1. |
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250 000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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Bildnisse zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten, auf denen der Kläger zu erkennen ist, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben,
wenn dies wie aus der Anlage K 3 ersichtlich geschieht;
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2. |
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziff. 1. angeführte Handlung begangen wurde und zwar unter Angabe der Internetseiten und deren Aufrufzahlen;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen aus den unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
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4. |
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen;
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5. |
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
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