Der Betreiber von WLAN-Hotspots ist zur Sicherung der Hotspots durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet. Unterlässt er es, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen. |
die Klage unter Abänderung des am 13.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |