1. | Eine Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Vergabe von Spritzen zur subkutanen Injektion durch den Patienten stellt eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetzes dar. |
2. | Entsprechende Behandler sind zumindest analog an § 630c BGB gebunden. |
3. | Ohne Aufklärung über die Inhaltsstoffe, Wirkungen und Nebenwirkungen der Injektion ist § 630c BGB verletzt. |
4. | Die Vergabe von Spritzen zur subkutaner Injektion durch den Patienten ohne Aufklärung ist als Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft zu werten. |
"die Kosten der Original-e-Therapie weder von privaten, noch von gesetzlichen Krankenkassen getragen" |
"Am ersten Therapietag entsteht ein Kostenanteil für die Anamnese, die Eingangsuntersuchung, die individuelle Therapieplanung sowie das Aushändigen des Ernährungs-Know-Hows in Höhe von € 450 ..." und "Der Teilnehmer verpflichtet sich, die zur Therapie gehörenden Maßnahmen strikt einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die subkutanen Injektionen (unter die Haut) regelmäßig entgegengenommen werden." |
die Beklagte zu verurteilen € 1330,37 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids sowie Inkassokosten von € 88,95 an die Klägerin zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". |
Soweit die Antragstellerin eine Aussage aus dem Gutachten des CVUA vom 16.03.2017 herausgreift, wonach "Übergewicht mit vermehrtem Bauchfett" "gemäß Empfehlung 5.1 [der Leitlinie "Prävention und Therapie der Adipositas" u.a. der Deutschen Adipositasgesellschaft] eine Indikation zur Behandlung" sei, erweist sich diese als missverständlich. Denn die Leitlinie sieht im Kapitel 5.1 (Indikationen) in den Empfehlungen 5.1 Indikationen für eine Behandlung übergewichtiger und adipöser Menschen lediglich vor. bei einem BMI ≥ 30kg/m2 …. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2017 – 9 S 1861/17 –, Rn. 24, juris) |
Mit § 1 Abs. 1 HPG wird das Ziel verfolgt, den einzelnen und die Allgemeinheit vor unberufenen Heilbehandlern zu schützen (siehe auch Schelling in Spickhoff, Medizinrecht 2011, S. 822 m.w.N.). Das zum Schutz der Volksgesundheit als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut angeordnete präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist als erforderliche subjektive Zulassungsschranke mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008 S. 748; Schelling in Spickhoff, a.a.O., S. 823). Die in § 1 Abs. 2 HPG definierte Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde stets dann vorliegt, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht aber ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht aus, um die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG auszulösen. Das Gefährdungspotential wird zudem geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von einer medizinisch/ärztlichen Behandlung entfernt (OVG NRW, Beschluss v. 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -; Schelling in Spickhoff, a.a.O., S. 825 m.w.N.). (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 U 197/11 –, Rn. 19, juris) |
Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordert neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen (vgl. auch OVG NRW, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR -). Es kommt hinzu, dass sich selbst für einen Laien bei schlichter Betrachtung des Vorgangs der Faltenunterspritzung die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse aufdrängt. Da es sich um das Einbringen dauerhafter Implantate in die Gesichtshaut handelt, muss sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden (so auch BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 3 B 82/06 -). (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 U 197/11 –, Rn. 23, juris) |
- | So bezeichnete sie ihre Diät nicht als solche, sondern als "Therapie". Schon nach allgemeiner Definition (wie etwa Wikipedia) bezeichnet das Wort Therapie (altgriechisch θεραπεία therapeia "Dienst, Pflege, Heilung") aber Maßnahmen zum Behandeln von Behinderungen, Krankheiten und Verletzungen aufgrund einer zuvor erlangten Diagnose. Auch die im Vertragsformular enthaltenen Begriffe Anamnese, Eingangsuntersuchung und Therapieplanung müssen die Annahme des Patienten verstärken, er befinde sich in Heilbehandlung. |
- | Forderungen lässt die Zedentin nicht durch einen gewöhnlichen Inkassodienst, sondern durch die Klägerin, einen "privatärztlichen Abrechnungsservice Dr. ..." abrechnen, wie es sonst nur Ärzte und andere Heilberufe zu tun pflegen. Dieser wirbt mit einem Äskolapstab. Beides wird der Patientin schon bei Vertragsschluss mitgeteilt. |
- | In ihren AGB weist die Zendentin darauf hin, dass die Therapie weder von den Krankenkassen, noch von privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe bezahlt werde. Bei einer schlichten Diätberatung hätte ein Kunde diese Vermutung indes gar nicht. Der Hinweis führt mithin ebenfalls zur Annahme einer Heilbehandlung. |