Die Benutzung einer Fantasiebezeichnung, die der Verkehr als Personenname auffasst, als Internetdomain und als eine auf die Herkunft hinweisende Firmenbezeichnung begründet nach dem Prioritätsprinzip das bessere Recht gegenüber einer gleichlautenden später eingetragenen Wortmarke (Joe Snyder). |
Landgericht Köln BESCHLUSS 81 O 128/09 hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internet-Ausdrucken, eidesstattlicher und anwaltlicher Versicherungen sowie sonstiger Unterlagen. Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 4, 14, 19 Markengesetz sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
Landgericht Köln, den 16.07.2009 1. Kammer für Handelssachen |
die einstweilige Verfügung vom 16. Juli 2009 zu bestätigen mit der Maßgabe, dass nur Ordnungsgeld angedroht wird. |
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen. |
„der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu „tnet.de“; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl.v. 25.5.2000 – I ZR 269/99 ). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs – also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft abrechnet, die als T GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.“ ( BGH, Urteil vom 22.7.2004 – I ZR 135/01 – „soco.de“) |