Der Gegenstandswert eines von einer Verbraucherschutzvereinigung im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens ist jedenfalls dann regelmäßig nicht unter 15.000,- € anzusetzen, wenn ein größerer Kreis von Verbrauchern (hier: unzulässige AGB-Klauseln eines Online-Shops) angesprochen ist. |