Staatsnamen dürfen nicht für private Internet-Domains missbraucht werden. Für Staatsnamen, ob in der Landessprache oder in einer Übersetzung, besteht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht des jeweiligen Staates. Der im Namen des Namensträgers nicht vorkommende Bindestrich in der Second-Level-Domain steht einer Namensverletzung nicht entgegen. |
“I. Die Berufung hat zum überwiegenden Teil keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verwendeten Domains ein aus § 12 BGB folgender - dringender - Unterlassungsanspruch zu. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung (LG Berlin MMR 2007, 60) und ihrer Begründung in allen Punkten zu (ebenso Roggenkamp, jurisPR-ITR 2/2007, Anm. 4), soweit aus dem nachfolgend unter I 3 Ausgeführten nichts Gegenteiliges folgt. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen: 1. Ohne Erfolg stellt die Berufung einen aus § 12 BGB folgenden Unterlassungsanspruch wegen unbefugten Namensgebrauchs dem Grunde nach in Abrede. a) Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung. Ein - zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte die Domain bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de). b) Im Streitfall hat das Landgericht in Anwendung vorstehender Grundsätze mit zutreffender Begründung eine rechtsverletzende Namensanmaßung angenommen. Ohne Erfolg weist die Berufung in diesem Zusammenhang auf BGH GRUR 2007, 259 f. - Solingen.info - hin. Diese Entscheidung streitet nicht gegen das hier dem Grunde nach verhängte Verbot. aa) Das erste Zitat in der Berufungsbegründung aus besagtem Urteil zu (vermeintlich) widersprüchlichen Domain-Namen wie etwa “karlsruhe.at” (BGH GRUR 2007, 259, Tz. 9 - solingen.info) gibt nicht die Meinung des Bundesgerichtshofs, sondern die (im Konjunktiv referierte) Auffassung der dortigen Vorinstanz wieder (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383), ohne dass der Bundesgerichtshof speziell darauf im weiteren Verlauf seiner Entscheidung (zustimmend) zurückgekommen wäre. Dazu hatte er auch keine Veranlassung, da es dort, soweit “solingen.info” in Streit stand, um keine länderspezifische Top-Level-Domain ging (“info”), die in einem (vermeintlichen) geographischen Widerspruch zur vorangestellten Second-Level-Domain (“solingen”) überhaupt hätte stehen können. bb) Auch die in der Berufungsbegründung im Weiteren angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in besagtem Urteil zu nicht länderspezifischen Domains streiten nicht für, sondern gegen die Zulässigkeit der hier ferner in Rede stehenden Domain “tschechischerepublik.com”. Danach ist zwar nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie “biz” (für business) oder “pro” (für professions) sein (BGH GRUR 2007, 259, 260, Tz. 18 - Solingen.info). Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain “.com” in Kombination mit einem Staatsnamen jedoch nicht. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet also nicht deshalb aus, weil die beanstandete, dem Namen der Klägerin entsprechende Kennzeichnung mit der Top-Level-Domain “.com” verknüpft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Silbe “.com” deute auf einen kommerziellen Anbieter hin. Denn auch nicht kommerziell handelnde juristische Personen wie die Klägerin sind nicht gehindert, Informationen unter der Top-Level-Domain “.com” über das Internet anzubieten. Zahlreiche Benutzer werden demzufolge annehmen, dass es die Antragstellerin selbst ist, die unter dieser Adresse im Internet Informationen verbreitet oder plant zu verbreiten. Vielen Benutzern ist bekannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die beispielsweise an einer Steigerung des Fremdenverkehrs interessiert sind, im Internet Werbung betreiben (vgl. schon OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605, zu “badwildbad.com”). 