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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 07.10.2009 - 5 K 777/08 - Zur unzulässigen Werbung eines Zahnarztes mit normalen Kassenleistungen

VG Münster v. 07.10.2009: Zur unzulässigen Werbung eines Zahnarztes mit normalen Kassenleistungen


Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 07.10.2009 - 5 K 777/08) hat entschieden:

   Erweckt ein Zahnarzt mit seiner Werbung bei dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Patienten den Eindruck, nur bei ihm bekomme man bestimmte kassenzahnärztliche Leistungen kostenlos, so ist dies als Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig und gleichzeitig ein Verstoß gegen die Berufspflichten.




Siehe auch
Zahnarztwerbung
und
Arztwerbung


Tatbestand:


Die Kläger betreiben in N. eine Zahnarztpraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Werbung für diese Praxis.

Im Mai 2007 ließen die Kläger in Tageszeitungen mehrfach Anzeigen mit folgendem Text erscheinen:

   Zahn-Kronen und Brücken zum Nulltarif
(bei Festzuschuss plus 30 % Bonus)

Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb in einer Sommeraktion bis Ende Sept. kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an.
(aus deutschem Meisterlabor)

Praxis Dr. N1. X. und Partner
Ihre Partner für faire Konditionen in N...

Rufen Sie uns an: Rufnummer ...

Anzeige ... .05.2007

Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin in einem Schreiben vom 15. Juni 2007 mit, sie halte diese Anzeigen für berufswidrig, und gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Kläger ließen daraufhin in einem anwaltlichen Schreiben vom 23. Juli 2007 im Einzelnen darlegen, dass die von ihnen geschalteten Anzeigen nicht als berufswidrige Werbung anzusehen seien.

Die Kläger ließen am .... September 2007 in einer in N. erscheinenden Tageszeitung folgende Anzeige abdrucken:

   Zahn-Kronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung

Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an.
(aus deutschem Meisterlabor)

Praxis Dr. N1. X. und Partner
Ihre Partner für faire Konditionen Q.-Straße ..., N...
Rufen Sie uns an: Rufnummer ...

Anzeige ....09.2007

Am … September 2007 ließen die Kläger eine weitere Anzeige mit folgendem Text erscheinen:

   Zahnkrone zum Nulltarif Made in Germany
(bei Festzuschuss plus 30 % Bonus)

Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb zuzahlungsfreien bzw. preiswerten Zahnersatz aus deutschem Meisterlabor an. Sie sparen und sichern gleichzeitig Arbeitsplätze in N.. Auch privat Versicherte können bis zu 50 % ihres Eigenanteils sparen.

Praxis Dr. N1. X. und Partner

Rufen Sie uns an: Rufnummer ...

Ihre Partner für faire Konditionen in N...

Anzeige ....09.2007

Der Vorstand der Beklagten beschloss am 16. Januar 2008, gegenüber den Antragstellern eine Untersagungsverfügung zu erlassen und ein heilberufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.

Durch Bescheid vom 27. Februar 2008 legte die Beklagte den Klägern als Gesellschaftern der Partnerschaftsgesellschaft X. und Partner unter Ziffer 1. auf, dafür Sorge zu tragen, dass nicht mit folgenden oder sinngemäßen Formulierungen für zuzahlungsfreien Zahnersatz geworben werde, ohne dass gleichzeitig eine eindeutige Klarstellung hinsichtlich des Umfangs dieser Versorgung erfolge:

  a.  Zahnkrone zum Nulltarif Made in Germany (bei Festzuschuss plus 30 % Bonus)

Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb zuzahlungsfreien bzw. preiswerten Zahnersatz aus deutschem Meisterlabor an. Sie sparen und sichern gleichzeitig Arbeitsplätze in N.. Auch privat Versicherte können bis zu 50 % ihres Eigenanteils sparen.

Ihr Partner für faire Konditionen in N.

  b.  Zahn-Kronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung

Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an (aus deutschem Meisterlabor).

Unter Ziffer 2. des Bescheides wurde den Klägern auferlegt, als Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft X. und Partner dafür Sorge zu tragen, dass nicht mit zeitlich begrenzten Aktionen („Sommeraktion“) für Preisnachlässe oder günstige Konditionen für zahnärztliche Leistungen geworben werde.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Der Leser der Anzeigen werde unvollständig bzw. verkürzt über die dort angebotenen zahnärztlichen Leistungen informiert. Es fehle ein Hinweis darauf, dass es sich bei den beworbenen Leistungen lediglich um die gesetzliche Regelversorgung und nicht um eine darüber hinausgehende Versorgung handele. Deshalb liege ein unzulässiges Lockangebot vor, das noch dazu marktschreierisch abgefasst sei.

Die Werbung mit einer Sommeraktion sei ebenfalls unzulässig. Sie nehme Einfluss auf die Entscheidung von Patienten, zu welchem Zeitpunkt eine – möglicherweise gar nicht notwendige – zahnärztliche Versorgung erfolgen solle.

Auch die Formulierung, dass die Antragsteller Partner für faire Konditionen seien und preiswerten Zahnersatz anböten, sei berufswidrige Werbung. Mit dieser Formulierung werde der Eindruck erweckt, dass andere Zahnärzte nicht so fair bzw. preiswert seien oder sein könnten. Zahnärzte, die die üblichen und gesetzlich vorgesehenen Eigenanteile von den Patienten forderten, würden durch eine solche Aussage herabgewürdigt. Auch könne die letztlich von den Antragstellern angebotene Regelversorgung nicht als preiswerte Versorgung bezeichnet werden, weil es sich um die allgemein übliche Versorgung handele.

Die Beklagte ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1. und 2. getroffenen Entscheidungen an.

Zugleich drohte die Beklagte den Klägern für den Fall der Zuwiderhandlung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2 500 EUR im jeweiligen Einzelfall an.




Die Kläger haben am 20. März 2008 Klage erhoben.

Sie machen geltend:

Ziffer 1. des Bescheides vom 27. Februar 2008 sei nicht hinreichend bestimmt, soweit ihnen, den Klägern darin auferlegt werde, „nicht mit folgenden oder sinngemäßen Formulierungen zu zuzahlungsfreien Zahnersatz zu werben, ohne dass gleichzeitig eine eindeutige Klarstellung hinsichtlich des Umfangs dieser Versorgung erfolge“. Aus diesen Formulierungen sei für sie nicht erkennbar, welches Verhalten von ihnen erwartet werde.

In den geschalteten Anzeigen werde der Leser sachlich über bestimmte zahnärztliche Leistungen informiert. Es sei nicht notwendig, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Angebot um die Versorgung mit einem Standardzahnersatz im Sinne der Regelversorgung des § 55 Abs. 1 SGB V und nicht um eine darüber hinausgehende Leistung handele. Vielmehr sei jedem Leser der Anzeigen klar, dass er für eine aufwendigere Versorgung zuzahlen müsse. Auch sei kein Hinweis auf die unterschiedliche Vertragsgestaltung bei Privatpatienten erforderlich, weil diesen Patienten der Inhalt ihrer Verträge bekannt sei. Im Übrigen sei es jedem Leser dieser Anzeigen zuzumuten, bei seiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nachzufragen, falls die Anzeige unklare Angaben enthalten sollte.

Auch die Angaben zum Zahnersatz aus deutschem Musterlabor seien zutreffend. Aus dem Text der Anzeigen sei für den Leser klar erkennbar, dass dieses Material nur dann zuzahlungsfrei eingesetzt werden könne, wenn die in der Anzeige angeführten Bedingungen erfüllt seien (Festzuschuss plus 30 % Bonus). Dem Patienten, der diese Bedingungen nicht erfülle, werde preiswerter Zahnersatz aus Fernost angeboten. Diese unterschiedliche Handhabung sei für den aufmerksamen Leser, ggf. neue Rückfragen den Anzeigen zu entnehmen.

Die Kläger beantragen,

   den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass der Bescheid für die Kläger inhaltlich hinreichend bestimmt sei, weil sie ohne Weiteres aus der Begründung des Bescheides entnehmen könnten, welches Verhalten von ihnen verlangt werde.

