Der Anbieter von WLAN-Hotspots muss zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung den Zugang entsprechend der üblichen Sorgfalt, insbesondere durch eine Passwortsperre, gegen unerwünschte Nutzer abschirmen. Keinesfalls genügt zusätzlich ein Hinweis, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei. Vielmehr hätte es einer ausdrücklichen Belehrung über die Nutzung von P2P-Programmen bedurft. |
dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 EUR Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, |
Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "E3" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, |
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |