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das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2011, 9 O 385/10, aufzuheben und
1. |
die Beklagte zu verurteilen, die unter der Internet-Domäne „….de“ veröffentlichen Daten über die Klägerin, bestehend aus Name, ärztlichen Tätigkeitsgebieten, Gesamt- und Einzelbewertungen der Klägerin sowie aus Kommentaren durch Nutzer der Internetseite „….de“, auf der vorgenannten Internetdomäne zu löschen,
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2. |
der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, ärztlichen Tätigkeitsgebieten, Gesamt- und Einzelbewertungen der Klägerin sowie aus Kommentaren durch Nutzer der Internetseite „….de“, auf der vorgenannten Internetdomäne zu veröffentlichen,
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3. |
der Beklagten aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin wie in Ziffern 1 und 2 beschrieben im Internet zu veröffentlichen,
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4. |
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen,
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5. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 561,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zum Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
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