Die Beklagte hat am 7. März 2008 zum Aktenzeichen 19 K 651/08.T beantragt, gegen die Kläger ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2009 eröffnet worden. Durch Beschluss vom 30. September 2009 ist das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet worden.

Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist vom Gericht durch Beschluss vom 20. Mai 2006 im Verfahren 5 L 208/08 abgelehnt worden. Die Kläger haben kein Rechtsmittel eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verfahrensakten 5 L 208/08 und 19 K 651/08.T nebst der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 ist rechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ziffer 1. des Bescheides verstößt nicht gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein. Dies trifft hier zu. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Formulierung im vorletzten Satzteil des ersten Satzes der Ziffer 1. „oder sinngemäßen Formulierungen“ für sich allein genommen nicht eindeutig ist. Etwaige Unklarheiten werden jedoch durch den letzten Satzteil und durch die anschließende Begründung in dem Bescheid beseitigt. Künftige Zeitungsanzeigen müssen so abgefasst sein, dass der Umfang der Leistung – Standardversorgung für gesetzlich Krankenversicherte und Zahnersatz nur aus einem deutschen Labor – eindeutig beschrieben wird. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass den Klägern Einzelheiten der Formulierung überlassen bleiben und nicht von der Beklagten zwingend vorgeschrieben werden.

Dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG ist ebenfalls genüge getan worden, denn die Anordnung in Ziffer 1. ist in ihrem Kerngehalt in den nachfolgenden Ausführungen des Bescheides für die Kläger nachvollziehbar und verständlich erläutert worden. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.

Ziffer 1. des Bescheides vom 27. Februar 2008 ist auch materiell rechtmäßig, weil die Zeitungsanzeigen der Kläger gegen § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 – MBl. NRW 2006, S. 42 verstoßen. Diese Vorschrift regelt, dass dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet sind. Berufswidrige Werbung ist ihm dagegen untersagt. Berufswidrig ist nach dieser Regelung insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.

Hieran anknüpfend sind die von der Beklagten beanstandeten Zeitungsanzeigen als berufswidrige Werbung anzusehen.

Zu den von Artikel 12 GG geschützten Tätigkeiten von Freiberuflern gehört auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 – 1 BvR 744/88 u. a. –, a.a.O., S. 395 und Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 1625/06 –). Verboten sind allerdings irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges ausschließlich am Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt (so die a.a.O. zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts).




Für Ärzte gilt darüber hinaus, dass das Werbeverbot dem Schutz der Bevölkerung dient. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten bleiben, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.

Dem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Ihm ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen. U. a. darf er auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 1033/02 –, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 167/01 –, NJW 2004, 440; OVG NRW – Landesberufsgericht für Heilberufe –, Urteil vom 25. April 2007 – 6t A 1014/05.T –, NJW 2007, 3144 sowie VG Münster – Berufsgericht für Heilberufe –, Beschluss vom 5. März 2008 – 18 K 1771/07.T –).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Werbung als berufswidrig anzusehen, die Selbstverständlichkeiten hervorhebt. Von einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist auszugehen, wenn in der Werbung Eigenschaften einer Leistung, die notwendigerweise zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besonders betont werden. Diese Werbeaussage ist dann trotz ihrer objektiven Richtigkeit irreführend, wenn der angesprochene Personenkreis das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht. Derartige Eigenschaften, die den entsprechenden Angeboten der Mitbewerber ebenfalls eigen sind, dürfen deshalb nicht als Besonderheiten des eigenen Angebots hingestellt werden, um zu vermeiden, dass der angesprochene Personenkreis irregeführt wird (OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2001 – 4 U 77/01 – Apothekenrecht 2003, S. 11 bis 17 – Gliederungsnr. 49 – Werbung mit dem Motto „Beratung ist unsere Stärke“).

Auf dieser Grundlage ist eine Werbung als berufswidrig anzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sie von einer nicht unerheblichen Anzahl der angesprochenen Personen falsch verstanden wird. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend erforderlich, dass die Angaben objektiv falsch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben zwar richtig sind, aber von dem angesprochenen Personenkreis falsch verstanden werden können (OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2001 – 4 U 77/01 – a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in GRUR 1998, 949, 950).

Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung ist auf einen durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen (OVG NRW – Landesberufsgericht für Heilberufe –, Urteil vom 13. März 2004 – 13 A 2950/01.T – unter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 2001 – 13 A 2814/99 –, NWVBl. 2002, 193).

Gemessen daran sind die beanstandeten Zeitungsanzeigen als berufswidrige Werbung anzusehen.

Die von den Klägern geschalteten Anzeigen zielen bei wertender Betrachtung in ihrem Schwerpunkt inhaltlich darauf ab, mögliche Patienten darüber zu informieren, dass die Kläger unter den in den Anzeigen genannten Bedingungen den Standardzahnersatz im Sinne der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Diesen Inhalt ihrer Anzeigen sehen die Kläger ebenso, wie sich den Ausführungen auf S. 6 ihrer Antragsschrift im Verfahren 5 L 208/08 entnehmen lässt. Die Kläger bewerben mithin eine selbstverständliche Leistung, wie sie von allen anderen Zahnärzten unter den von den Klägern genannten Voraussetzungen angeboten wird. Bei dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Patienten wird allerdings nicht der Eindruck hervorgerufen, dass die Kläger ein Angebot machen, das der Patient auch von andere Zahnärzten erhalten kann, weil es dem Standard der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Vielm777ehr wird die kassenärztliche Standardversorgung als besonders vorteilhaftes Angebot beschrieben, das es nur bei den Klägern unter den in der Anzeige genannten Voraussetzungen und nicht auch bei anderen Zahnärzten gibt. Erst wenn der Patient gleichsam schon im Behandlungsstuhl der Kläger sitzt, wird er von ihnen darüber informiert, dass er nur die Kassenleistung erhält und jede über der Standardausführung hinausgehende Versorgung zusätzlich bezahlen muss. Bei dieser Art der Werbung steht mithin die Anpreisung von zahnärztlichen Regelleistungen und nicht die Information über die Leistung selbst im Vordergrund. Die Kläger unterscheiden sich insoweit nicht von anderen Gewerbetreibenden, denen es in erster Linie darum geht, durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen Gewinn zu erzielen ohne offen zu legen, dass die Konkurrenz vergleichbar günstige Angebote macht. Dies entspricht nicht dem Bild, das der Patient von dem Angehörigen eines Heilberufs hat, und nicht dem Verhalten, das er auch im öffentlichen Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung erwarten darf. Die Zeitungsanzeigen sind mithin gerade deshalb berufswidrig, weil die Kläger mit inhaltlich zutreffenden Selbstverständlichkeiten Verkaufsförderung betreiben.




Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Kläger, dass es dem potentiellen Patienten unbenommen bleibe, sich bei etwaigen Unklarheiten in den Anzeigentexten bei der eigenen Krankenversicherung zu informieren. Vielmehr ist eine Werbeanzeige schon dann berufswidrig, wenn sie unklar formuliert ist, der Leser jedoch von ihr angelockt wird, die angepriesenen Vorteile zu nutzen. Er wird gerade nicht zu seiner Krankenversicherung gehen, sondern sich zu dem werbenden Zahnarzt begeben. Dort wird er dann informiert, dass er nur unter bestimmten in der Anzeige nicht hinreichend deutlich offen gelegten Vorauss7etzungen zuzahlungsfreie Leistungen erhält. Wenn sich der potentielle Patient zu den Klägern in die Praxis begibt, haben sie das Ziel ihrer Werbeanzeigen erreicht, sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil vor anderen Zahnärzten zu verschaffen, die in demselben Umfang wie die Kläger zuzahlungsfreie Leistungen anbieten.

