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Die Behörde ist grundsätzlich berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender und Dritter bei der Anwendung von Medizinprodukten geschützt ist. Insoweit kann die Behörde einschreiten, wenn in den Praxisräumen ein Endoskop verwendet wird, dessen Aufbereitung nicht den hygienischen Anforderungen, hier dem validierten Verfahren, entspricht. Das gleicht gilt, wenn Blutzuckermessgeräte eingesetzt werden, für die die erforderliche Qualitätssicherung nicht nachgewiesen ist.
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