1. | Die Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zur Bildung eines Gesamtpreises kann im Einzelfall entfallen, wenn sich ein solcher Gesamtpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lässt. Dazu zählen aber nicht Zusatzleistungen, die jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar sind. Denn die jederzeitige Kündbarkeit nimmt ihnen nicht die Bezifferbarkeit bei Vertragsschluss und macht sie nicht zu laufzeitabhängigen Preisbestandteilen. |
2. | Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe ist nicht vollständig i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wenn in der Werbung (für Telemedienleistungen, d.h. die Versorgung mit Anschlüssen für Fernsehen und/oder Telefon und/oder Internet) nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. |
3. | Zwar kann eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Diese Voraussetzung erfüllt aber nicht eine Fußnotenziffer, die ins Leere verweist, weil der Link mit dem verborgenen Fußnotentext der Preisangabe nicht zugeordnet werden kann. |
I. | Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2015, Az. 1 HK O 2630/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte über die ausgesprochene Verurteilung hinaus weiter verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Versorgung mit Anschlüssen für Fernsehen und/oder Telefon und/oder Internet (nachfolgend Telemedienleistungen genannt)
|
||||
II. | Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
||||
III. | Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7. |
||||
IV. | Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Kläger wegen der Verurteilung unter Ziffer I. des Tenors 11.000,00 EUR bezogen auf Ziffer 1.1. und 5.500,00 EUR bezogen auf Ziffer 1.2., ansonsten (Kosten) für den Vollstreckungsschuldner 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110% des zu vollstreckenden Betrages. |
||||
V. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
[Es folgen Abbildungen der Anlagen A und B] |
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2015, Az.. 1 HK O 2630/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
|
die Berufung zurückzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2015, Az. 1 HK O 2630/14, hinsichtlich des Tenors zu 1.a) aa) und zu 1.b) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. |
die Anschlussberufung zurückzuweisen. |