2. Gleichfalls ohne Erfolg stellt die Antragsgegnerin - mit neuem Vorbringen - den Verfügungsgrund in Abrede. Ob dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO der Zulassung bedarf bzw. nach Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift zuzulassen wäre, muss der Senat nicht entscheiden. Denn dieses Vorbringen greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Auch danach verhält es sich so, dass die insoweit maßgeblichen Personen bei der Antragstellerin erst kurz vor Einschreiten gegen die Antragsgegnerin davon erfahren haben, dass diese die drei hier in Rede stehenden Domains hält bzw. nutzt. Daran ändert nichts, dass vor einigen Jahren der Geschäftsführer der Antragsgegnerin namens einer anderen juristischen Person mit Botschaftspersonal der Antragstellerin in gänzlich anderem Zusammenhang korrespondiert haben will, und dass aus dieser Korrespondenz sonstige Domains erkennbar gewesen sein sollen. Was eine damalige Kenntnisnahme durch Botschaftspersonal anbelangt, darf nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin nahe liegend mit einem Großunternehmen zu vergleichen ist, bei dem es insoweit entscheidend auf die Kenntnis der zuständigen Personen, namentlich der Rechtsabteilung ankommt (vgl. dazu Senat WRP 1984, 478; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 374, 376; OLG Köln WRP 1999, 222 f.). Damalige Kenntniserlangung der insoweit zuständigen Personen liegt ersichtlich nicht vor. Auch soweit man Kenntnis eines Sachbearbeiters ausreichen lässt, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er eine gewisse rechtliche Relevanz des in Rede stehenden Verhaltens eines Anderen erkennen und seine Kenntnis auch an diejenigen Personen seines Unternehmens weitergeben kann, die zu Entscheidungen über das Einreichen entsprechender Maßnahmen befugt sind (so OLG Frankfurt NJW 2000, 1961 f.), ergibt das im Streitfall kein der Antragsgegnerin günstigeres Ergebnis, da auch eine solche Konstellation nicht ersichtlich ist. b) Da es dem Verletzten freisteht, wen er in Anspruch nimmt und wen nicht, steht der Dringlichkeit nach Auffassung des Senats auch nicht allein der Umstand entgegen, dass ein Antragsteller - wie hier unterstellt - gegen Verstöße anderer Personen nicht eingeschritten ist (ebenso OLG Dresden nach Marx WRP 2004, 970, 972; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307; a.M.: OLG Frankfurt WRP 1996, 1193). c) Der Dringlichkeit steht auch nicht entgegen, dass ein Gläubiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt - wie hier unterstellt - Kenntnis von Verstößen erlangt hat, die dem nunmehr angegriffenen zwar ähnlich sind, gleichwohl aber einen anderen Streitgegenstand bilden (OLG Frankfurt Magazindienst 2006, 1179; OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2006 - 3 U 210/05 - juris Rn. 31 [insoweit nicht abgedruckt in WRP 2006, 1152 f.]). 3. Mit Recht macht die Antragsgegnerin allerdings geltend, dass der Unterlassungsantrag bzw. die Untersagungsformel zu weit gefasst ist. Schon aus der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass nicht auszuschließen ist, dass bei der Kombination der streitgegenständlichen Second-Level-Domain mit bestimmten (sonstigen) nicht länderspezifischen Top-Level-Domains eine Zuordnungsverwirrung ausscheiden könnte (BGH GRUR 2007, 259, 260, Tz. 18 - solingen.info), was vorliegend gegen das vom Landgericht verhängte allumfassende Verbot von “t…. -r….” (i.V. mit jedweder Top-Level-Domain) streitet. Hinzukommt, dass derzeit noch nicht absehbar ist, welche Top-Level-Domains künftig auf dem Markt in Erscheinung treten werden. Zu verbieten sind daher nach Sachlage - was im Verhältnis zum Antrag und zum erstinstanzlichen Aüsspruch ein “Minus” darstellt - derzeit nur die drei konkreten Verletzungsformen, also:
Da wegen des weitergehenden Verbots die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, ist eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann möglich, wenn die Antragstellerin den zu weit gehenden Teil im Wege der Antragsteilrücknahme zurücknimmt. II. Es fehlt auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie an dem Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO, wobei in diesem Zusammenhang im Übrigen auch in Rechnung zu stellen ist, dass es sich um ein der höchstrichterlichen Nachprüfung ohnehin entzogenes Eilverfahren handelt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 18.04.2006 - 5 U 30/05, S. 14).” |