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der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verbieten,
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Buchungen auf der Webseite der Verfügungsklägerin unter der URL „www.(...).de“ oder gleichnamiger Webseiten der Verfügungsklägerin u.a. Länderkürzel (d.h. anderer so genannter Top-Level-Domain), für sich vorzunehmen, soweit der Buchungsvorgang durch Anklicken von Werbebannern der Verfügungsklägerin, auf die die Verfügungsbeklagte durch die (...).de AG oder die (...) GmbH Zugriff erhalten hat, auf einer von der Verfügungsbeklagten betriebenen Webseite eingeleitet wird.
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