Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stellt weder eine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Abs. 1, 2. Alt. KunstUrhG noch ein rechtswidriges Verbreitung von Bildnissen gem. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG dar. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Lichtbilder der Klägerin, welche auf der am 13.07.2014 an den Beklagten verkauften Festplatte Marke O. gespeichert sind, öffentlich zugänglich zu machen und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Lichtbilder der Klägerin, welche auf der am 13.07.2014 an den Beklagten verkauften Festplatte Marke O. gespeichert sind, Dritten zu überlassen, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1029,35 € an die Klägerin zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |