I. |
die Beklagte zu verurteilen,
1. |
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Apothekern unentgeltlich Rätselhefte zur Weitergabe an Apothekenkunden zu gewähren und/oder Apothekern die unentgeltliche Gewährung von Rätselheften zur Weitergabe an Apothekenkunden anzukündigen und/oder anzubieten,
insbesondere, wenn dies zur Werbung für Arzneimittel geschieht, insbesondere für die Arzneimittel E., T., M., Z., I.-mint, T., N. und/oder P., und wenn der überwiegende Teil des Hefts Rätsel und deren Lösungen sowie redaktionelle Beiträge zu gesundheitsbezogenen Themen und nur ein vergleichsweise geringer Teil des Hefts Werbung für Arzneimittel, insbesondere für die vorgenannten Arzneimittel, enthält,
insbesondere, wenn ein Heft der vorstehenden Art in DIN-A-5-Format gehalten ist und 44 Seiten umfasst, wovon zusammengenommen lediglich ca. 6 ½ Seiten auf die vorgenannte Arzneimittelwerbung entfallen,
insbesondere, wenn das Rätselheft aufgemacht und ausgestaltet ist wie die in den Antrag als Anlage A und/oder Anlage B einkopierten Ausgaben des Hefts „Ich weiß es! Das Rätselheft für Groß und Klein“
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2. |
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu 1.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a. |
der einzelnen Rätselheftlieferungen, aufgeschlüsselt nach Titeln und jeweiligen Ausgaben, Liefermengen, Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer,
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b. |
der einzelnen Angebote zur Lieferung der Rätselhefte, aufgeschlüsselt nach Titeln und jeweiligen Ausgaben, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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c. |
der Werbung für die Rätselhefte, aufgeschlüsselt nach Titeln der beworbenen Rätselhefte, nach den einzelnen Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
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