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Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng- Präparate zu werben:
a. |
"Gintec-Präparate sind als freiverkäufliche Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) registriert. Alle Analysen, Reinheitskontrollen und die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes werden gemäß dem Deutschen Arzneibuch durchgeführt."
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b. |
mit der Wiedergabe von Aussagen von Anwendern der Mittel, insbesondere mit nachfolgend wiedergegebener "Auswertung Konsumentenbefragung Roter Ginseng von Gintec" zu werben,
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c. |
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist;
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d. |
mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben
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"Herzbeschwerden"
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"Kreislaufbeschwerden"
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"Arterienverkalkung"
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"Krebs"
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"Herzinfarkt"
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hilfsweise zu c):
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der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-Präparate mit einer Verlosung zu werben, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, insbesondere zu werben, wie in der Internetveröffentlichung vom 28.05.2000 (Anlage K 7).
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