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1. |
Wird gegen eine Veröffentlichung im Internet ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so gilt, wenn das TDG anwendbar ist, dessen Fassung bis zum Dezember 2001, wenn der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor In-Kraft-Treten der Neuregelung abgeschlossen war.
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2. |
Zur Frage des Aussagegehalts einer schlagzeilenartig aufgemachten Äußerung in einem Meinungsforum, deren Inhalt erst durch Aufsuchen weiterer Seiten erschlossen wird.
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3. |
Ein Disclaimer kann die Haftung nach Deliktsrecht für Äußerungen im Internet nicht ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.
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4. |
Die Erfüllung des Anspruchs aus TDG § 5 Abs. 4 in der Fassung vom 22. Juli 1997 auf Entfernung eines Inhalts beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.
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