in der geltenden Fassung dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten insbesondere des Internets meinungswirksame und damit demokratierelevante Äußerungen auch ohne den technischen Aufwand möglich sind, den etwa Presseunternehmen oder Rundfunkveranstalter betreiben (vgl. Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 72).

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO nicht im Sinne einer pauschalen Privilegierung zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit verstanden werden darf. Vielmehr ist im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO eine Abwägung der Interessen des Betroffenen an der Löschung der seine Person betreffenden Daten gegenüber dem Interesse des Verantwortlichen an der fortgesetzten Verarbeitung dieser Daten vorzunehmen (vgl. zur Abwägung im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO bei sensiblen Daten EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris Rn. 56ff.; Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 43f.; Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 73). Denn eine Regelung, die der Meinungs- und Informationsfreiheit absoluten Vorrang vor dem Datenschutz geben würde, wäre nicht mit der Grundrechtecharta vereinbar. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 4 der DSGVO:

   „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

Die beteiligten Rechte sind folglich in ihrer jeweiligen Bedeutung und nach dem jeweiligen Grad ihrer Gefährdung gegeneinander abzuwägen. Konkrete, in der vorzunehmenden umfassenden Abwägung im Rahmen von Art. 17 DSGVO zu berücksichtigende Kriterien in Bezug auf sogenannte Delisting-Ansprüche gegen Betreiber von Suchmaschinen ergeben sich – wie ausgeführt – insoweit aus zahlreichen Entscheidungen der Zivilgerichte (vgl. auch LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-O3 315/17, ZD 2019, 410, juris Rn. 56). Danach wird die Haftung des Suchmaschinenbetreibers in aller Regel nach gefestigter Rechtsprechung als eine mittelbare Störerhaftung betrachtet, da nur in Ausnahmefällen der Suchmaschinenbetreiber sich die angezeigten Ergebnisse inhaltlich zu Eigen macht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 28f.). Diesbezüglich wird zutreffend ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht (BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., juris Rn. 34f.; entsprechend Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris Rn. 39; vgl. zur Geltung dieser Grundsätze auch bei Ansprüchen nach Art. 17 DSGVO auch OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris Rn. 75). Weiter heißt es, einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehe Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolge nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchten das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden könnten, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstelle (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 11/16, WRP 2018, 201, juris Rn. 55ff. - „Vorschaubilder III“).

Nachvollziehbar gehen die Zivilgerichte daher davon aus, dass eine allgemeine Kontrollpflicht mit Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen wäre. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen deshalb bei sachgerechter Würdigung keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 34; Urt. 21.9.2017, a.a.O.).

Ferner ist zu beachten, dass der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte steht (BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., Rn. 35). Hieraus wird zutreffend geschlossen, dass die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich sei. In der Regel stünden dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehre. Weiter heißt es, die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite könne einen erheblichen Suchaufwand erfordern und müsse nicht gelingen. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert sei, führe zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 35 m.w.N.).

Angesichts dieser auch im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO beachtlichen Erwägungen treffen den Betreiber einer Suchmaschine auch im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Beanstandung erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch den konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt. Ein Rechtsverstoß in diesem Sinne kann auf der Hand liegen etwa bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik (so BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., Rn. 36). Zu beachten ist, dass die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein kann. Dazu wird ausgeführt, gerade bei Schmähkritik sei die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liege nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich sei. Eine Schmähkritik könne auch nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig sei. Hinzutreten müsse vielmehr eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung, deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich sei. Entsprechendes gelte für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn dabei komme es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an. Hierzu habe der Suchmaschinenbetreiber indes typischerweise keine Erkenntnisse. Sei eine Validierung des Vortrags der Betroffenen regelmäßig nicht möglich, führe auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber bzw. der Internetnutzer überwiege, sei dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 37 m.w.N.).

Darüber hinaus gelten hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen weder die aus § 186 StGB analog folgende Regel der Beweislastumkehr noch die Grundsätze der erweiterten Darlegungslast bei zu beweisenden negativen Umständen (so OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris Rn. 52). Wegen seiner vorstehend dargelegten beschränkten Haftung haftet ein Suchmaschinenbetreiber nicht in den Fällen, in denen sich eine Rechtsverletzung erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel ergibt, da eine Rechtsverletzung in einem solchen Fall gerade nicht offensichtlich ist (so OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, a.a.O.). Ferner sind wahre Tatsachenbehauptungen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte regelmäßig hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig sind (so BGH, Urt. v. 8.5.2012, VI ZR 217/08; NJW 2012, 2197, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris, Rn. 64); etwas anderes gilt nur, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Tatsachenbehauptungen steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 21).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Frankfurt zu einem Löschungsanspruch gegen die Beigeladene wegen Angabe wahrer Tatsachenbehauptungen, die unter anderem durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO ebenfalls besonders geschützte Gesundheitsdaten betrafen, ausgeführt, über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO orientieren könne (vgl. Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris, Rn. 63ff.). Dazu heißt es, es sei im Rahmen der Abwägung auch nicht zu beanstanden, dass Berichterstattungen trotz der darin enthaltenen (allgemein gehaltenen) Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers mit der Ergebnisliste verlinkt worden seien. Dies folge schon daraus, dass ohne Suchmaschinen das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht mehr sinnvoll nutzbar wäre und damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen sei. Es widerspräche zudem der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, wenn an sich zulässige Berichterstattungen nicht über Suchmaschinen auffindbar gemacht werden könnten, weil auch die Gesundheitsdaten mitgeteilt wurden (OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, a.a.O., Rn. 65).

(2) Nach diesem Maßstab überwiegt in dem hier zu beurteilenden Einzelfall bei der gebotenen Abwägung der konkreten Umstände die Meinungs- und Informationsfreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers auch unter Beachtung der Betroffenheit sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Insoweit ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten vorgenommene Untersuchung des klägerischen Begehrens dem Umfang nach unzureichend gewesen sein könnte, so dass die Ablehnung der Beschwerde insgesamt frei von Ermessensfehlern und nicht zu beanstanden ist.




Soweit der beanstandete Suchtreffer geeignet ist den Eindruck zu erwecken, der Kläger stehe der ... nahe bzw. sei deren Mitglied, ist festzustellen, dass er sich im Ausgangspunkt weder gegenüber der Beigeladenen noch gegenüber dem Beklagten darauf berufen hat, nicht über Verbindungen in die rechte bzw. rechtsextreme Szene zu verfügen oder sich zwischenzeitlich von dieser distanziert zu haben (so dass der Suchtreffer fälschlich eine nicht mehr vorhandene Einstellung zeige). Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe „in seiner Freizeit an Veranstaltungen teilgenommen, welche er weder organisiert, noch geleitet oder unter seinem Namen angemeldet“ habe und müsse als nicht in der Öffentlichkeit stehende Person vor derartigen Veröffentlichungen geschützt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2019 hat er ergänzend vorgetragen, er vermute, dass die Verfasser der Beiträge sich insoweit Informationen unrechtmäßig beschafft haben könnten. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass die Darstellung einen Bezug zu tatsächlichen Vorkommnissen aufweist. Wie schon mit Blick auf den Betreiber der Seite – eine lokale „Antifa“-Gruppierung aus dem linken Spektrum – erkennbar wird, handelt es sich vorliegend zunächst um eine politische Meinungsäußerung. Diese weist indes einen sachlichen Bezug auf, wenn der Kläger – ebenso wie weitere Personen, über die auf der fraglichen Seite Informationen abrufbar sind und die Angehörige der rechten Szene sein sollen – aufgrund seiner Aktivitäten von den Verfassern als „Nazi“ bezeichnet wird. Denn diese Bezeichnung steht hier in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Aktivitäten der rechtsextremen Szene in der Heimatregion des Klägers (zur Zulässigkeit derartiger (Meinungs-)Äußerungen bei politischen Aktivitäten im rechten bzw. rechtsextremen Spektrum siehe OLG Dresden, Beschl. v. 26.3.2019, 4 U 184/19, juris Rn. 8ff.; vgl. zu Äußerungen im politischen Bereich auch Burkhardt/Pfeifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018 Kap. 10 Rn. 64ff.).

Bei dieser Sachlage ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers bereits nicht, dass eine für die Beigeladene offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen könnte. Vielmehr ist kein Fall eines „auf der Hand liegenden“ Rechtsverstoßes im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben. Der beanstandeten Seite können keine Aufrufe zur Gewalt gegen Personen entnommen werden und es ist nicht von einer offensichtlichen Personenverwechslung auszugehen. Darüber hinaus besteht kein rechtskräftiger Titel gegen den unmittelbaren Störer und es ist entgegen der Ansicht des Klägers derzeit auch nicht davon auszugehen, dass das Informationsinteresse bereits durch Zeitablauf offensichtlich erloschen sein könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris Rn. 92ff. - Google und Google Spain), da der beanstandete Suchtreffer durch die zu den Berichten führenden Links, die jeweils mit Datumsangaben versehen sind, Hinweise auf Vorgänge aus den Jahren ... enthält und im Übrigen auch das Interesse geschützt ist, sich über länger zurück liegende Vorgänge zu informieren (OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 41). Unbeschadet der zum Ausdruck kommenden Kritik an rechtsextremen Aktivitäten handelt es sich zudem weder um Hassreden (vgl. EGMR, Urt. v. 16.6.2015, 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153ff. - Delfi AS/Estland), noch – aufgrund des sachlichen Bezugs – um eindeutige Schmähkritik, zumal dieser Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.2.2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, juris Rn. 14). Nicht ersichtlich ist zudem, dass die behaupteten Tatsachen im Sinne der zitierten Rechtsprechung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung von Informationen und Meinungsäußerungen steht, zumal es vorliegend an einer Breitenwirkung fehlt. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich insoweit abgesehen von dem allgemeinen Hinweis, die Offenlegung seiner politischen Aktivitäten sei für ihn nachteilig, keine konkreten Hinweise darauf, dass er eine besondere Stigmatisierung erfahren haben könnte im Sinne einer sozialen Ausgrenzung und Isolation.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass im Rahmen der Abwägung die Interessen des allein in seiner Sozialsphäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.2.2019, 6 U 105/18, NJW-RR 2019, 615, juris Rn. 118) betroffenen Klägers seine durch Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten zwar – nicht zuletzt aufgrund des besonderen Schutzes gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – einiges Gewicht haben. Jedoch handelt es sich nicht um einen Fall, bei dem diese Interessen in besonders schwerwiegender Weise betroffen sind, etwa weil die betroffene Person erheblichen Anfeindungen oder Gefahren ausgesetzt wird oder weil besonders intime, den Kernbereich der Privatsphäre betreffende Informationen offenbart werden. Auf der anderen Seite ist durch Art. 11 der Charta das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information garantiert, das im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO nach der Intention des Verordnungsgebers ersichtlich geeignet ist, auch den durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO gewährten besonderen Schutz zu überwinden, sofern die Verarbeitung erforderlich ist für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information.

Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im Erwägungsgrund 4 der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris Rn. 54ff.). Das Berufungsgericht geht – in Übereinstimmung mit dem Beklagten und der Beigeladenen – davon aus, dass den Interessen der Allgemeinheit an freier Meinungsäußerung und freiem Zugang zu Informationen vorliegend gegenüber den Interessen des Klägers ein höheres Gewicht zukommt und an der hier betroffenen Auseinandersetzung mit politischen Meinungen ein gesellschaftliches Interesse besteht, so dass für den geltend gemachten Anspruch eine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten nicht in Betracht kommt. Insoweit kommt es auch auf eine – vom Kläger ohnehin lediglich vermutete – etwaige rechtswidrige Gewinnung der Informationen nicht an, da derart erlangte Informationen gleichwohl grundsätzlich verbreitet werden dürfen und dem Schutz der Informationsfreiheit unterliegen (Burkhardt/Pfeifer, a.a.O., Kap. 10 Rn. 18ff.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.2.2019, 6 U 105/18, NJW-RR 2019, 615, juris Rn. 124). Im Übrigen hat der Kläger durch die von ihm selbst bestätigte Teilnahme an Veranstaltungen in einer für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren Weise seine politische Haltung zu erkennen gegeben, so dass er die Möglichkeit eröffnet hat, dass Dritte hierauf reagieren und ihre Meinung – auch im Internet – äußern und verbreiten können.



Etwas anderes ergibt sich im Übrigen nicht daraus, dass der Kläger auf die Schwierigkeiten einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Urheber der ihn betreffenden Berichte hingewiesen hat. Die über den beanstandeten Suchtreffer abrufbare Seite enthält zwar – wie sich bei einem Aufruf der Seite feststellen lässt – kein Impressum. Unter „Kontakt“ sind lediglich zwei Email-Adressen sowie eine Postanschrift angegeben („...“), die eine konkrete verantwortliche Person jeweils nicht erkennen lassen. Insoweit ist festzustellen, dass es sich ersichtlich um eine nicht-kommerzielle Webseite handelt, die nicht der Impressumspflicht nach §§ 5ff. Telemediengesetz (TMG) unterliegt. Insoweit kommt allerdings wegen der über die Seite abrufbaren Beiträge, die einen journalistisch-redaktionellen Charakter aufweisen, eine Verpflichtung zur Angabe eines Impressums nach § 55 RStV in Betracht; hiervon ausgenommen sind lediglich ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Angebote (vgl. Held in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 55 RStV Rn. 21ff.). Auch ein solcher Verstoß würde indes für sich genommen noch nicht zu einer Unzulässigkeit der angebotenen Inhalte führen. Denn es dürfte das Ziel des Anbieters sein, unter anderem zur öffentlichen Kommunikation über politische Inhalte beizutragen; unschädlich ist dabei, dass das Angebot wohl nicht eine breite Öffentlichkeit erreichen dürfte.

III.

Soweit der Rechtsstreit zu einem weiteren Teil für erledigt erklärt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO; sie geht aus Billigkeit zu Lasten des Klägers, da ein Recht auf Löschung auch bezüglich der weiteren beanstandeten Suchergebnisse nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht bestanden haben dürfte. Auf die vorstehenden Ausführungen zu B. wird Bezug genommen. Im Übrigen ergibt sich die Entscheidung über die Kosten im zweiten Rechtszug aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt sie jeweils aus § 162 Abs. 3 VwGO, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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