Grundsatzentscheidung zum Anspruch eines von der Google-Suche Betroffenen, der ein auf die Anordnung von Löschungsanweisungen bezüglich bestimmter Suchergebnisse gerichtetes Einschreiten der Landesdatenschutzbehörde verlangt, auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. |
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„Die von Ihnen beanstandeten URLs enthalten Informationen zu Ihrem Mandanten, die Themen von öffentlichem Interesse betreffen. Wir sind daher zu dem Schluss gekommen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anzeige der entsprechenden Suchergebnisse fortbesteht. Google wird vorerst keine weiteren Maßnahmen treffen in Bezug auf diese URLs. Sie können sich auch direkt an den Betreiber der betreffenden Webseiten wenden, der die Kontrolle über die Inhalte und Einstellungen seiner Seite hat. Darüber hinaus können Sie diesen auch auffordern, eine Sperrung des fraglichen Inhalts für Suchmaschinen vorzunehmen." |
die Beklagte zu verurteilen, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verbindlich anzuweisen, mittels der Anordnung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen für den Fall der Nichtabhilfe gegenüber der Firma Google Germany GmbH, ..., die benannte Firma dazu zu verpflichten, folgende, auf die Eingabe des Namens des Klägers hin erscheinenden Ergebnisse der Suchmaschinenfunktion der Firma im Internet zu entfernen:
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die Klage abzuweisen. |
die Klage abzuweisen. |
der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2017 verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, das Suchergebnis ..., das bei Eingabe des Namens des Klägers in der Suchmaschine Google im Internet angezeigt wird, zu löschen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“ |