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die Beklagte zu verurteilen,
| 1. |
es zu unterlassen, ihren Geschäftsbetrieb dadurch systematisch auszuspähen, dass ein Mitarbeiter in der Nähe des Werksgeländes systematisch Beobachtungen des Kunden- und Lieferantenverkehrs tätigt und dies in Berichten verkörpert, wie dies am 23. und 24. November sowie am 1. und 13. Dezember 2005 geschehen ist;
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| 2. |
ihr Auskunft darüber zu erteilen,
| a. |
wann und zu welchen Zeiten die im Klageantrag zu 1 angeführte wettbewerbswidrige Handlung noch begangen wurde;
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| b. |
welche Daten über ihre Kunden und Lieferanten von der Beklagten gesammelt wurden;
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| c. |
in welcher Form die gesammelten Daten noch bei der Beklagten gespeichert sind;
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| 3. |
an sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2 059,70 € zu zahlen.
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