Ein Abmahnverhalten, welches auf dem abgestimmten Verhalten dreier personell miteinander verbundener Firmen beruht, ist rechtsmissbräuchlich. Von der Unangemessenheit der mehrfachen Inanspruchnahme ist zudem auch dann auszugehen, wenn das beanstandete Werbeverhalten eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität aufweist. |
der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, den Schriftzug „Krankentransport“ wie in der Anlage K 1 ersichtlich auf Fahrzeugen zu verwenden, für die sie keine behördliche Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes nach dem H. Rettungsdienstgesetz oder nach einem anderen Rettungsdienstgesetz hat. |
1. | festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des Klangantrages zu 1) erledigt ist, |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1 603,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |