Bei Werbemaßnahmen für einen Räumungsverkauf ist grundsätzlich die Angabe der Beendigung der Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich. |
(„WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90 % BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) |
(„F.… RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90 % REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) |
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen Räumungsverkauf mit Preisreduzierungen für die Artikel des Sortiments der Beklagten anzukündigen, ohne in der Werbung das Ende des Räumungsverkaufs anzugeben, wie dies mit den … (im Urteil in Kopie) abgebildeten Werbeplakaten erfolgte. |