|  | Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng- Präparate zu werben: 
 
 
| a. | "Gintec-Präparate sind als freiverkäufliche Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) registriert. Alle Analysen, Reinheitskontrollen und die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes werden gemäß dem Deutschen Arzneibuch durchgeführt." 
 
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| b. | mit der Wiedergabe von Aussagen von Anwendern der Mittel, insbesondere mit nachfolgend wiedergegebener "Auswertung Konsumentenbefragung Roter Ginseng von Gintec" zu werben, 
 
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| c. | mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist; 
 
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| d. | mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben 
 
 
 
| - | "Herzbeschwerden" 
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| - | "Kreislaufbeschwerden" 
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| - | "Arterienverkalkung" 
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| - | "Krebs" 
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| - | "Herzinfarkt" 
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 |  hilfsweise zu c):
 
 
 
|  | der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-Präparate mit einer Verlosung zu werben, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, insbesondere zu werben, wie in der Internetveröffentlichung vom 28.05.2000 (Anlage K 7). 
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