Die Angaben in den Anzeigen über Zahnersatz „ aus deutschem Meisterlabor“ und „Made in Germany“ sind ebenfalls berufswidrig, weil sie nach den eigenen Angaben der Kläger in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.8.2008 objektiv falsch sind. Einerseits wird bei dem durchschnittlichen Leser der Anzeigen der Eindruck hervorgerufen, dass der gesamte gelieferte Zahnersatz ausschließlich aus einem deutschen Labor stammt. Andererseits führen die Kläger in dem vorgenannten Schriftsatz aus, dass nur ca. 80 % des Zahnersatzes in der Bundesrepublik Deutschland angefertigt wird. Auch insoweit zielen die Anzeigen in erster Linie auf Verkaufsförderung und nicht auf sachlich angemessene und zutreffende Information des Patienten ab.

Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Kläger, in der Anzeige werde nur dem Patienten Zahnersatz „aus deutschen Landen“ zugesagt, der die in der Anzeige genannten Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung „bei Festzuschuss plus 30 % Bonus“ erfülle. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auf die Sicht des durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittslesers abzustellen. Für ihn ist die von den Klägern angeführte Einschränkung dem Text der Anzeige nicht zu entnehmen. Die umfassende uneingeschränkte Aussage im Anzeigentext wird dadurch verstärkt, dass zu Beginn der Anzeige von Mai 2007 die Worte „Zahn, Kronen und Brücken zum Nulltarif“ in Fettdruck gesetzt worden sind, der anschließende von den Klägern als Einschränkung verstandene Text dagegen klein und im Normaldruck erscheint.

In der weiteren Anzeige vom … September 2007 werden die Worte „Zahnkrone zum Nulltarif“ sowie „Made in Germany“ in Fettdruck gesetzt, während der anschließende als Einschränkung gedachte Text „bei Festzuschuss plus 30 % Bonus“ im Normaldruck und deutlich kleinerer Schriftgröße folgen. Der letzt genannte Text wird vom durchschnittlichen Leser überlesen, der potentielle Patient vielmehr mit dem eingangs angeführten Text in Fettdruck angelockt. Diese Art der Darstellung ist marktschreierisch und schon deshalb berufswidrig.



Auf das weitere Vorbringen der Kläger, es sei keinesfalls selbstverständlich, Patienten Zahnersatz aus einem deutschen Labor anzubieten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass bei dem durchschnittlich aufmerksamen Leser der Anzeigen der falsche Eindruck entsteht, dass in der Praxis der Kläger nur Zahnersatz aus deutschen Laboren verwendet werde, und zwar zuschlagsfrei, jedenfalls zu besonders günstigen Konditionen.

Die Regelung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides wird ebenfalls materiell rechtlich zu Recht auf § 21 Abs. 1 der Berufsordnung gestützt. Soweit die Antragsteller in ihren Anzeigen befristete Sonderaktionen anbieten, etwa – wie in der ersten Anzeigenserie geschehen – in Form einer „Sommeraktion“, steht auch hier der „Verkauf“ zahnärztlicher Leistungen in einem bestimmten Zeitraum und nicht die sachlich angemessene Information des Patienten über Zahnersatzleistungen im Vordergrund. Die Antragsteller treten nach außen insoweit wie jeder Anbieter gewerblicher Leistungen mit saisonalen Angeboten auf. Dies ist mit den Gemeinwohlbelangen einer ordnungsgemäßen zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung und der Erhaltung des Vertrauens in die berufliche Integrität von Zahnärzten nicht vereinbar, weil auch insoweit die Information von möglichen Patienten eindeutig hinter das Ziel der Verkaufsförderung zurück tritt.

Hieran anknüpfend ist die Formulierung in der Anzeige von September 2007 marktschreierisch, dass die Kläger „ihr Partner für faire Konditionen in N.“ seien. Mit dieser Formulierung genügen die Anzeigen nicht der allgemeinen Anforderung, dass auch die werbende Tätigkeit von Heilberufen das öffentliche Interesse daran berücksichtigen muss, die vorbeugende und heilende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität von Ärzten zu schützen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht aus den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 20. Mai 2008 im Verfahren 5 L 208/08 den gesetzlichen Anforderungen. Die Androhung des Zwangsgeldes ist gemäß § 55 VwVfG NRW ebenfalls rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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