Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden. |
„(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie Bücher ... ... (6) Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte.“ |
„(1) Aufgrund dieser Übereinkunft sind geschützt: a) die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke; ... (3) Unter ‚veröffentlichten Werken‘ sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. ...“ |
„(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.“ |
„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.“ |
„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben: ... 2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird, ...“ |
„Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.“ |
„(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden. ... (15) Die Diplomatische Konferenz, die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 stattfand, führte zur Annahme von zwei neuen Verträgen, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die den Schutz der Urheber bzw. der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zum Gegenstand haben. In diesen Verträgen wird der internationale Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, nicht zuletzt in Bezug auf die sog. ‚digitale Agenda‘, auf den neuesten Stand gebracht; gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Piraterie weltweit verbessert. Die [Europäische Union] und die meisten Mitgliedstaaten haben die Verträge bereits unterzeichnet, und inzwischen wurde mit den Vorbereitungen zu ihrer Genehmigung bzw. Ratifizierung durch die [Union] und die Mitgliedstaaten begonnen. Die vorliegende Richtlinie dient auch dazu, einigen dieser neuen internationalen Verpflichtungen nachzukommen. ... (32) Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.“ |
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, ...“ |
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“ |
Im Sinne dieses Kapitels ist ein vergriffenes Buch ein in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig von einem Herausgeber verbreitet und derzeit nicht in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht wird. |
Es wird eine öffentliche Datenbank eingerichtet, die frei und kostenlos von einem Dienst für Veröffentlichungen über das Internet zur Verfügung gestellt wird, der die vergriffenen Bücher erfasst. Die französische Nationalbibliothek stellt sicher, dass diese Datenbank umgesetzt und aktualisiert wird und die in den Art. L. 134-4, L. 134-5 und L. 134-6 vorgesehenen Eintragungen vorgenommen werden. ... |
(1) Ist ein Buch seit mehr als sechs Monaten in der in Art. 134-2 genannten Datenbank eingetragen, so wird das Recht, seine Vervielfältigung und Darstellung in digitaler Form zu erlauben, von einer Verwertungsgesellschaft nach Titel II des Buches III dieses Teils ausgeübt, die hierfür vom Minister für Kultur zugelassen ist. Außer in dem Fall nach Art. L. 134-5 Abs. 3 werden die Vervielfältigung und Darstellung des Buches in digitaler Form gegen Zahlung einer Vergütung nicht exklusiv und für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren erlaubt. (2) Die zugelassenen Gesellschaften sind zur Wahrung der ihnen übertragenen Rechte prozessfähig. (3) Die in Abs. 1 vorgesehene Zulassung wird erteilt unter Berücksichtigung ... 2. der ausgewogenen Vertretung der Urheber und der Herausgeber auf Gesellschafterebene und in den Leitungsorganen; ... 5. der Billigkeit der Regeln über die Verteilung der erhaltenen Beträge unter den Berechtigten, unabhängig davon, ob sie Parteien des Verlagsvertrags sind. Der Betrag, den der oder die Urheber des Buches erhält bzw. erhalten, darf nicht geringer als jener sein, den der Herausgeber erhält; 6. der Beweismittel, deren Heranziehung die Gesellschaft vorschlägt, um die Anspruchsberechtigten zwecks Aufteilung der erhaltenen Beträge zu ermitteln und aufzufinden; ... |
