Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktteilnehmer sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 GlüStV sind derartige Marktverhaltensregelungen, sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glückspielsucht. Zu diesem Zweck setzen sie dem Werbeauftreten von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen und unterwerfen die Veranstalter und Vermittler besonderen Verpflichtungen, um diesen Schutz zu erreichen. Die Unterlassung des Hinweises gemäß § 6 GlüStV i.V.m. Nr. 2 der Richtlinie zum GlüStV bei einer Jackpot-Werbung stellt eine Verletzung der von der Beklagten nach § 4 Nr. 11 UWG zu beachtenden Marktverhaltensregelung dar. Die Mitteilung des möglichen Höchstgewinns ohne diesen Hinweis ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
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