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1. |
Wenn Abmahnkosten als dem Mandanten entstandener Schaden für die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche geltend gemacht werden, obwohl nach der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant deren Handeln ausschließlich darauf ausgerichtet war, Einnahmen aus Rechtsanwaltsgebühren zu generieren, ohne weitergehende wettbewerbsrechtliche Ziele zu verfolgen, ist darin tatbestandlich eine Täuschung der abgemahnten Wettbewerber im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu sehen.
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