1. |
Auch Einzelbuchstaben sind von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie - wie die Klagemarke - über nicht zu vernachlässigende grafische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen (BGH GRUR 2012, 930 f.). Auf eine Stärkung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung und Bewerbung kommt es nicht an.
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2. |
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGHZ 201, 344 ff., Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung). Bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (BGH a. a. O.)
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I. |
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kfz-Tuning bzw. im Zusammenhang mit Kfz-Tuning
a. |
die Bezeichnungen „M.. GmbH“ und/oder „M..“ und/oder „M..C.RS“
und/oder
und/oder
und/oder
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b. |
das nachstehend wiedergegebene Website-Icon
und/oder
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c. |
die Domain „m...de“
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zu benutzen.
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II. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
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III. |
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen zu Ziff. I.
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IV. |
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 4.196,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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V. |
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke 3...4 „M..“ gegenüber dem D.. einzuwilligen.
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