(1) Der Urheber eines vergriffenen Buches oder der Herausgeber, der über das Recht verfügt, dieses in gedruckter Form zu vervielfältigen, kann gegen die Ausübung des in Art. L. 134-3 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Rechts zur Erteilung der Erlaubnis durch eine Verwertungsgesellschaft Widerspruch einlegen. Dies ist der in Art. L. 134-2 Abs. 1 genannten Einrichtung bis spätestens sechs Monate nach der Aufnahme des betroffenen Buches in die im selben Absatz genannte Datenbank schriftlich mitzuteilen. ... |
Wurde bis zum Ablauf der in Art. L. 134-4 Abs. 1 vorgesehenen Frist vom Urheber oder vom Herausgeber kein Widerspruch mitgeteilt, so bietet die Verwertungsgesellschaft dem Herausgeber, der über das Recht zur Vervielfältigung eines vergriffenen Buches in gedruckter Form verfügt, an, die Vervielfältigung und Darstellung dieses Buches in digitaler Form zu erlauben. ... Die in Abs. 1 genannte Erlaubnis der Nutzung wird von der Verwertungsgesellschaft exklusiv und für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt, der stillschweigend verlängert wird. ... Wird das in Abs. 1 genannte Angebot nicht angenommen ..., so erlaubt die Verwertungsgesellschaft die Vervielfältigung und Darstellung des Buches in digitaler Form unter den in Art. L. 134-3 Abs. 1 Unterabs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen. ... |
Der Urheber und der Herausgeber, der über das Recht verfügt, ein vergriffenes Buch in gedruckter Form zu vervielfältigen, teilen der in Art. L. 134-3 genannten Verwertungsgesellschaft jederzeit gemeinsam ihre Entscheidung mit, ihr das Recht zu entziehen, die Vervielfältigung oder Darstellung dieses Buches in digitaler Form zu erlauben. Der Urheber eines vergriffenen Buches kann jederzeit beschließen, der in Art. L. 134-3 genannten Verwertungsgesellschaft das Recht zu entziehen, die Vervielfältigung und Darstellung des Buches in digitaler Form zu erlauben, wenn er nachweist, dass er der einzige Inhaber der in Art. L. 134-3 umschriebenen Rechte ist. Diese Entscheidung hat er der Verwertungsgesellschaft mitzuteilen. ... |
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere die Modalitäten des Zugangs zu der in Art. L. 134-2 vorgesehenen Datenbank, die Art und das Format der gesammelten Daten, die Maßnahmen zur Bekanntmachung, die am besten geeignet sind, um die bestmögliche Information der Berechtigten zu gewährleisten, sowie die Bedingungen für Erteilung und Entzug der in Art. L. 134-4 vorgesehenen Zulassung der Verwertungsgesellschaften, werden durch Dekret nach Stellungnahme des Conseil d’État erlassen. |
Abweichend von Art. L. 321-9 Abs. 1 bis 3 verwenden die in Art. L. 134-3 genannten zugelassenen Gesellschaften für Maßnahmen zur Unterstützung von Schöpfungen, für Maßnahmen zur Schulung von Autoren und für Maßnahmen der Büchereien zur Förderung von Lesungen die Beträge, die sie aus der Nutzung der vergriffenen Bücher eingenommen haben und die nicht verteilt werden konnten, weil die bestimmungsgemäßen Empfänger bis zum Ablauf der in Art. L. 321-1 letzter Absatz vorgesehenen Frist nicht ermittelt oder nicht aufgefunden werden konnten. ... |
„Die in Art. L. 134-7 genannten Maßnahmen zur Bekanntmachung umfassen eine auf Initiative des Ministeriums für Kultur in Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften und den Berufsverbänden der Buchbranche durchgeführte Informationskampagne. Diese Kampagne beinhaltet die Präsentierung der Regelung über einen Dienst für Veröffentlichungen über das Internet, Direktinformationen über das Internet, die Herausgabe von Beilagen zu inländischen Zeitungen und Zeitschriften sowie die Einblendung von Bannern auf Informations-Websites. Sie beginnt an dem in Art. R. 134-1 vorgesehenen Tag und erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten.“ |
Stehen die Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29 einer Regelung wie der durch die Art. L. 134-1 bis L. 134-9 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum eingeführten entgegen, die zugelassenen Verwertungsgesellschaften die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die Darstellung „vergriffener Bücher“ in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden? |
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden. |