Die Werbung einer Kosmetikerin, die sich als „para.med. Therapeutin für Hautgesundheit“ und als „para.med. Therapeutin“ bezeichnet, ist irreführend und unlauter i.S. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, weil sie im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung den Eindruck erweckt, als wirke sie im Sinne der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen, was sie unstreitig weder kann noch darf. |
1. | Die Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr |
a) | sich als "para. med. Therapeutin für Hautgesundheit" und/oder als "para-med.thera-peutin" zu bezeichnen und/oder |
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b) | ihr Kosmetikstudio als "para. med. Kosmetikstudio" zu bezeichnen. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 267,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2017 zu bezahlen. |
3. | Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
4. | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. |
"von der Deutschen Gesellschaft für Hautgesundheit zertifiziertes para.med. Kosmetikstudio" |
"Zertifizierte para.med Therapeutin für Hautgesundheit". |
"Insofern verpflichte ich mich, es ab dem 01.01.2017 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die isolierte Bezeichnung "para. med® Therapeutin für Hautgesundheit und/oder "paramed.Therapeutin" zu benutzen. Von dieser Unterlassungsverpflichtung sind die Fälle nicht erfasst, in denen die Bezeichnung para. med.® Therapeutin für Hautgesundheit und/oder paramed.Therapeutin mit einem weiteren aufklärenden Hinweis versehen sind, wie z.B. kosmetische para. med. Therapeutin oder kosmetolgische para. med. Therapeutin, etc. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichte ich mich, eine angemessene Vertragsstrafe an Sie zu zahlen, die von Ihnen nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann." |
wie erkannt. |
die Klage abzuweisen. |